OLG Innsbruck 2R6/25m

2R6/25mTribunal de Recurso6 de mar. de 2025

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OLG Innsbruck 2R6/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00006.25M.0306.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei C* D*, vertreten durch Mag. Ingo Weber, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 26.462,12 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse 24.940,19 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben.

Die angefochtene Entscheidung, welche im Umfang eines Zuspruchs von EUR 1.519,37 samt 4% Zinsen ab 10.9.2022 und einer Abweisung von EUR 2,56 s.A. unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen ist, wird im darüber hinausgehenden Umfang dahin a b g e ä n d e r t , dass sie unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters EUR 1.519,37 samt 4 % Zinsen seit 10.9.2022 als Ausfall des Pflichtteils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die an den Beklagten geschenkte Liegenschaft in EZ E* KG F* B* zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters EUR 24.942,75 samt 4 % Zinsen seit 10.9.2022 als Ausfall des Pflichtteils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in die an den Beklagten geschenkte Liegenschaft in EZ E* KG F* B* zu bezahlen,

sowie das Eventualbegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters EUR 26.462.12 samt 4 % Zinsen seit 10.9.2022 als Ausfall des Pflichtteils binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in den an den Beklagten geschenkten Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ E* KG F* B* zu Handen des Klagsvertreters zu bezahlen,

werden a b g e w i e s e n .

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 8.877,12 (darin EUR 1.479,52 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.963,82 (darin EUR 457,47 USt und EUR 1.219,-- an Barauslagen ) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist n i c h t zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Halbgeschwister. Der gemeinsame Vater G* D*, geb am , verstarb am 10.9.2022. Er war seit dem Jahr 1957 und bis zum Todeszeitpunkt mit H D verheiratet (idF kurz: „Ehegattin“, „Mutter“ oder „Witwe“). Neben den Streitteilen hat der Erblasser auch noch eine (am ** geborene) Tochter. Eine Blutsverwandtschaft des Klägers bestand lediglich gegenüber dem Verstorbenen, nicht aber gegenüber seiner Gattin.

Mit Kaufvertrag vom 4.1.1958 erwarb G* D* (idF kurz „Erblasser“ oder „Vater“) von der Gemeinde B* die Liegenschaft EZ E* KG F* B*, GSt Nr 628/9 (idF kurz „EZ E*“ oder „Liegenschaft“).

Mit Baubescheid aus dem Jahr 1958 wurde auf dieser Liegenschaft die Errichtung eines Einfamilienhauses, welches sich in ein Unter-, ein Erd- und ein Obergeschoß gliedert, genehmigt. Dieses Einfamilienhaus wurde in der Folge auch errichtet. Um das Jahr 1963 wurden im Süden des Grundstücks zwei aneinander gebaute Einzelgaragen dazu gebaut. Mit Schenkungsvertrag vom 23.3.1965 (also noch vor der Geburt des im ** unehelich geborenen Klägers) übertrug der Vater einen ideellen Hälfteanteil an der EZ E* an seine Gattin. Die Liegenschaftsübertragung wurde grundbücherlich einverleibt.

Mit Notariatsakt vom 15.10.2015 wurden dem Beklagten von seinen Eltern (idF auch „Geschenkgeber“) ihre jeweiligen Hälfteanteile an der EZ E* schenkungsweise ins bücherliche Eigentum übertragen. Beide Geschenkgeber behielten sich im Zuge dieses Übergabs- und Schenkungsvertrages ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Liegenschaft vor, welches im eingeräumten Umfang nach wie vor besteht und seit dem Tod des Erblassers von der Gattin alleine ausgeübt wird. Der Umfang des Wohnungsgebrauchsrechts ist unter den Bedingungen wird im Notariatsakt wie folgt geregelt:

„In Anrechnung auf ihre jeweilige Liegenschaftsanteilsübergabe bedingen sich die beiden Übergeber aus, und räumt hiermit der Übernehmer seinen Eltern, den Ehegatten, [Erblasser], und [Ehegattin], unentgeltlich das gemeinsame, grundsätzlich lebenslange Wohnungsrecht, und zwar das Wohnungsgebrauchsrecht, an der gesamten Liegenschaft in EZ E* (...) sohin an den gesamten Baulichkeiten und am gesamten Umgebungsgrund, dergestalt als grundbücherlich sicherzustellende Dienstbarkeit ein, dass dieses Recht nach dem Ableben von einem der beiden Berechtigten sodann dem länger lebenden Berechtigten im ungeschmälerten Umfang, somit wie dieses Recht bis dahin beiden Berechtigten zusammen zugestanden ist, alleine zusteht. Zudem räumt der Übernehmer seinen Eltern am übergabegegenständlichen Inventar für die Dauer ihres Wohnungsgebrauchsrechtes das unentgeltliche Benützungsrecht ein.

Neben den gesetzlichen Erlöschungsgründen erlischt das Wohnungsgebrauchsrecht eines Berechtigten auch dann, wenn dieser Dienstbarkeitsberechtigte mehr als zwölf unmittelbar aufeinanderfolgende Monate seinen Wohnsitz entweder freiwillig oder krankheitsbedingt in einem Alten- oder Pflegeheim nimmt und hierüber eine entsprechende Bestätigung des Heimes vorliegt. Auch diesfalls steht das Wohnungsgebrauchsrecht dem weiteren Wohnungsberechtigten analog der vorstehenden Zuwachsvereinbarung ungeschmälert alleine zu. (...)

Die Liegenschaftsinstandhaltungs- und -instandsetzungskosten sowie die regelmäßig anfallenden Liegenschaftsbewirtschaftungskosten, wie zum Beispiel Betriebskosten, Heizkosten, Verwaltungskosten und öffentliche Abgaben sind ohne jede Nutzenabwägung und ohne Anspruch auf einen späteren Kostenersatz für die Dauer ihres Wohnungsgebrauchsrechts von den beiden Dienstbarkeitsberechtigten gemeinsam und sodann vom länger Berechtigten alleine zu tragen und zu bezahlen.“

Im Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 21.10.2015 wurde zudem ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Geschenkgeber vereinbart und im Grundbuch eingetragen.

Der Verkehrswert der EZ E* betrug ohne Berücksichtigung eines Wohnungsgebrauchsrechts zum Stichtag 21.10.2015 bei Indexierung nach dem Verbraucherindex (VPI) auf den 10.9.2022 in Bezug auf die gesamte Liegenschaft EUR 543.043,--; bezogen auf den jeweiligen Hälfteanteil EUR 271.521,50. Ein sog Mitbesitzabschlag bei einem ideellen Hälfteanteil liegt laut der Literatur im Fachbereich der Liegenschaftsbewertung zwischen 10 und 15 %. In der Praxis der Liegenschaftsbewertung wird ein Mitbesitzabschlag bei einem ideellen Hälfteanteil mit 12,5 % berechnet. Ein solcher Mitbesitzanschlag wurde bei den vorangeführten Werten nicht abgezogen.

Der Wert des Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten der Mutter des Beklagten beträgt im Bezug auf die gesamte EZ E* zum Stichtag 21.10.2015 EUR 205.000,-- und zum Stichtag 10.9.2022 EUR 162.000,--. Bezogen auf einen Hälfteanteil beträgt der Wert dieses Wohnungsgebrauchsrechts zum Stichtag 21.10.2015 EUR 102.500,-- und zum Stichtag 10.9.2022 EUR 81.000,--.

Am 29.8.2023 bezahlte der Beklagte an den Kläger zu Handen des Klagevertreters EUR 15.830,75 an Hauptsache sowie EUR 633,25 an Zinsen.

Die Verlassenschaft war mit einem Betrag von EUR 430,25 überschuldet. Die Summe der Aktiva von EUR 7.535,54 wurde der Witwe unter Verpflichtung zur Bezahlung der mit EUR 407,22 (inkl 20 % USt von EUR 67,87) bestimmten Kosten des Gerichtskommissärs zur teilweisen Abgeltung der von ihr bezahlten Beerdigungs- und Todesfallkosten in Höhe von EUR 7.558,57 gemäß § 154 ff AußStrG an Zahlungs statt überlassen.

Dieser auszugsweise Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.

Mit der am 9.5.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage machte der Kläger zunächst einen Schenkungspflichtteil in Höhe von einem Neuntel des von ihm mit EUR 371.100,-- bewerteten Hälfteanteils der EZ E* – sohin EUR 41.233,33 – geltend. Nach der vom Beklagten geleisteten Teilzahlung von EUR 15.830,75 schränkte er die Klage um diesen Betrag auf EUR 25.402,58 ein (ON 9 S 2). In der letzten Streitverhandlung dehnte er die Klagsforderung auf EUR 26.462,12 s.A. bei sonstiger Exekution in die an den Beklagten geschenkte Liegenschaft in EZ E* sowie hilfsweise auf Exekutionsführung in den an den Beklagten geschenkten Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ E* aus.

Es legte der zuletzt streitverfangenen Forderung folgende Berechnung zugrunde:

Verkehrswert der Liegenschaft EZ E*

nach Aufwertung VPI zum TodestagEUR 543.043,--

abzüglich Wohnungsgebrauchsrecht H* D*

(Wert zum Todeszeitpunkt) -EUR 162.000,--

ergebeEUR 381.043,--

davon 1/9EUR 42.338,11

abzüglich erhaltene Zahlung -EUR 15.830,75

abzüglich Zahlung Gerichtskommissär (1/9) -EUR 45,24

gesamtEUR 26.462,12

Er führte zusammengefasst ins Treffen, dass nicht nur der Wert des Hälfteanteils des Erblassers an der EZ E* sondern vielmehr der Wert gesamten Liegenschaft bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müsse. Dies deshalb, weil der Erblasser zunächst Alleineigentümer der EZ gewesen sei und die Hälfte dieser Liegenschaft zu Lebzeiten an seine Gattin übertragen habe. Daher sei auch der Wert des der Gattin geschenkten Hälfteanteils hinzu- und anzurechnen, weil die Geschenknehmerin (Mutter des Beklagten) sowohl zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 1965 als auch zum Todeszeitpunkt des Erblassers im Jahr 2022 pflichtteilsberechtigt gewesen sei. Die Mutter des Beklagten müsse sich das ihr vorbehaltene Wohnungsgebrauchsrecht anrechnen lassen, weil es als stellvertretendes Commodum aus der Schenkung vom 23.3.1965 übrig geblieben sei. Der Abzug eines Mehrbesitzabschlags sei unberechtigt; ebenso die Berücksichtigung des Belastungs- und Veräußerungsverbots. Ein Mehrbesitzabschlag sei schon deshalb nicht berechtigt, weil der Kläger die Exekution in die geschenkte Sache führen müsse und bei einer Liegenschaft im Alleineigentum nicht in einen Hälfteanteil vollstreckt werden könne. Da die Mutter des Beklagten ihre Lebenserwartung bereits überschritten habe, sei das Wohnungsgebrauchsrecht zum Zeitpunkt 10.9.2022 mit Null anzusetzen. Im Übrigen wäre bei einer Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechts zu berücksichtigen, dass dieses erlösche, wenn die Berechtigte länger als über 12 Monate hinweg durchgehend in einem Alten- oder Pflegeheim lebe.

Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete zunächst die Unzulässigkeit der Klagsführung ein und berief sich darauf, dass der Kläger einen allfälligen Geldpflichtteil erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen, sohin erst ab 11.9.2023 fordern könne. Dass der Kläger dem Grunde nach einen Pflichtteilsanspruch habe, sei bereits vorprozessual anerkannt worden. Zur Berechnung der Höhe bedürfe es einer Schätzung des Liegenschaftswerts durch einen Sachverständigen. Sowohl das der Mutter eingeräumte Wohnungsrecht als auch das vereinbarte und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot seien wertmindernd zu berücksichtigen, da der Beklagte als Geschenknehmer aufgrund dieser Einschränkungen keine volle Disposition über den Schenkungsgegenstand habe. Das Wohnungsgebrauchsrecht der Mutter betreffe die gesamte Liegenschaft. Es sei auch ein Mehrbesitzabschlag von zumindest 12,5 % vorzunehmen, da vor dem Schenkungs- und Übergabsvertrag ideelles Miteigentum der beiden Übergeber an der Liegenschaft bestanden habe. Die Lebenserwartungsdauer einer weiblichen Person liege nach dem Lebenserwartungsrechner der I* bei 90,25 Jahre. Dies müsse bei der Bewertung des Wohnungsgebrauchsrechts berücksichtigt werden. Der Umstand, dass die Mutter möglicherweise infolge einer künftigen Erkrankung einmal in ein Pflegeheim gehen müsse, ändere daran nichts. Die Schenkung des Vaters an die Mutter sei eine sog Anstandsschenkung gewesen und daher bei der Bemessung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen. Die überlebende Gattin habe außerdem ein Vorausvermächtnis gehabt, welches bei der Pflichtteilsbemessung insofern nicht zu berücksichtigen sei, als der überlebende Ehegatte nicht zur Pflichtteilsentrichtung beizutragen habe.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage im Umfang von EUR 26.459,56 s.A. bei sonstiger Exekution in die an den Beklagten geschenkte Liegenschaft EZ E* statt und wies das Mehrbegehren von EUR 2,56 s.A. ab.

Es legte dieser Entscheidung den in US 10 bis 15 festgestellten, eingangs des Berufungsurteils auszugsweise wiedergegebenen, Sachverhalt zugrunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Einbringung der Pflichtteilsklage vor Ablauf der in § 765 Abs 2 ABGB vorgesehenen Jahresfrist grundsätzlich zulässig sei, weil die Bestimmung nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufschiebe, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses vor diesem Stichtag verhindern wolle. Die Mutter des Beklagten zähle zu den abstrakt pflichtteilsberechtigten Personen des Erblassers. Der Kläger sei daher grundsätzlich berechtigt, die Hinzu- und Anrechnung der Schenkung des ideellen Hälfteanteils des Vaters an die Mutter des Beklagten im Jahr 1965 im Rahmen seiner Pflichtteilsklage unabhängig von der Dauer der seit der Schenkung verstrichenen Zeit zu begehren. Für die Ermittlung des Pflichtteils seien beide Hälfteanteile der Liegenschaft heranzuziehen. Von einer Anstandsschenkung im Sinn der Rechtsprechung könne nicht ausgegangen werden, weil allein der Umstand, dass die Eltern des Beklagten zum Zeitpunkt der Schenkung im Jahr 1965 verheiratet gewesen seien, diesen Schluss nicht zuließe. Auch dass es sich bei der betreffenden Liegenschaft um die gemeinsame Ehewohnung gehandelt habe, ändere daran nichts. Nutzungsrechte Dritter an einer geschenkten Sache seien zu berücksichtigen, wenn sie beim Tod des Erblassers noch Bestand gehabt hätten. Beim Wohnrecht der Mutter handle es sich um ein solches Nutzungsrecht. Das Wohnrecht bestünde über den Tod des Erblassers hinaus und erstrecke sich auf die gesamte Liegenschaft. Es werde von der Mutter nach wie vor ausgeübt.

Insgesamt ermittle sich der Pflichtteilsanspruch des Klägers daher wie folgt:

Verkehrswert der gesamten Liegenschaft EZ E* ohne Berücksichtigung

eines Wohnungsgebrauchsrechts zum Stichtag 21.10.2015

unter Indexierung nach dem VPI auf den TodestagEUR 543.043,--

abzüglich Überschuldung des Nachlasses -EUR 430,25

abzüglich Wert des Wohnungsgebrauchsrechts zu

Gunsten der Mutter in Bezug auf die gesamte Liegenschaft

zum Stichtag 10.9.2022 -EUR 162.000,--

ergebeEUR 380.612,75

hievon 1/9EUR 42.290,31

abzüglich vorprozessualer Zahlung -EUR 15.830,75

verbleibender AnspruchEUR 26.459,56

Der Beklagte bekämpft diese Entscheidung erkennbar im Umfang eines Zuspruchs von EUR 24.940,19 mit einer fristgerecht eingebrachten Berufung. Unter Ausführung einer Mängel- und einer Rechtsrüge beantragt er die Abänderung der Entscheidung in eine „vollinhaltliche Klagsabweisung“ [siehe dazu unten]; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag gestellt.

Der Kläger begehrt in seiner ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

Nach dem Berufungsantrag wird das Urteil zwar formell in seinem gesamten Umfang bekämpft; aus den inhaltlichen Ausführungen (insbes. auf Seite 6 der Berufung [3. Absatz]) und in Zusammenschau mit dem mit EUR 24.940,19 ausgewiesenen Berufungsinteresse ergibt sich aber eindeutig, dass der Berufungswerber eine Abänderung der Entscheidung dahin anstrebt, dass der an den Kläger erfolgte Zuspruch von EUR 26.459,56 auf EUR 1.519,37 herabgesetzt wird. Auch das Kostenverzeichnis für die Rechtsmittelschrift wird von ihm auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 24.940,19 verzeichnet, was genau der Differenz zwischen der vorangeführten Beträgen entspricht. Das Ersturteil ist daher im Umfang eines Zuspruchs von EUR 1.519,37 unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (RS0036653; vgl auch RS0043624).

1.1. In seiner Mängelrüge macht der Beklagte zunächst einen Begründungsmangel geltend. Er argumentiert, dass das Erstgericht im Zuge der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs den sog „Mitbesitzabschlag“ nicht berücksichtigt habe, ohne dies näher zu begründen. Es verweise in seiner Beweiswürdigung lediglich pauschal auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen, ohne diese inhaltlich zu wiederzugeben oder sich in irgend einer Weise damit auseinanderzusetzen. Dies stelle einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO dar.

Der Berufungswerber verkennt, dass die in der vorzitierten Bestimmung normierte Begründungspflicht lediglich der Korrektur des Subjektivitätsmoments der freien richterlichen Beweiswürdigung, nicht aber der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung dient (Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 812, 815 und 817; Rechberger in Fasching² III, Rz 7 zu § 272 ZPO; vgl auch RS0102004; RS0040165; RS0040122 [T1]). Die vorangeführte Kritik wendet sich im Kern gegen eine (aus Sicht des Berufungswerbers) ungenügende rechtliche Beurteilung und nicht gegen eine mangelhaft begründete Beweiswürdigung. Ein dem Ersturteil inneliegender Verstoß gegen § 272, 417 ZPO wird weder aufgezeigt noch liegt ein solcher vor.

1.2. Der Berufungswerber moniert ferner, das Erstgericht habe gegen seine in § 182a ZPO normierten Erörterungspflichten verstoßen. Er bemängelt, das Erstgericht habe es unterlassen, seine im Urteil vertretene Rechtsansicht, wonach auch der der Gattin des Erblassers übergebene Hälfteanteil in die Bemessung des Pflichtteilsanspruchs einzubeziehen sei, mit den Parteien zu erörtern. Die Nichterörterung dieses wesentlichen Punkts begründe einen relevanten Verfahrensmangel, weil der Beklagte diesfalls „auf die bestehende Rechtsprechung verwiesen“ und insbesondere dargelegt hätte, dass ein Schenkungspflichtteil ausschließlich vom Geschenknehmer gefordert werden könne und dass etwaige weiters bestehende Ansprüche gegen die Witwe von dieser einzufordern wären. Er hätte daher auch den Einwand der fehlenden Passivlegitimation erhoben. Dies hätte sich insofern auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt, als ausschließlich der dem Beklagten vom Vater übergebene Hälfteanteil der Liegenschaft in die Bemessung des klagsgegenständlichen Pflichtteilsanspruchs einbezogen worden wäre.

Die Grundidee der Anleitungs- und Belehrungspflichten nach §§ 182, 182a ZPO liegt darin, dass das Gericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen darf, dass es also seiner Entscheidung keine rechtliche Beurteilung zugrunde legen darf, an die die Parteien tatsächlich nicht dachten (Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ 157, RS0037300). Deren Ziel ist es also, die Parteien auf eine notwendige Konkretisierung oder Ergänzung ihres Vorbringens und/oder ihrer Beweisanträge hinzuweisen, um diejenigen Tatsachenfeststellungen treffen zu können, welche eine rechtliche Beurteilung ihrer Ansprüche ermöglichen (Rassi in Fasching/Konecny³ ZPG, §§ 182, 182a ZPO Rz 5).

Die Frage, ob auch der vom Verstorbenen an seine Gattin im Jahr 1965 geschenkte Hälfteanteil der Liegenschaft EZ E* bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen ist, war Gegenstand des Parteivorbringens in erster Instanz. Der Kläger stellte sich im Rahmen seiner in der letzten Streitverhandlung vorgenommenen Klagsausdehnung auf den Standpunkt, dass auch der der Mutter des Beklagten im Jahr 1965 geschenkte Hälfteanteil bei der Pflichtteilsberechnung hinzu- und anzurechnen sei, weil die Geschenknehmerin zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zähle. Diesbezüglich replizierte der Beklagte, die Schenkung an seine Mutter dürfe als sog Anstandsschenkung nicht berücksichtigt werden und dass eine Miteinbeziehung ihres Hälfteanteils in die Bemessungsgrundlage auch daran scheitere, dass sie als Witwe ein Vorausvermächtnis nach § 755 ABGB habe. Davon, dass der Beklagte diesen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten habe, kann somit keine Rede sein, weshalb diesbezüglich auch keine richterliche Anleitungspflicht bestand (vgl RS0122365; 10 Ob 46/11d ua). Das Gericht wird durch die Anordnungen der §§ 182, 182a ZPO jedenfalls nicht verpflichtet, die Parteien über den Ausgang des Verfahrens oder die im Urteil letztlich vertretene Rechtsansicht vorab zu informieren.

Eine Überraschungsentscheidung im Sinn der genannten Bestimmungen liegt daher nicht vor.

1.3. Disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird letztlich ein Verstoß gegen § 405 ZPO moniert. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung stellt nach der Rechtsprechung keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache, sondern allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (RS0041089, RS0041240). In diesem Zusammenhang führt der Rechtsmittelwerber ins Treffen, dass der Kläger in der Klagsschrift von einem Schenkungswert von EUR 371.000,-- ausgegangen sei und auf dieser Basis einen Schenkungspflichtteil (1/9) von EUR 41.233,33 ermittelt habe. Der Kläger habe darin weiters ausgeführt, dass „sollte die Liegenschaftsschätzung des Hälfteanteils einen höheren Betrag als EUR 371.000,-- ergeben, er sich die Ausdehnung der Klage ausdrücklich vorbehalte“. Es stehe sohin „unstrittig fest“, dass der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch lediglich auf den Hälfteanteil der Liegenschaft stütze. Streitgegenständlich sei stets nur der Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 1/9 des Verkehrswertes des Hälfteanteils gewesen. Dem Erstgericht sei es daher verwehrt gewesen, sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf den gesamten Liegenschaftswert stützen, weil es nach § 405 ZPO nicht befugt sei, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt habe. Mit dem Zuspruch von EUR 26.459,56 habe es aber dem Kläger das Doppelte dessen zugesprochen, was er ursprünglich beantragt habe.

Richtigerweise hätte das Erstgericht vom Verkehrswert der Liegenschaft EZ E* von EUR 543.043,-- zunächst den Wert des Wohnungsgebrauchsrechts zu Gunsten der Gattin des Erblassers von EUR 162.000,-- abziehen müssen und von dem sich daraus ergebenden Betrag (EUR 381.043,--) nur die Hälfte in Anschlag bringen dürfen. Unter Berücksichtigung der Überschuldung des Nachlasses (Abzug eines weiteren Betrags von EUR 430,25) ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 190.091,25. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers (1/9) liege daher bei EUR 21.121,25. Nach Berücksichtigung der bereits während des Verfahrens in erster Instanz erfolgten Teilzahlung von EUR 15.830,75 errechne sich daher ein verbleibender Pflichtteilsanspruch in Höhe von EUR 5.290,50.

§ 405 ZPO spiegelt die negative Seite des im Zivilverfahren geltenden Dispositionsgrundsatzes wider. Er stellt klar, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Der Entscheidungsbereich des Gerichts wird somit durch die Sachanträge abgesteckt (Fasching/Konecny3 III/2 § 405 Rz 4). Mit der oben zusammengefasst wiedergegebenen Argumentation ignoriert der Beklagte, dass der Kläger im Rahmen seiner Klagsausdehnung in ON 21 die Behauptung aufstellte, dass auch der der Gattin des Erblassers im Jahr 1965 übergebene Hälfteanteil bei der Pflichtteilsberechnung (durch Hinzu- und Anrechnung) zu berücksichtigen sei. Der vom Erstgericht zugesprochenen Betrag hält sich sehr wohl innerhalb dieses Begehrens, weshalb kein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliegt.

Insgesamt liegt daher keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vor.

2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt der Beklagte die Nichtberücksichtigung des Mitbesitzabschlags, wozu er argumentiert, dass der der Entscheidung 2 Ob 124/20d zugrunde liegende Sachverhalt mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sei. Die gesetzliche Bestimmung des § 788 ABGB idF des ErbRÄG 2015 solle durch Hinzurechnung von Schenkungen dazu führen, dass Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen seien, wie sie stünden, wenn die Schenkung unterblieben und die Sache noch im Nachlass wäre. Wäre die Schenkung an den Beklagten nicht erfolgt, so befände sich ein Hälfteanteil an der Liegenschaft weiterhin im Nachlass. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher sehr wohl auch einen Mitbesitzabschlag von 12,5 % vornehmen müssen. Ausgehend vom festgestellten Verkehrswert des Hälfteanteils (indexiert nach dem VPI auf den Todestag) von EUR 271.521,-- errechne sich ein Mitbesitzabschlag in Höhe von EUR 33.940,19. Ebenfalls in Abzug zu bringen sei der anteilige Wert des Wohnungsgebrauchsrechts zu Gunsten der Mutter des Beklagten zum Stichtag 10.9.2022 in Höhe von EUR 81.000,--. Unter Berücksichtigung der Überschuldung des Nachlasses von EUR 430,25 ergebe sich auf dieser Basis eine Bemessungsgrundlage von EUR 156.151,06; 1/9 hievon ergebe EUR 17.350,12. Nach Abzug der erfolgten Teilzahlung von EUR 15.830,75 errechne sich ein offener Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von EUR 1.519,37.

Auch die Bestimmung des § 783 ABGB sei vom Erstgericht unrichtig ausgelegt worden. Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten durch Übergabsvertrag über sein ganzes Vermögen verfügt habe, könne der übergangene Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil nämlich nur vom jeweiligen Übernehmer fordern. Dies bedeute, dass der Kläger den von der Gattin des Erblassers übernommenen Hälfteanteil ungeachtet dessen, dass sie diesen Anteil an den Beklagen weiter verschenkt habe, nur von ihr selbst in Anspruch nehmen könne. Es gebe keine „Durchgriffshaftung“ für jene Personen, welche ihrerseits eine Schenkung vom ursprünglichen Geschenknehmer erhalten hätten. Der vom Erstgericht vertretenen Auffassung, dass auch der Wert der an die Mutter erfolgten Schenkung berücksichtigt werden müsse, könne daher nicht gefolgt werden. Dem Beklagten würde es diesbezüglich auch an der Passivlegitimation fehlen, wozu auf die Ausführungen zum Verstoß gegen § 405 ZPO verwiesen werde. Im vorliegenden Fall sei schlicht der Hälfteanteil der Liegenschaft vom Vater der Streitteile auf seine Ehegattin übergeben worden. Diese sei nie als Pflichtteilsberechtigte weggefallen. Eine Anrechnungspflicht sei diesbezüglich aber nicht auf den Beklagten übergegangen.

Dazu ist auszuführen

2.1. Da der Erblasser nach dem 31. Dezember 2016 gestorben ist, sind die pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen des ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 (BGBl I 2015/87) anzuwenden (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 2 ABGB).

2.2. Die Streitteile sind die leiblichen Kinder des Verstorbenen. Zwischen der Mutter des Beklagten, dem der Erblasser im Jahr 1965 den Hälfteanteil der EZ E* im Schenkungsweg übertragen hatte, und dem Kläger besteht keine Blutsverwandtschaft. Der Kläger begehrt von seinem Halbbruder, welchem mit Schenkungsvertrag vom 21.10.2015 die (gesamte) Liegenschaft übertragen wurde, die Zahlung des Schenkungspflichtteils. Er berief sich zunächst auf einen Wert des vom Vater übergebenen Hälfteanteils von EUR 37.1000,-- und argumentierte zuletzt – im Rahmen der Klagsausdehnung –, dass auch der dem Beklagten von der Mutter übergebene Anteil, also der Wert der gesamten Liegenschaft bei der Pflichtteilsermittlung hinzu- und anzurechnen sei.

2.3. Die grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung des Klägers war im Verfahren nicht strittig. Unstrittig ist auch, dass die Pflichtteilsquote nach dem (gemeinsamen) Vater ein Neuntel beträgt und dass vom Beklagten am 24.8.2023 eine Teilzahlung auf die Klagsforderung in Höhe von EUR 15.830,75 geleistet wurde. Der Beklagte geht in der Berufung – wie das Erstgericht – von einem Verkehrswert der gesamten EZ E* zum Stichtag 21.10.2015 unter Berücksichtigung einer Indexierung nach dem VPI auf den Todestag von EUR 543.043,-- sowie von einem Wert des Wohnungsgebrauchsrechts zugunsten der Mutter (bezogen auf die gesamte Liegenschaft) zum Stichtag 10.09.2022 von EUR 162.000,-- aus (Berufung S 4). Somit bilden auch diese Bewertungen im Rechtsmittelverfahren keinen Streitpunkt mehr.

2.4. Auf die in erster Instanz erhobenen Einwendungen des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses und der mangelnden Fälligkeit unter Hinweis auf § 765 Abs 2 ABGB kommt der Beklagte in der Berufung nicht mehr zurück. Diesbezüglich kann daher auf die rechtlichen Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden (§ 500a ZPO).

2.5. Im Kern bemängelt der Berufungswerber – dies sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge –, dass vom Erstgericht der (indexierte) Verkehrswert der gesamten Liegenschaft und nicht bloß jener des ihm vom Vater geschenkten Hälfteanteils als Berechnungsbasis herangezogen wurde.

Richtig ist, dass eine Schenkung nach § 783 Abs 1 Satz 1 ABGB dann unbefristet hinzuzurechnen ist, wenn die Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehörte. Dies trifft auf die Mutter des Beklagten grundsätzlich zu. Der Erblasser übergab ihr den Hälfteanteil an seiner Liegenschaft jedoch bereits im Jahr 1965, also zu einem Zeitpunkt als der Kläger noch gar nicht geboren war. Der von der Anrechnung verfolgte Schutzzweck ist der Schutz von Pflichtteilsberechtigten vor Umgehung ihrer Ansprüche durch Schenkungen des Erblassers unter Lebenden (RS0012936) sowie die Gleichstellung aller Pflichtteilsberechtigten (Nemeth/Niedermayr in Schwimann/ Neumayr, ABGB6 § 781 ABGB Rz 14 unter Hinweis auf 1 Ob 46/01y ua). Eine Schenkung (hier zwischen Ehegatten) die schon vor der Geburt des vermeintlichen Pflichtteilsverkürzten erfolgte, wird davon nicht erfasst.

Der Berufungswerber zeigt im Übrigen auch zutreffend auf, dass bei Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen gemäß §§ 781ff ABGB, wenn – wie hier – die Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, der verkürzte Pflichtteilsberechtigte die Zahlung des Fehlbetrags von der vom Erblasser beschenkten Person verlangen kann. Bereits der Wortlaut des § 781 Abs 1 ABGB („Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte oder […] vom Verstorbenen […] erhalten hat“) verdeutlicht dies. Vom Erblasser erhielt der Beklagte aber nur einen Hälfteanteil an der Liegenschaft; hinsichtlich des ihm von der Mutter übergebenen Anteils haftet der Beklagte seinem Halbbruder gegenüber daher nicht. Es wäre auch nicht einzusehen, inwieweit diese Zuwendung an den Geschenknehmer zu einer höheren Bewertung der Zuwendung des Erblassers führen soll (vgl 2 Ob 43/24y).

Damit wurde vom Erstgericht zu Unrecht der Wert der gesamten Liegenschaft in Anschlag gebracht.

2.6. Dem Berufungswerber ist auch darin beizutreten, dass ein Mitbesitzabschlag vorzunehmen ist; dies aufgrund folgender Erwägungen:

Die Anrechnung von Schenkungen soll sicherstellen, dass die Pflichtteilsberechtigten so gestellt werden, wie sie stünden, wenn die Schenkung unterblieben wäre (RS0012936, RS0133183 [T1]). Zweck der Hinzu- und Anrechnung ist es somit, den Pflichtteilsberechtigten so zu behandeln, als wäre die Sache im Nachlass verblieben (2 Ob 49/22b Rz 20 mwN). Entscheidend ist daher, welchen Wert die Verlassenschaft hätte, wenn die pflichtteilswidrige Schenkung (hier des Hälfteanteils vom Vater an den Beklagten) nicht stattgefunden hätte (RS0012973). Diesfalls hätte der Beklagte nur den Hälfteanteil seiner Mutter erhalten; der andere Anteil wäre hingegen im Vermögen des Erblassers geblieben. Auf Basis dieser Überlegung wurde vom OGH zu 2 Ob 108/16w ausgesprochen, dass im Rahmen der Schenkungsanrechnung ein Abschlag vorzunehmen ist, wenn der Liegenschaftsanteil des Erblassers an den anderen Hälfteeigentümer übertragen wurde. Die dadurch weggefallene Belastung ist bei der Ermittlung des Pflichtteils in Form eines sog „Miteigentumsabschlags“ (fiktiv mit-) zu berücksichtigen (RS0012973 [T23]; 2 Ob 43/24y Rz 13 mwN). Da sich bei Nichtübertragung des Hälfteanteils des Erblassers an den Beklagten im Nachlass nur der Hälfteanteil des Erblassers finden würde (weil ja die Mutter ihren Anteil an den Beklagten [jedenfalls] übertrug), muss der festgestellte Abschlag von 12,5% in Anwendung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze bei der Pflichtteilsberechnung somit ebenfalls Berücksichtigung finden.

Darauf, dass das dem Erblasser selbst zukommende Wohnrecht bei der Pflichtteilsberechnung nicht zu veranschlagen ist, weil es mit seinem Tod erlosch, wurde vom Erstgericht bereits hingewiesen; zutreffend hielt es dazu auch fest, dass dieses Wohnrecht als Belastung insofern aufrecht blieb, als es von der Gattin des Erblassers über dessen Tod hinaus fortbestand und -besteht, weshalb es im Ausmaß der im Todeszeitpunkt wahrscheinlichen Restnutzungsdauer berücksichtigt werden muss (2 Ob 49/22b Rz 22]). Da es auf der gesamten Liegenschaft haftet, ist in Bezug auf den Hälfteanteil des Vaters nur der halbe Wert abzuziehen (2 Ob 124/20d Rz 43), wovon die Berufung ohnedies ausgeht.

2.7. Somit ergibt sich folgende Pflichtteilsberechnung:

Hälfte des indexierten Verkehrswerts der EZ E*

(von EUR 543.043,--)EUR 271.521,50

abzüglich Mitbesitzabschlag von 12,5 % -EUR 33.940,19

EUR 237.581,31

abzüglich Belastung (Hälftebetrag) -EUR 81.000,--

abzüglich Überschuldung des Nachlasses -EUR 430,25

ergibtEUR 156.151,06

hievon 1/9EUR 17.350,12

abzüglich vorprozessualer Zahlung -EUR 15.830,75

verbleibender AnspruchEUR 1.519,37

Der Berufung war daher Folge zu geben und das hinsichtlich einer Klagsstattgebung in Höhe von EUR 1.519,37 unangefochten in Teilrechtskraft erwachsene Ersturteil im darüber hinausgehenden Umfang dahin abzuändern, dass das Zahlungsmehrbegehren von EUR 24.942,75 s.A. abzuweisen war.

Bei Teilabweisung des Hauptanspruchs ist über das Eventualbegehren gesondert zu entscheiden, es sei denn, dass eine Auslegung von Haupt- und Hilfsantrag ergibt, dass letzterer nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt wurde (RS0037667). Das vorliegende Eventualbegehren unterscheidet sich vom Hauptbegehren nur insofern, als die(selbe) Forderung bei sonstiger Exekution „in den an den Beklagten geschenkten Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ E*“ geltend gemacht wird. Eine Exekutionsführung in einen Hälfteanteil der EZ E* (wobei im Klagebegehren auch nicht bestimmt wird, welchen) scheitert aber – wie der Kläger dies im Rahmen seiner Klagsausdehnung ohnedies selbst betonte – bereits daran, dass die Liegenschaft im grundbücherlichen Alleineigentum des Beklagten steht. Somit war auch das Eventualbegehren abzuweisen.

Verfahrensrechtliches

1. Die Abänderung des Ersturteils bedingt eine reformatorische Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz. Diese stützt sich auf § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO.

Aufgrund der Klagseinschränkung und -ausdehnung sind aus kostenrechtlicher Sicht drei Prozessabschnitte zu bilden:

In der ersten Prozessphase bis zur Klagseinschränkung (infolge Teilzahlung) mit Schriftsatz vom 11.9.2023 (ON 9) ist der Kläger mit EUR 17.350,12 (Teilzahlung von EUR 15.830,75 zuzüglich des Obsiegensbetrags [= EUR 1.519,37]) von EUR 41.233,33 durchgedrungen. Bei einer Obsiegensquote von 42 Prozent hat dies die Kostenaufhebung zur Folge (vgl 2 Ob 157/00b; Obermaier, Kostenhandbuch4, Rz 1.130; RS0125739). Aufgrund des Missverhältnisses zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Betrag bleibt für eine Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO kein Raum.

Die zweite Phase beginnt mit dem Schriftsatz vom 11.9.2023 (Klagseinschränkung auf EUR 25.402,58 [ON 9 S 2]) und endet mit der Klagsausdehnung in der letzten Streitverhandlung (ON 21). In dieser Phase ist der Kläger mit (nur) EUR 1.519,37 von EUR 25.402,58 s.A. durchgedrungen, was einer Obsiegensquote von ca 6 Prozent entspricht. Dem Beklagten gebührt daher in dieser Phase voller Kostenersatz auf Basis des abgewehrten Betrags von EUR 23.883,21 (Obermaier in Höllwerth/ Ziehensack, ZPO Taschenkommentar § 43 ZPO Rz 8).

Dies ergibt folgende Berechnung:

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Die dritte Prozessphase umfasst nur noch die letzte Streitverhandlung vom 16.4.2024. Auch hier ist die Obsiegensquote von 5,7 % (EUR 1.519,37 von EUR 26.462,12) bloß geringfügig im Sinn des § 43 Abs 2 ZPO, weshalb der Kläger dem Beklagten die Vertretungskosten auf Basis des Abwehrerfolgs von EUR 24.942,75 zu ersetzen hat. In dieser Phase ergibt sich daher ein weiterer Ersatzbetrag von netto EUR 1.465,40.

In Summe errechnen sich ersatzfähige Vertretungskosten des Beklagten von EUR 7.397,60; was zuzüglich 20 % USt (EUR 1.479,52) einen Kostenersatz in erster Instanz von EUR 8.877,12 ergibt.

Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO wurden vom Kläger nicht erhoben.

2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten seiner Berufung rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet.

3. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war im Berufungsverfahren nicht zu klären, weshalb der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen war.

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