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19Bs10/25x•OLG Wien 19Bs10/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen A* und andere wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Dezember 2024, GZ **9, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der gemäß § 196a Abs 1 StPO festgesetzte Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf 300 Euro erhöht.
Begründung:
Am 15. Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* wegen §§ 15, 144 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1.2).
Am 17. Dezember 2024 beantragte der Genannte die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO ohne aber darzulegen, welche Leistungen der Verteidiger erbracht hatte (ON 8.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) bestimmte das Erstgericht den durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 100 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Genannten (ON 10), die unter Hinweis auf vorgenommene Verteidigerleistungen (Einbringung einer Vollmachtsbekanntgabe und eines Antrags auf Akteneinsicht, Teilnahme an einer Beschuldigtenvernehmung in der Dauer von zwei Stunden samt dafür erforderlichem Aktenstudium) eine Anhebung des zugesprochenen Pauschalbeitrags auf ein angemessenes Maß anstrebt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß (hier:) § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst – neben baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO). Zwar ist die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang, vielmehr ist auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Dementsprechend hat der Kostenbestimmungsantrag aber grundsätzlich eine Auflistung der vom Verteidiger erbrachten Leistungen zu enthalten, ohne deren Kenntnis eine Beurteilung der Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen nicht möglich ist.
Der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der „Grundstufe (Stufe 1)“ in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Laut dem Erlass des BMJ vom 31. Juli 2024 über die Neuregelung des Verteidigungskostenbeitrags durch das Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 geändert wird, BGBl I Nr 96/2024, umfasst ein durchschnittliches, mit 3.000 Euro zu honorierendes „Standardverfahren“ im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden (vgl auch die EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 5).
Wenngleich somit in den Erläuterungen zu § 196a StPO nun Beträge für die Bestimmung der Pauschalkosten bei einem durchschnittlichen Verfahren am Bezirks und am Landesgericht definiert wurden, ändert dies nichts daran, dass – wie bisher - weiterhin bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg etwa bei 10 % des jeweiligen Höchstbetrags anzusetzen ist (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 9 ff; OLG Wien 18 Bs 265/24p; zur Anlehnung an die Bemessung des § 393a StPO siehe EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3).
Dem Ermittlungsverfahren gegen A* lag eine sehr einfache Sach- und Rechtslage zugrunde. Bis zur Einstellung bestand der Akt (den Beschwerdeführer betreffend) neben dem ABBogen aus einer weiteren Ordnungsnummer, und zwar einem Polizeibericht. Die einzige aktenkundige Leistung des Verteidigers lag darin, dass er an der rund eineinhalbstündigen Beschuldigtenvernehmung des Rechtsmittelwerbers teilnahm (ON 2.5), nachdem eine Mitarbeiterin des Verteidigers einige Tage zuvor bei der Polizei Akteinsicht genommen hatte (ON 2.11). Wie bereits die Erstrichterin zutreffend darlegte, wurden die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht (ON 6) ebenso wie eine weitere Eingabe des Verteidigers (ON 7) zeitlich erst nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Verständigung des Beschuldigten davon eingebracht.
Wenn man sich an den dargestellten Prämissen für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags orientiert, so erscheint im vorliegenden Fall angesichts des konkreten Verfahrensaufwands (Teilnahme an einer rund eineinhalbstündigen Beschuldigtenvernehmung samt dafür erforderlichem Aktenstudium) ein Zuspruch in Höhe von 300 Euro, somit weniger als 10 % des normierten Höchstbetrags, angemessen.
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