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21Bs25/25t•OLG Wien 21Bs25/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sanda als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Landesgericht Korneuburg gemäß § 213 Abs 6 StPO geäußerten Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit betreffend die mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 27. Dezember 2024, GZ **-32 (Zahl **), zur Last gelegten Tathandlungen nichtöffentlich entschieden:
1. Die Führung des Hauptverfahrens steht dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen zu.
2. Die Anklageschrift ist in Ansehung des A* B* und des C* D* rechtswirksam.
3. Die über A* B* und C* D* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen des § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b StPO iVm § 35 Abs 1 JGG fortgesetzt.
Die Haftfrist betreffend C* D* endet am 14. Mai 2025. (§ 35 Abs 3a JGG).
Ein Ausspruch über die Haftfrist des A* B* entfällt (§ 175 Abs 5 StPO).
Begründung:
Vorab zu bemerken ist, dass es sich beim Vergehen des Diebstahls und des Diebstahls durch Einbruch um strafbare Handlungen handelt, die in gleichartiger echter Realkonkurrenz stehen, sodass der Tatvorwurf eines Vergehens des Diebstahls neben einem solchen des Diebstahls durch Einbruch rechtlich unzutreffend ist. Demzufolge liegt dem am ** geborenen, somit zu den Tatzeiten jungen erwachsenen A* B* und dem am ** geborenen, somit zu den Tatzeiten 16-jährigen C* D* entsprechend der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg, die gegen insgesamt drei Angeklagte erhoben wurde, zur Last, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)
I./ am 17.12.2024 in E* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich ua ein Handyladekabel in nicht mehr festzustellendem Wert, F* mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem C* D* dem Obdachlosen mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberarm versetzte, und A* B* diesen nach den Faustschlägen durchsuchte, jedoch keine Wertgegenstände fand (I./1./ der Anklageschrift);
II./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. / am 17.12.2024 dem Obdachlosen G* einen schwarzen Rucksack mit mehreren Getränkeflaschen der Marke ** sowie vier Tafeln Schokolade (I./2./ der Anklageschrift);
2. / am 15.12.2024 mit H* B* in I* diverse Lebensmittel wie Süßigkeiten und Getränke in nicht mehr festzustellendem Wert Verfügungsberechtigten der Firma JGmbH durch Einbruch in einen am Bahnhof I „K*“ befindlichen Warenautomaten, somit durch Aufbrechen eines Behältnisses, indem sie mit einem Kanalgitter bzw Kanaldeckel versuchten, das Glas des Warenautomaten einzuschlagen, was jedoch misslang, bzw auf den Automaten eintraten (II./ der Anklageschrift),
und hiedurch
zu I./: das Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB,
zu II./: das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und 15 StGB
begangen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft Wien beantragte die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen.
Die Anklageschrift wurde dem Angeklagten C* D* am 3.1.2025 und dem Mitangeklagten A* B* am 2.1.2025 zugestellt. Die Zustellung samt Übersetzung an den ebenfalls Mitangeklagten H* B* wurde am 14.1.2025 mit internationalem Rückschein verfügt (ON 1.25), eine Zustellung konnte bislang noch nicht bewirkt werden (ON 52). Die Anklageschrift wurde überdies den Verteidigern der Angeklagten A* B* und C* D* zugestellt, eine Zustellung an die gesetzliche Vertreterin (Mutter) wurde durch das Oberlandesgericht verfügt. Einsprüche wurden durch die Angeklagten oder die gesetzliche Vertreterin nicht erhoben, jedoch meldete der Vorsitzende des Schöffengerichts des Landesgerichts Korneuburg zu Recht Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit an (ON 41). Die Oberstaatsanwaltschaft Wien gab dazu keine Stellungnahme ab.
Die Verteidigerin des A* B* schloss sich den Bedenken des Vorsitzenden des Schöffengerichts des Landesgerichts Korneuburg an. Der Verteidiger des C* D* äußerte sich dazu ebenso wenig wie die gesetzliche Vertreterin L*.
Gemäß § 29 JGG ist für Jugendstrafsachen die Staatsanwaltschaft (§ 25 StPO) oder das Gericht (§ 36 StPO) örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt (§ 66 Abs 2 JN) bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen ungeachtet seiner Erlaubtheit. Maßgebend hiefür ist der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensführung einer Person, nicht aber der Wille, an einem bestimmten Ort Aufenthalt zu nehmen. Das Gesetz knüpft die Zuständigkeit ausschließlich an tatsächliche Umstände, welche die dauerhafte Beziehung zwischen dem Beschuldigten und seinem Aufenthaltsort anzeigen. Gewöhnlich ist ein Aufenthalt dabei nur dann nicht, wenn sich die betreffende Person bloß vorübergehend (etwa nur zur Durchreise, zu Urlaubszwecken oder zu einem kurzen Besuch bei Freunden und Verwandten) an einem bestimmten Ort aufhält. Dass der Ort erst kurze Zeit vor dem maßgeblichen Zeitbezug (Verfahrenseinleitung) zum Schwerpunkt der Lebensführung wurde, ist für die Zuständigkeitsfrage ebensowenig bedeutsam wie der Umstand, dass nach dem zuständigkeitsbegründenden Zeitpunkt die Lebensführung an einen anderen Ort verlegt wurde und der Aufenthalt ex-post betrachtet nur sehr kurz währte (vgl Schroll/Oshidari WK² JGG § 29 Rz 2ff).
Nach der Aktenlage - der Angeklagte D* ist slowakischer Staatsangehöriger und verfügt über keine behördliche Meldeadresse in Österreich – befindet sich der Hauptwohnsitz der Mutter als Erziehungsberechtigter des C* D* in ** M*, Ngasse O/P* (AS 9 in ON 12.2, ON 31). In seiner Vernehmung vor der Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg vom 19.12.2024 gab C* D* an, bei seiner Mutter wohnhaft zu sein, und gab die Adresse mit Qgasse O/P* an. Wie auch schon vom Vorsitzenden des Schöffengerichts angeführt, wird es sich dabei wohl um einen phonetisch bedingten Fehler handeln, da Ngasse und Qgasse sehr ähnlich klingen. C* D* gab dabei und auch gegenüber der Familien- und Jugendgerichthilfe M* in ihren Erhebungen am 29.1.2025 an, drei oder vier Monate vor seiner Festnahme nach Österreich zu seiner Mama gekommen zu sein und bei dieser in M* zu leben, seine Mutter sei bereits seit zwei oder drei Jahren in Österreich (AS 2 und 5 in ON 22, AS 2 in ON 50). In der Haftverhandlung vom 8.1.2025 bekräftigte der Angeklagte C* D* auf Frage des Gerichts, dass sein Aufenthalt vor der Tat bei seiner Mutter im 10. Bezirk in der Ngasse O gewesen sei. Er habe am Abend immer dort genächtigt. Seinen Lebensmittelpunkt habe er jedenfalls vor den Taten in M* gehabt. Nach E* sei er nur gefahren, weil ein Freund von ihm dort hinfahren habe wollen (AS 2 in ON 40). Diese Angaben werden vom Lebensgefährten der Mutter, R*, - die Mutter wurde am Wohnort nicht angetroffen - zwar nicht bestätigt, jedoch gab dieser an, dass sich C* D* wohl die meiste Zeit in M* aufgehalten habe, da er ihn ein paarmal am Hauptbahnhof zufällig gesehen habe (AS 2 in ON 37). Die gesetzliche Vertreterin des C* D* gab im Erhebungsgespräch gegenüber der Familien- und Jugendgerichtshilfe M* am 30.1.2025 zwar an, dass C* D* bis zuletzt vor seiner Inhaftierung grundsätzlich in einem Kinderheim (in der Slowakei) gelebt, von dort jedoch weggelaufen sei und sie in M* besucht habe. Er sei im November und Dezember 2024 für 2 bis 3 Tage bei ihr zu Besuch gewesen, sie habe ihm jedoch mitgeteilt, er müsse wieder zurück in die Slowakei gehen, wovon sie auch ausgegangen sei. Dazu ist jedoch nochmals darauf hinzuweisen, dass der Lebensgefährte der Mutter bereits bei den gerichtlichen Erhebungen am 8.1.2024 gegenüber den Polizeibeamten angab, dass er C* D* nach dem Besuch Mitte Dezember mehrfach am Hauptbahnhof in M* gesehen habe, sodass er vermute, dass sich dieser weiterhin in M* aufgehalten habe.
Dem Akt sind somit starke Indizien dafür zu entnehmen, dass der gewöhnliche Aufenthalt und der Lebensmittelpunkt des jugendlichen Angeklagten C* D* im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in M* lag (vgl dazu auch Schroll/Oshidari WK² JGG § 29 Rz 6), zumal sich auch die zu den Tatvorwürfen des Raubes und des Diebstahls am 17.12.2024 C* D* zur Last liegenden Straftaten in der Schnellbahn, die von M* nach E* gefahren war, am Bahnhof E* begangen worden sein sollen. Hinreichend fassbare Anhaltspunkte dafür, dass C* D* bei Beginn des Strafverfahrens keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien, sondern in jenem des Landesgerichts Korneuburg oder überhaupt nicht in Österreich gehabt hätte, sodass subsidiär von einer Tatortzuständigkeit auszugehen wäre, sind dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
In Übereinstimmung mit der Ansicht des Vorsitzenden des zunächst angerufenen Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht ist daher für das (weitere) Strafverfahren das Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen zuständig, wobei die Zuständigkeit für den Jugendlichen C* D* auch jene für den jungen Erwachsenen A* B* nach sich zieht (vgl aaO § 34 Rz 1).
Weitere Einspruchsgründe im Sinne des § 212 StPO liegen nicht vor.
Zum ebenfalls Angeklagten H* B* wurde die Anklageschrift samt Übersetzung mit internationalem Rückschein an seiner slowakischen Wohnadresse am 14.1.2025 verfügt (ON 1.25). Dazu liegt im Akt ein Postfehlbericht ein, wonach der Angeklagte an dieser Adresse nicht wohnhaft sei (ON 52), sodass gegenüber diesem Angeklagten die Einspruchsfrist des § 213 Abs 2 StPO noch nicht begonnen hat und daher über die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift zu diesem Angeklagten noch keine Entscheidung getroffen werden kann. Zur Vermeidung von Verzögerungen wird insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungshaft der Angeklagten C* D* und A* B* das Verfahren gegen H* B* zu trennen sein.
Auch in dem Fall, in dem das Oberlandesgericht wegen erstgerichtlicher Bedenken die Zuständigkeit zu prüfen hat, ist gemäß § 214 Abs 3 StPO von Amts wegen über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Birklbauer WK-StPO § 213 Rz 51).
Gegen A* B* und C* D*, über die mit Beschlüssen vom 19.12.2024 die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts in Ansehung der in der Anklageschrift angeführten strafbaren Handlungen des Raubes und des Diebstahls (siehe oben zu I./ und II./1./) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO iVm § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG verhängt (ON 21 und 23.1) und gegen C* D* fristgerecht, zuletzt am 10.2.2025 mit Wirksamkeit bis 10.4.2025 aus denselben Haftgründen fortgesetzt wurde (ON 49) (eine weitere Entscheidung über die Untersuchungshaft des A* B* unterblieb zutreffend nach Einbringung der Anklageschrift), liegt zu den bereits beschriebenen Tathandlungen jeweils ein dringender Tatverdacht im Sinne des § 173 Abs 1 StPO in objektiver und subjektiver Hinsicht vor.
Der dringende Tatverdacht zum diesbezüglich objektiven Tatbestand beruht auf der auch C* D* belastenden Einlassung des Mitangeklagten A* B* (ON 12.8 und ON 20) - C* D* selbst hat bislang von seinem Recht, nicht aussagen zu müssen, Gebrauch gemacht - sowie der Aufzeichnung der Videoüberwachung (ON 14.8) und den WhatsApp-Videos (ON 14.9 und 14.10), zum jeweiligen subjektiven Tatbestand auf dem äußeren Geschehen.
C* D* hielt sich vor seiner Festnahme in M* auf, hat jedoch in Österreich keinen offiziellen Wohnsitz und ist in der Slowakei als abgängiger Minderjähriger gemeldet.
A* B* hat weder in Österreich noch in der Slowakei einen ordentlichen Wohnsitz. Er gab selbst an, sich seit Ende Juni 2024 obdachlos in M* aufgehalten zu haben (AS 4 in ON 12.8). Vor der Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg gab er darüber hinaus an, ohne Anmeldung in der Slowakei beschäftigt zu sein (AS 2 in ON 20).
Im Zusammenhalt mit der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Ansehung des C* D* und von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe in Ansehung des A* B* sind daraus die bestimmten Tatsachen abzuleiten, C* D* und A* B* würden, auf freiem Fuß belassen, flüchten oder zumindest untertauchen.
C* D* weist in der Slowakei eine einschlägige Vorstrafe vom 11.4.2024 auf, wobei er wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (ON 10.2). Da er nun, nur acht Monate nach dieser Verurteilung neuerlich eines Raubes und eines Diebstahls dringend verdächtig und ohne Einkommen ist, ist zu befürchten, dass er auf freiem Fuß ungeachtet einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wären, insbesondere strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen, auch unter Anwendung von Gewalt wie die ihm zur Last liegenden Straftaten, begehen würde.
Die Tatbegehungsgefahr im Sinn des § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO besteht auch bei A* B*, weil er bereits am 16.12.2024 wegen des zu II./ der Anklageschrift bestehenden Verdachts des Diebstahls durch Einbruch als Beschuldigter vernommen wurde (ON 30.13), nur einen Tag später die vom dringenden Tatverdacht umfassten Straftaten des Raubes und des Diebstahls begangen haben soll und nach den bisherigen Erhebungen über kein bzw ein nur unregelmäßiges, geringes Einkommen verfügt.
Die Aufrechterhaltung der bisher rund zweimonatigen Untersuchungshaft einschließlich der daraus zu erwartenden Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des 16-jährigen Angeklagten C* D* und des 18-jährigen Angeklagten A* B* steht weder zur Bedeutung der Sache noch - bei einem Strafsatz von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 142 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG in Ansehung des C* D*) bzw. von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 142 Abs 1 StGB iVm § 19 Abs 4 Z 1 JGG in Ansehung des A* B*) zu der im Fall der Verurteilung zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, wobei eine allfällige bedingte oder teilbedingte Nachsicht des Strafvollzugs nicht zu berücksichtigen ist (Kirchbacher/Rami WK-StPO § 173 Rz 14). C* D* und A* B* standen vor ihrer Festnahme weder in einem Ausbildungs- noch einem fixen Arbeitsverhältnis, sodass relevante Nachteile für ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihr Fortkommen auch iSd § 35 JGG nicht zu erwarten sind.
Zielführende und unmittelbar wirksame gelindere Mittel im Sinn des § 173 Abs 5 StPO stehen derzeit nicht zur Verfügung. So konnten in Ansehung des C* D* auch bisherige Maßnahmen, wie die im Zuge des slowakischen Urteils angeordnete Bewährungshilfe, keine deliktsabhaltende Wirkung entfalten.
Der Ausspruch der Haftfrist im Bezug auf den Jugendlichen C* D* beruht auf § 35 Abs 3a JGG. Bei A* B* entfällt der Ausspruch einer Haftfrist (§ 175 Abs 5 StPO).
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