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18Bs45/25m•OLG Wien 18Bs45/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Heindl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 107a Abs 1 StGB und § 107b Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Februar 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 485 Abs 1 Z 4 StPO aufgetragen.
Begründung:
Am 12. Februar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu GZ ** Anklage gegen den am ** geborenen A* B* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB und des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (ON 6).
Danach habe der Genannte in C*
I)im Zeitraum zwischen zumindest 24. Dezember 2024 und 12. Jänner 2025 in wiederholten Angriffen D* B* widerrechtlich beharrlich in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar eine längere Zeit hindurch zu beeinträchtigen, verfolgt, indem er trotz des Umstandes, dass die Genannte ihn blockierte und offensichtlich nicht mit ihm kommunizieren wollte, ihr zumindest 100 E-Mails schrieb und sie zumindest 223 mal anonym anrief, sohin im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte,
II)im Zeitraum zwischen 7. Juli 2022 und 19. Dezember 2024 gegen D* B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt durch vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit Gewalt ausgeübt, indem er die Genannte
1. am 7. Juli 2022 an den Haaren riss, sie würgte und mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, sodass sie Nasenbluten und eine Schwellung im Gesicht erlitt,
2. am 7. August 2022 mehrmals schlug, sie mit Gewalt aus dem Schlafzimmer ins Wohnzimmer zerrte, wieder auf sie einschlug und ihr ein Messer an die Wange drückte, sodass sie eine blutende Wunde und Schmerzen erlitt, und drohte, sie umzubringen, wenn sie nicht die Wahrheit sagen sollte,
3. am 24. Oktober 2022 mehrmals schlug,
4. Ende Oktober 2022 mehrmals gegen das Gesicht schlug, sodass sie eine blutende Lippe erlitt,
5. am 28. Dezember 2022 vom Stiegenhaus in die Wohnung zerrte und ihr mehrere Schläge versetzte, sodass sie eine blutende Verletzung erlitt,
6. zwischen Jänner 2023 und 28. August 2023 (Geburt der gemeinsamen Tochter) mehrmals schlug,
7. nach dem 28. August 2023 mehrmals mit den Füßen trat,
8. am 13. März 2024 mit dem Kopf wuchtig gegen die Wand stieß, sodass sie eine Platzwunde am Hinterkopf erlitt,
9. am 3. September 2024 durch das Verbiegen des rechten Daumens, sodass sie Schmerzen und eine Prellung erlitt, verletzte,
10. am 19. Dezember 2024 mit dem Umbringen gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wiener Neustadt diesen Strafantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Staatsanwaltschaft offenbar selbst nicht von einem Sachverhalt ausgehe, der soweit geklärt sei, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liege (§ 212 Z 3 StPO), da diese gleichzeitig mit Einbringung des Strafantrags am 12. Februar 2025 bei Gericht die PI C* mit der Einvernahme der Eltern des Beschuldigten A* B* (das Opfer soll sich teilweise an sie gewandt haben) und der Einvernahme der Eltern des Opfers D* B* (das Opfer soll sich zu ihnen geflüchtet haben) beauftragt habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 9), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und (unter anderem) in den Fällen des § 212 Z 3, 4 und 8 StPO den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen. Der hier relevante § 212 Z 3 StPO zielt auf Verfahren ab, in welchen die Staatsanwaltschaft von weiteren möglichen Erhebungen Abstand nimmt und auf Basis eines nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalts Anklage erhebt. Der genannte Einspruchsgrund liegt aber nicht vor, wenn die Ermittlungen soweit gediehen sind, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und eine zügige Durchführung ermöglicht wird (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 16).
§ 212 Z 3 StPO betrifft somit insbesondere Fallkonstellationen, in welchen auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 5).
Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei der Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein (Birklbauer, aaO § 212 Rz 15).
Im Lichte dieser Prämissen ist - in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft (ON 9) - bereits auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse von einer einfachen Verurteilungswahrscheinlichkeit der angeklagten (in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Einzelrichter fallenden) Sachverhalte auszugehen.
Der zumindest einfache Tatverdacht im Hinblick auf die dem Strafantrag zugrunde liegenden Sachverhalte basiert – ungeachtet der von der Staatsanwaltschaft zur weiteren Intensivierung des Tatverdachts veranlassten weiteren Zeugeneinvernahmen (ON 1.2) - auf den umfangreichen und detaillierten Angaben des Opfers D* B* (ON 2.2). Der Angeklagte machte bei seiner Vernehmung durch die Polizei von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (ON 3.3), sodass er sich bislang zu den belastenden Angaben des Opfers nicht äußerte.
Bei den von der Staatsanwaltschaft zusätzlich angeordneten Einvernahmen der beiden Elternteile des Beschuldigten und des Opfers handelt es sich – wie in der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegt – lediglich um einen Kontrollbeweis im Hinblick auf einen Teil der Anklagefakten (II./5. und II./10. sowie allenfalls des Faktums I./), der auch nicht geeignet ist, den (gesamten) für die Anklageerhebung erforderlichen Tatverdacht zu entkräften oder gar zu beseitigen.
Darüber hinaus wurden die Einvernahmen der aufgrund der Angaben des Opfers erwartbaren (Belastungs-)Zeugen vom Hörensagen durch die Staatsanwaltschaft derart zeitgerecht angeordnet (ON 1.2), dass diese zum Hauptverhandlungstermin bereits vorliegen sollten, sodass die zügige Durchführung der Hauptverhandlung dadurch nicht gehindert, sondern dadurch vielmehr einer – je nach Aussageverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung – allfälligen Vertagung der Hauptverhandlung entgegen gewirkt werden sollte.
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Strafantrages liegen somit nicht vor.
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