projetos
1R158/24f•OLG Innsbruck 1R158/24f
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Vetter und Dr. Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtsache der klagenden Partei A* m.b.H., vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwältepartnerschaft in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. B*, und 2. C*, beide vertreten durch Dr. Christoph Ganahl LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen (ausgedehnt) EUR 225.936,99 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22.7.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird in der Hauptsache n i c h t Folge gegeben.
II. Der Berufung im Kostenpunkt wird hingegen F o l g e gegeben. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat wie folgt:
„Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 34.269,94 (darin EUR 5.711,66 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
III. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 4.810,56 (darin EUR 801,76 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch war zu FN ** die D* GmbH (in der Folge auch nur: Gesellschaft) eingetragen. Die Gesellschaft war im Jahr 1999 als E* GmbH gegründet und nachfolgend mehrmals umfirmiert worden. Am 23.10.2019 wurde die amtswegige Löschung der Firma gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit eingetragen.
Ab 2002 waren der Erst- und der Zweitbeklagte zu je 50 % Gesellschafter dieser Gesellschaft. Zum Zeitpunkt der Gründung waren der Erstbeklagte und die Ehegattin des Zweitbeklagten als jeweils alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Während die Ehefrau des Zweitbeklagten am 22.2.2014 als Geschäftsführerin aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, blieb der Erstbeklagte bis zuletzt als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen.
Die zu FN ** im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch eingetragene F* GmbH mit dem Geschäftszweig „Baumeister- und Zimmermeistergewerbe“ ist Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin. Im Jahr 2007 war die F* GmbH von der damals als E* GmbH firmierenden Gesellschaft mit der Errichtung einer Reihenhausanlage als Generalunternehmerin beauftragt worden. Diese Geschäftsbeziehung endete in rechtlichen Auseinandersetzungen und führte daraus folgend ab 2011 auch zu Gerichtsverfahren.
Im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch machte die E* GmbH als Kägerin gegenüber der F* GmbH als Beklagte eine Pönalezahlung von EUR 400.000,-- (als Teileinklagung einer behaupteten Gesamtforderung von über EUR 800.000,--) wegen verspäteter Fertigstellung der Reihenhausanlage geltend.
Im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch begehrte die F* GmbH als Klägerin von der E* GmbH als Beklagte die Bezahlung eines noch offenen Werklohns von EUR 334.967,44 s.A. Dieses Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ** unterbrochen.
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 30.3.2016 wurde die zu ** eingebrachte Klage der Gesellschaft („Pönaleforderung“) kostenpflichtig abgewiesen. Mit Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29.9.2016 wurde der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.
Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21.12.2016 zu ** wurde über das Vermögen der nunmehr als D* GmbH firmierenden Gesellschaft – über deren eigenen Antrag – das Konkursverfahren eröffnet. Das Verfahren ** (betreffend die Werklohnforderung der F* GmbH) wurde wegen der Insolvenzeröffnung ex lege neuerlich unterbrochen.
Zu ** des Landesgerichts Feldkirch begehrte der Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der D* GmbH (der Gesellschaft) vom Erstbeklagten die Bezahlung eines Betrags von EUR 45.372,79 s.A. Er brachte vor, der Erstbeklagte als Geschäftsführer der Schuldnerin habe schuldhaft die Verpflichtung verletzt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Die insolvenzrechtliche Überschuldung sei spätestens am 11.2.2015 eingetreten. An diesem Tag sei der Schweizer-Franken-Kredit (CHF-Kredit) der Schuldnerin bei der G* AG, der erhebliche Verluste nach sich gezogen habe, in Euro (EUR) konvertiert worden. Der Quotenschaden entspreche der Klagsforderung. In der vorbereitenden Tagsatzung vom 2.5.2018 schlossen die Streitteile einen Vergleich, in welchem sich der Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 37.500,--verpflichtete.
Mit Kaufvertrag vom 27.8.2018, abgeschlossen zwischen der Konkursmasse im Konkursverfahren über das Vermögen der D* GmbH, vertreten durch den Masseverwalter, als Verkäuferin einerseits und der Klägerin als Käuferin andererseits, erwarb die Klägerin sämtliche zum Vertragsstichtag noch bestehenden restlichen (bekannten und unbekannten) Forderungen und Vermögenswerte der Konkursmasse in Bausch und Bogen zu einem Kaufpreis von brutto EUR 22.000,00
Der auch im vorliegenden Verfahren relevierte CHF-Kredit der Gesellschaft bei der G* AG zu Konto Nr *8 war von dieser im Jahr 2001 zur Finanzierung einer zu bebauenden Liegenschaft aufgenommen worden. Zur Sicherheit wurde das Bankguthaben der Gesellschaft bei der G AG zu Konto Nr 3 an die Bank verpfändet. Im Jänner 2015 kam es zu einer massiven Abwertung des EUR gegenüber dem CHF. Am 11.2.2015 wurde seitens der G AG eine Konvertierung des CHF-Kredits durchgeführt, wobei der damals aushaftende Kreditsaldo von CHF 1,549.174,62 zum Kurs von 1,0285 in einen Betrag von EUR 1,506.246,59 konvertiert wurde. Im Oktober 2015 hat die G AG das an sie verpfändete Guthaben auf dem Konto Nr **3 in Höhe von EUR 1,314.479,99 mit der Aushaftung auf dem CHF-Kreditkonto gegenverrechnet und diese Konto geschlossen.
Dieser Sachverhalt wurde zum Teil vom Erstgericht (unbekämpft) festgestellt, zum Teil vom Berufungsgericht um gewisse Inhalte des offenen Firmenbuchs und der einvernehmlich verlesenen Vorakte ergänzt. Teilweise ergibt sich dieser Sachverhalt aus übereinstimmendem oder nicht substantiiert bestrittenem Vorbringen der Parteien. Da es prozessual unbedenklich ist, unbestrittenes Parteienvorbringen ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen, schadet es nicht, wenn das Erstgericht dazu keine Feststellungen traf (RS0121557 [T4, T5, T8, T10]).
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 225.936,99 s.A. Anspruchsbegründend brachte sie zusammengefasst vor, der Zweitbeklagte sei faktischer Geschäftsführer der D* GmbH (somit der Gesellschaft) gewesen. Dies sei im Strafurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21.1.2015, **, festgestellt worden.
Mittels Generalversammlungsbeschluss vom 16.4.2013 – und in Vorbereitung einer sich bereits zu diesem Zeitpunkt abzeichnenden Insolvenz – habe die Gesellschaft ihren Firmenwortlaut von zuletzt E* GmbH auf D* GmbH geändert. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft keine operative Geschäftstätigkeit mehr entfaltet. Vielmehr hätten die Gesellschafter das operative Geschäft in eine neu gegründete, wieder als H* GmbH firmierende Gesellschaft ausgelagert, als deren alleinige Geschäftsführerin wiederum die zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau des Zweitbeklagten eingesetzt worden sei und die ihren Sitz bis Mitte 2015 ebenfalls – wie schon die ursprüngliche Gesellschaft – in der Kanzlei des Zweitbeklagten gehabt habe.
Der Erstbeklagte als formeller Geschäftsführer und der Zweitbeklagte als faktischer Geschäftsführer der D* GmbH würden der Gesellschaft für jenen Schaden haften, der durch die schuldhafte Nichtrückführung des bei der G* AG zu Konto Nr *8 aufgenommenen CHFKredits entstanden sei. Der Erst- und der Zweitbeklagte hätten es unterlassen, nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung der Gesellschaft den CHF-Kredit abzudecken. Zur Abdeckung des Kredits wäre ein (ohnedies als Sicherheit verpfändetes) Bankguthaben bei der G AG zu Konto Nr *3 zur Verfügung gestanden, welches per 31.12.2013 EUR 1,324.479,99 betragen habe. Der aushaftende Saldo des Kredits bei der G AG zu Konto Nr **8 habe indes zum selben Zeitpunkt lediglich EUR 1,280.309,61 betragen, sodass aus den vorhandenen Gesellschaftsmitteln eine vollständige Abdeckung (noch) möglich gewesen wäre. Dass dieses Guthaben zu Gunsten des CHFKredits verpfändet gewesen sei, sei übrigens entgegen den entsprechenden Bilanzierungsvorschriften den Jahresabschlüssen nicht zu entnehmen gewesen und seien diese – vom Erstbeklagten jeweils unterfertigten – Jahresabschlüsse daher objektiv unrichtig.
Im Jänner 2015 sei es zu einer massiven Abwertung des Euro gegenüber dem CHF gekommen, was dazu geführt habe, dass zu diesem Zeitpunkt der aushaftende Kreditsaldo von CHF 1,549.174,62 einem Eurobetrag von EUR 1,506.246,59 entsprochen habe. Hieraus habe die Gesellschaft einen Schaden erlitten, welcher sich am 11.2.2015 endgültig dadurch realisiert habe, als seitens der kreditgewährenden Bank eine Zwangskonvertierung des Kredits durchgeführt worden sei. Im Gutachten des Sachverständigen Mag. (FH) I* vom 26.11.2020 führe dieser aus, dass zum Zeitpunkt der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Juni 2014 Fremdwährungsverluste im Rechnungswesen mit einem Betrag von EUR 293.496,34 ausgewiesen, aber noch nicht realisiert gewesen seien. Durch die Zwangskonvertierung am 11.2.2015 seien Fremdwährungsverluste im Betrag von EUR 519.433,33 realisiert worden. Daraus lasse sich ableiten, dass Fremdwährungsverluste im Betrag von EUR 225.936,99 (EUR 519.433,33 – EUR 293.496,34) vermieden worden wären, wenn spätestens mit Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Juni 2014 der Fremdwährungskredit abgedeckt worden wäre.
Neben dem dargestellten Kursschaden seien der Gesellschaft laufend weitere Zinsschäden aus der Differenz zwischen den hohen angelasteten Kreditzinsen einerseits und den überaus bescheidenen Guthabenszinsen andererseits entstanden, auf welche das Klagebegehren hilfsweise gestützt werde. Laut Bilanz der D* GmbH habe diese im Jahr 2013 einen Zinsaufwand von EUR 43.849,59 und Erträge aus Sparguthaben in Höhe von EUR 8.596,05 gehabt. Daraus ergebe sich im Jahr 2013 ein Zinsschaden von EUR 35.253,54. Im Jahr 2014 hätten Zinsaufwendungen von EUR 35.121,21 Erträgen von EUR 10.175,93 gegenübergestanden, woraus sich ein Zinsschaden von EUR 24.945,58 ergebe. Gesamthaft ergebe sich aus diesen beiden Geschäftsjahren sohin ein Zinsschaden von EUR 60.199,12, auf welchen die Klagsforderung subsidiär gestützt werde.
Der stetige Verlust aus dem resultierenden Zinsschaden hätte den Beklagten als (faktische) Geschäftsführer bekannt sein müssen. Auf einen sinkenden CHF-Kurs zu spekulieren, sei angesichts der Höhe des aushaftenden Kredits kaufmännisch nicht vertretbar gewesen. Die D* GmbH habe ihre Gewerbeberechtigung im Juni 2014 zurückgelegt. Die Aufrechterhaltung des CHFKredits sei aufgrund der Einstellung der operativen Geschäftstätigkeit und der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung wirtschaftlich vollkommen unsinnig gewesen, weil für die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt kein Finanzierungserfordernis mehr bestanden habe. Daher sei auch die Aufrechterhaltung des Währungsrisikos weder erforderlich noch wirtschaftlich, sondern im Gegenteil hoch spekulativ gewesen. Bei Einhaltung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt von Geschäftsführern sei dies keinesfalls zu rechtfertigen gewesen.
Die seitens der Beklagten ins Treffen geführten Limitaufträge hätten für den im gegenständlichen Fall schlagend gewordenen Umstand eines raschen Kursverfalls keine Sicherheit bieten können. Eine hinreichende Sicherheit für das bestehende Kursrisiko habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Gemäß § 25 GmbHG seien die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie seien zur ordentlichen und gewissenhaften Leitung des Unternehmens und zur Überwachung verpflichtet. Sie hätten die Geschäfte fachlich einwandfrei, dh nach gesicherten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu führen und seien verpflichtet, die finanzielle Situation der Gesellschaft zu überwachen und nach Möglichkeit ein Ungleichgewicht zwischen Kapitalausstattung und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit durch entsprechende Geschäftsführungsmaßnahmen zu vermeiden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die D* GmbH von 2011 bis 2015 durchgängig ein negatives buchmäßiges Eigenkapital aufgewiesen habe. Die Geschäftstätigkeit sei im Laufe des Jahres 2013 eingestellt worden. Im Geschäftsjahr 2014 seien die letzten Erlöse aus der Geschäftstätigkeit erzielt worden. Damit habe offenkundig ein Ungleichgewicht zwischen Kapitalausstattung und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit vorgelegen, welches durch entsprechende Geschäftsführungsmaßnahmen zu vermeiden gewesen wäre.
Der CHFKredit wäre längst vor dem Kursverfall zur Tilgung fällig gewesen. Er sei jedoch mit Kreditprolongation vom 5.4.2012 bis 31.3.2013 verlängert worden, weiters mit Kreditprolongation vom 21.3.2014 bis 31.3.2015. Diese jeweils auf ausdrücklichen Wunsch der Gesellschaft bzw der Beklagten als deren (faktische) Geschäftsführer erfolgten Prolongationen hätten allein Spekulationszwecken in der Hoffnung auf eine günstige Kursentwicklung gedient. Der Fremdwährungskredit sei aktiv auf Wunsch der Beklagten jeweils zu Zeitpunkten verlängert worden, als die D* GmbH ihre Geschäftstätigkeit bereits eingestellt gehabt habe. Die Entscheidung der Beklagten, den Fremdwährungskredit nicht zu tilgen, sondern diesen mehrfach zu prolongieren, habe keine Deckung in diversen Markteinschätzungen gefunden. Das durch Aufrechterhaltung des CHFKredits eingegangene Währungsrisiko sei gemessen an einer ordentlichen und gewissenhaften Leitung des Unternehmens nicht vertretbar gewesen. Den Beklagten habe auch jegliches Fachwissen auf dem Gebiet der Währungsspekulation gefehlt. Nach erfolgter Einstellung jeglicher operativer Geschäftstätigkeit der D* GmbH im Jahr 2013 seien auch keine Ertragsmöglichkeiten mehr vorhanden gewesen. Der Unternehmenszweck der D* GmbH habe auch nicht in Währungsspekulationen bestanden, sondern in der – längst eingestellten – Bauträgertätigkeit. Es könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass ein solches Verhalten weit außerhalb der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers liege, zu deren Einhaltung die Beklagten gemäß § 25 GmbHG verpflichtet gewesen seien.
Wäre die G* AG in Kenntnis des negativen Eigenkapitals der Gesellschaft, der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit, der Zurücklegung des Gewerbes und der Ahnungslosigkeit der Geschäftsführer von Fremdwährungsspekulationen gewesen, hätte sie die Kreditprolongationen nicht gewährt. Die Beklagten hätten eine Prolongation des Fremdwährungskredits daher nur durch unvollständige Information der Bank erreicht, was ebenfalls haftungsbegründend sei.
Bei der Prolongation des Fremdwährungskredits hätten sich die Beklagten nicht vom Interesse der Gesellschaft, sondern von ihrem sachfremden Interesse als Gesellschafter leiten lassen. Wäre der CHFKurs gesunken, hätte die Beklagten eine Gewinnausschüttung erwartet; wäre der CHFKurs gestiegen, hätte dies zwar die Insolvenz der Gesellschaft perpetuiert, an der wirtschaftlichen Situation der Beklagten als Gesellschafter hätte sich dadurch aber nichts geändert, weil deren Anteile an der Gesellschaft ja nicht „weniger als nichts“ wert sein könnten. Die Beklagten hätten sohin als Gesellschafter auf Risiko und Kosten der Gesellschaft spekuliert.
Auch ein schuldhafter Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag mache Geschäftsführer für die daraus resultierenden Folgen haftbar. Die Grenzen der Geschäftsführertätigkeit bilde der im Gesellschaftsvertrag umschriebene Unternehmensgegenstand. Dieser bestehe in caso prima in der Ausübung des Bauträgergewerbes, wohingegen sich weder aus dem Firmenbuch noch dem Gesellschaftsvertrag auch nur ansatzweise ergebe, dass auch Fremdwährungsspekulationen vom Unternehmensgegenstand erfasst seien.
In Bezug auf das vom Masseverwalter zu ** des Landesgerichts Feldkirch geführte Verfahren liege keine res iudicata vor. Es bestehe weder Parteienidentität noch eine sachliche Identität im Sinne eines identen Streitgegenstands. Gegenstand jenes Verfahrens seien Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Insolvenzeröffnung gewesen, aus welchen der Masseverwalter einen „Quotenschaden“ abgeleitet habe, weil der Erstbeklagte nicht schon im Februar 2015 Insolvenz angemeldet habe. Es liege in jenem Verfahren auch kein Urteil vor, sondern sei dieses Verfahren lediglich durch Vergleich zwischen den dortigen Streitteilen beendet worden, der auch ausdrücklich keine Generalklausel enthalte.
Die Beklagten bestritten und wandten zusammengefasst ein, in Bezug auf das Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch liege hinsichtlich des Erstbeklagten eine „res iudicata“ im Sinne eines rechtskräftigen gerichtlichen Vergleichs vor. Auch im dortigen Verfahren sei die hier klagsgegenständliche, freilich zu Unrecht behauptete und bestrittene schuldhafte Nichtrückführung eines CHFKredits geltend gemacht worden. Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (ne bis in idem) verhindere eine neuerliche Entscheidung über die bereits entschiedene Hauptfrage.
Der Zweitbeklagte sei lediglich Gesellschafter der D* GmbH und nicht deren faktischer Geschäftsführer gewesen. Der Erstbeklagte habe bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt.
Eine Überschuldung der D* GmbH sei im Jänner/Februar 2015 eingetreten, nachdem die G* AG die Konvertierung des CHFKredits bekanntgegeben habe. Auslösendes Ereignis für die Überschuldung sei der Kursverfall des EUR gegenüber dem CHF am 15.1.2015 durch die – für alle Marktteilnehmer vollkommen überraschende – Freigabe des Devisenkurses durch die J* gewesen. Die Geschäftsführung habe aufgrund eines nicht realisierten Verlusts und hoher Volatilität an den Devisenmärkten auf eine sehr kurzfristige Erholung des EUR gehofft, wie dies tausende andere Fremdwährungskreditnehmer ebenfalls getan hätten. Die J* habe jahrelang alle Maßnahmen gesetzt, um das Verhältnis des CHF zum Euro stabil zu halten. Vor diesem Hintergrund sei für die Beklagten nicht abschätzbar gewesen, dass der Kursverlust in dieser Form eintreten werde.
Die Beklagten hätten fortlaufend „Stopp-Loss-Aufträge“ erteilt. Mit dem zuletzt dem Bankinstitut erteilten, bis 31.7.2015 geltenden Limitauftrag sei vereinbart worden, dass der CHFKredit bei einem Kurs von 1,19 jedenfalls in EUR konvertiert werde. Die Beklagten hätten aufgrund dieser Vereinbarung – ebenso wie die G* AG – berechtigterweise davon ausgehen können, dass für den Fall der Änderung des Fremdwährungskurses des CHF zum EUR jedenfalls zu diesem Limit konvertiert werden könne. Damit sei sichergestellt und abgesichert gewesen, dass weder für die D* GmbH noch für die G* AG ein Risiko bestehe. Für den Fall, dass der CHFKurs das vereinbarte Limit erreicht hätte und demgemäß vereinbarungsgemäß zum vereinbarten Limitkurs konvertiert worden wäre, wäre gar kein Schaden entstanden. Vielmehr wäre aus einer Konvertierung des CHFKredits (damaliges Obligo CHF 1,549.174,62) in EUR zum vereinbarten Limitkurs ein Obligo von umgerechnet EUR 1,301.827,30 resultiert worden, sodass im Hinblick auf das der G* AG verpfändete Guthaben in Höhe von EUR 1,324.479,99 eine Forderung zu Gunsten der D* GmbH gegenüber der G* AG in Höhe von EUR 22.652,61 entstanden wäre. Es könne somit keine Rede davon sein, dass die Beklagten sorgfaltswidrig gehandelt hätten. Für niemanden, insbesondere auch nicht für die Finanzexperten und Bankmitarbeiter sei auch nur ansatzweise vorherzusehen gewesen, dass die J* am 15.1.2015 durch Freigabe des Devisenkurses eine derart starke Reaktion der Märkte auslösen würde, die dazu geführt habe, dass der EUR kurzzeitig sogar unter die Parität mit dem CHF abgesunken sei.
Die Tatsache, dass die J* am 15.1.2015 bekannt gegeben habe, den „Euro-Mindestkurs“ von 1,2 CHF aufzugeben, sei selbst für Bankexperten nicht vorhersehbar gewesen. Dadurch, dass das „Fremdwährungsrisiko“ mit den Limitaufträgen dahingehend gesichert gewesen sei, dass bei Einhaltung des Limits kein Kursverlust eintreten habe können, sei die Beibehaltung des CHFKredits weder hoch spekulativ gewesen, noch habe diese Entscheidung einen Verstoß gegen die gebotene kaufmännische Sorgfalt des Geschäftsführers dargestellt. Hätte der Erstbeklagte beim Limitkurs konvertiert und der CHF in weiterer Folge an Wert gegenüber dem Euro verloren, wäre den Beklagten vermutlich diese Entscheidung als schadenverursachend vorgeworfen worden. Nachdem der Oberste Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die Haltung einnehme, dass nicht einmal für Bankexperten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Stopp-Loss-Vereinbarungen eine Änderung der Währungspolitik der J* vorherzusehen gewesen sei und demzufolge auch keine „Beraterhaftung“ erblickt werden könne, müsse dies umso mehr auch für die Beklagten gelten. Es mangle daher diesbezüglich an jeglichem Verschulden der Beklagten.
Bestritten werde, dass bereits im Laufe des Jahres 2013 intern bei der Gesellschaft die Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs beschlossene Sache gewesen sei. Die D* GmbH habe ihre Gewerbeberechtigung auch nicht endgültig zurückgelegt, sondern nur „ruhend gestellt“. Für den Fall, dass der beim Landesgericht Feldkirch zu ** anhängige „Pönaleprozess“ gegen die F* GmbH erfolgreich abgeschlossen worden wäre, hätte kein Grund bestanden, die operative Geschäftstätigkeit der D* GmbH nicht fortzusetzen.
Im Jahr 2013 habe die D* GmbH neben dem Verkauf noch vorhandener Wohnungseigentumsobjekte auch die laufenden Mängelbehebungsarbeiten koordiniert und organisiert. Eine gänzliche Einstellung der operativen Tätigkeit sei erst im Laufe des Jahres 2014 erfolgt, nachdem im Jänner 2014 der Kaufvertrag für die letzte Wohnung unterfertigt und verbüchert worden sei. Nach diesem Zeitpunkt seien keine neuen Bauvorhaben mehr realisiert worden. Die Tätigkeit der Gesellschaft habe sich auf die Abarbeitung der bestehenden Mängel im Zusammenhang mit bereits fertig gestellten und übergebenen Bauvorhaben beschränkt.
Die Beklagten hätten die kreditgebende Bank nicht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Prolongation des Fremdwährungskredits bewegt. Diese sei auf Basis der der Bank vorgelegten Bilanzen erfolgt. Die Bank habe sich durch die bestehende Euroeinlage zu 100 % besichert gefühlt und sei zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die vereinbarte Stopp-Loss-Klausel halten würde. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Bank von sich aus die Beklagten konsultiert habe, bevor die Laufzeit des Kredits geendet habe, und auch von sich aus vorgeschlagen habe, die Laufzeit jeweils zu verlängern.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit brutto EUR 36.260,38 bestimmten Verfahrenskosten an die Beklagten.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht insgesamt die auf den Seiten 2 bis 6 und 13 bis 34 des Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Der unbekämpft gebliebene Sachverhalt wurde – soweit er für das Berufungsverfahren von Interesse ist – eingangs dieser Entscheidungsbegründung zusammengefasst (und nicht immer wörtlich) wiedergegeben. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden darüber hinaus die nachfolgenden Feststellungen hervorgehoben, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen in Fettdruck verdeutlicht werden. Angemerkt wird, dass das Erstgericht in seinen Sachverhaltsannahmen die D* GmbH nur kurz als „Bauträgerin“ bezeichnet:
„[…] Bis zur Insolvenz der Bauträgerin (Eröffnungsbeschluss 21.12.2016) agierte der Erstbeklagte als ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Zweitbeklagte war Gesellschafter der Bauträgerin und darüber hinaus aktiver Rechtsanwalt mit Kanzleipersonal. Die Bauträgerin verfügte über eigenes Briefpapier. Rechtsgeschäftliche Erklärungen für die Bauträgerin gab auch der Zweitbeklagte als ihr (Bauträgerin) Rechtsbeistand nach und im Auftrag des sowie Bevollmächtigung durch den Erstbeklagten ab.
[1] Der Zweitbeklagte agierte niemals, insbesondere auch nicht ab 2013, als „tatsächlicher“ Geschäftsführer der Bauträgerin: Die maßgeblichen wirtschaftlichen Entscheidungen besprach der Erstbeklagte zwar mit dem Zweitbeklagten, zumal der Zweitbeklagte zu 50 % Gesellschafter der Bauträgerin und darüber hinaus Rechtsanwalt und damit in rechtlichen Fragen besonders fachkundig war. Über langjährige Erfahrung im Bauträgergewerbe und auf dem Bau verfügte jedoch der Erstbeklagte, der auch im Besitz der notwendigen Gewerbeberechtigungen und darüber hinaus gelernter Baumeister war. Auch die Sachverständigenprüfung hatte er absolviert. Der Zweitbeklagte erteilte dem Erstbeklagten keine Weisungen, vielmehr beauftragte der Erstbeklagte den Zweitbeklagten in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt u.a. damit, Gespräche mit der G* AG in punkto Prolongation des Fremdwährungskredits zu führen, zumal 2011 bereits u.a. das Zivilverfahren ** LG Feldkirch anhängig war, dessen rechtliche Aspekte der Zweitbeklagte als ausgebildeter Rechtsanwalt naturgemäß wesentlich besser verstand als der Erstbeklagte. Die Entscheidung, den im Rahmen des Geschäftsbetriebes aufgenommenen Kredit zu prolongieren, d.h. einen diesbezüglichen Antrag an die G* AG zu stellen, traf der Erstbeklagte nach Rücksprache mit dem Zweitbeklagten im Innenverhältnis, zumal der Zweitbeklagte zu 50 % Gesellschafter war, und nach Rücksprache und Beratung mit dem Kundenbetreuer der Bank.
[2] Die Prolongation der Fremdwährungskredite diente den Firmen-, nicht Privatinteressen der beklagten Parteien.
[…]
Die Rechtsanwaltskanzlei des Zweitbeklagten und die D* GmbH hatten dieselbe Adresse. Das Kanzleipersonal des Zweitbeklagten nahm Post der D* GmbH entgegen und erledigte sowohl administrative Arbeiten für die D* GmbH, als auch für den Zweitbeklagten als Rechtsanwalt, zumal sich in seiner Kanzlei betriebsfremdes Personal nicht aufhalten durfte. Zeichnungsberechtigt für das Betriebskonto der D* GmbH waren sowohl der Erstbeklagte als handelsrechtlicher Geschäftsführer, als auch der Zweitbeklagte als Gesellschafter mit 50 %-Anteil.
Über die Prolongationen des Fremdwährungskredits der D* GmbH entschied nicht der Bankbetreuer alleine, sondern das Risikomanagement der Bank prüfte jeweils die Bonität des Unternehmens, nahm Einsicht in die Bilanzen, beurteilte das Fortbestehen des Unternehmens und stimmt sodann einer Prolongation zu. Je nach Volumen des (Fremdwährungs-)Kredits war und ist bei solchen Geschäften auch noch die Zustimmung des Vorstands einzuholen. Ob es auch im vorliegenden notwendig war, ist nicht feststellbar.
[…]
[3] Nach dem Verkauf der Wohnungen durch die Bauträgerin – der letzte Verkauf erfolgte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt 2014 – wollte die Bauträgerin den Kredit samt Zinsen tilgen. Für sie wie für die Geschäftswelt insgesamt unerwartet kam es am 15.1.2015 zu einem Kurssturz des bis dahin als sehr stabil geltenden Schweizer Franken. Der Erst- und der Zweitbeklagte hofften, ersterer als Geschäftsführer, der Zweitbeklagte als Gesellschafter und Rechtsbeistand der Bauträgerin, auf Erholung des Kurses, zumal dies die Kreditverbindlichkeiten gegenüber der kreditgebenden Bank entsprechend verringert hätte. Vor jeder Prolongation war es zu einem Gespräch zwischen der kreditgebenden Bank, dem Zweitbeklagten als Rechtsbeistand der Bauträgerin und dem Erstbeklagten als ihres Geschäftsführers gekommen. Die Bankmitarbeiter hatten diese Gespräche jeweils initiiert. Die Bank gewährte die Prolongationen nicht ungeprüft, sondern auf Basis der von der D* GmbH vorgelegten Bilanzen. Durch von der Bank empfohlene „Stop-and-Loss“ Order vom 15.7.2010, 17.12.2010, 19.8.2013 und 31.7.2015 sollte das Kursrisiko auch für die Bauträgerin minimiert werden, wovon die kreditgebende Bank ebenfalls ausging. Es wäre der kreditgebenden Bank möglich gewesen, auf einer sofortigen Konvertierung zu bestehen, was sie nicht tat. Sie war nicht dazu verpflichtet, dem Prolongationsansuchen der D* GmbH zuzustimmen. Durch die der Bank verpfändete Euroeinlage war der Kredit besichert. Die Beklagten – und auch die Entscheidungsträger der Bank – rechneten aufgrund der jahrelangen Stabilität des Schweizer Franken nicht mit dem tatsächlich am 15.1.2015 überraschend und unvorhersehbar eingetretenen Kursverfall und hofften im Übrigen auf dessen (baldige) Erholung, was die Verbindlichkeiten der D* GmbH gegenüber der kreditgewährenden Bank verringert hätte.
Fremdwährungskredite werden durch die hier kreditgebende Bank nur gewährt und prolongiert, wenn Kundenbetreuung und Risikomanagement das „Okay“ geben. Hierfür maßgeblich sind die Bilanzzahlen des Unternehmens, die Daten des Unternehmens, das Management und die (so durch ein Computerprogramm erstellte) Risikoklasse.
[4] Im Zeitpunkt der Prolongationen des Kredits der Bauträgerin am 5.4.2012 und 21.3.2014 war das Eigenkapital der Bauträgerin nicht negativ und der Fremdwährungskredit durch eine durch die Bauträgerin der kreditgebenden Bank verpfändete Euroeinlage zur Gänze gesichert. Ihre Gewerbeberechtigung legte die Bauträgerin im Juni 2014 zurück. […]
Die Prolongationen vom 5.4.2021 [gemeint wohl: 2012] und 21.3.2014 wurden von der Bauträgerin nach vorheriger Beratung und in Absprache mit der kreditgebenden Bank beantragt, der Erstbeklagte als Geschäftsführer und der Zweitbeklagte als Rechtsanwalt und Gesellschafter rechneten wie auch die kreditgebende Bank mit einem fallenden Schweizer Franken Kurs gegenüber dem Eurokurs. Durch die Verpfändung des Euro-Guthabens und die Stop-and-Loss Order sah die kreditgebende Bank ihr Risiko minimiert und stimmte den Prolongationsanträgen der Bauträgerin zu. Vor jeder Prolongation prüfte sie die ihr von der Bauträgerin vorgelegten Bilanzen. Diese waren vom Erstbeklagten und/oder dem Zweitbeklagten nicht „geschönt“ worden.
[…]
Die Fremdwährungsverluste von EUR 225.936,99 (EUR 519.433,33 abzüglich EUR 293.496,34) entstanden im Zeitraum 06/2014 bis Schluss der mündlichen Streitverhandlung 1. Instanz (§§ 266, 267 ZPO; Klagsforderung vom 20.12.201 [gemeint wohl: 2021] = ON 31, der Höhe nach nicht substanziiert bestritten).“
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht zunächst das Vorliegen einer res iudicata in Bezug auf den Vergleich, der im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch zwischen dem damaligen Masseverwalter der Schuldnerin und dem Erstbeklagten geschlossen worden sei.
Weiters gelangte das Erstgericht zur Ansicht, der Zweitbeklagte sei nicht als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft zu betrachten. Die Klägerin stütze ihre Behauptung, der Zweitbeklagte habe als „faktischer“ Geschäftsführer agiert, auf das schriftliche Strafurteil zu ** des Landesgerichts Feldkirch. Ein freisprechendes Urteil eines österreichischen Strafgerichts sei jedoch für ein österreichisches Zivilgericht weder in seinem Spruch noch in seiner Begründung verbindlich. Der Zweitbeklagte habe [nur] als Rechtsanwalt für die Gesellschaft nach Auftragserteilung durch den Erstbeklagten gehandelt und selbst keine Anweisungen erteilt, sondern im Rahmen seines Mandats (§§ 1002 ff ABGB) agiert, wobei er als Gesellschafter naturgemäß Interesse daran gehabt habe, dass das Unternehmen Profite erwirtschafte und seine Verbindlichkeiten rechtzeitig begleiche. Eine Haftung des Zweitbeklagten scheide daher schon aus diesem Grunde aus.
In weiterer Folge legte das Erstgericht die Grundsätze der Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG dar und beschäftigte sich auch mit der Funktion einer Stopp-Loss-Order und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Es hob hervor, dass in puncto „gewagter Geschäfte“ zu beurteilen sei, ob im Zeitpunkt ihrer Vornahme die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass sich das Geschäft für die Gesellschaft als günstig erweisen werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein strenger Maßstab an die Sorgfalt anzulegen sei, welche die Bank bei Effektengeschäften gegenüber ihren Kunden treffe. Der Kunde dürfe darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfüge und ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berate. Die Überlegungen den Sorgfaltsmaßstab der Bank betreffend seien auch hier richtungsweisend.
Das Erstgericht vertrat sodann bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsansicht, dass die Aufnahme eines Fremdwährungskredits durch die D* GmbH aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs kein „gewagtes“ Geschäft dargestellt habe, ebenso wenig die Prolongation des Kredits unter den festgestellten Bedingungen, nämlich nach einer Rücksprache und Beratung mit der Bank und der Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order. Das Verhalten des Erstbeklagten sei weder subjektiv noch objektiv sorgfaltswidrig gewesen. Die Hoffnung auf eine Kurserholung nach dem für niemanden so in dieser Form vorhersehbaren Sturz des CHF sei ex ante vertret- und nachvollziehbar gewesen. Ansonsten hätte schon die Bank als Sachverständige von einer Prolongation Abstand nehmen müssen und hätte dies wohl auch getan. Eine vorsätzliche Täuschung der finanzierenden Bank durch die Beklagten habe sich nicht objektivieren lassen. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern.
Mit ihrer Berufung in der Hauptsache verbindet die Klägerin eine Berufung im Kostenpunkt, womit sie die Abänderung des Kostenausspruchs des Erstgerichts dahingehend anstrebt, dass sie den Beklagten statt EUR 36.260,38 lediglich EUR 34.269,94 brutto an Prozesskosten zu ersetzen habe.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Berufung kommt in der Hauptsache keine, wohl aber im Kostenpunkt Berechtigung zu.
I. Zur Berufung in der Hauptsache:
1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die bei der Wiedergabe der Feststellungen in Fettdruck unter den vorangestellten Ziffern 1 bis 4 hervorgehobenen Feststellungen bzw. Feststellungskomplexe und macht in diesem Zusammenhang zum Teil auch Begründungsmängel, sohin auch eine Verfahrensrüge, geltend. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin zahlreiche sekundäre Feststellungsmängel.
2. Bevor auf die Argumente der Berufung eingegangen wird, wird der besseren Übersicht wegen zunächst die für den vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsgrundlage dargelegt.
Die Klägerin stützt ihre – unbestritten gebliebene – Aktivlegitimation erkennbar auf den Vertrag vom 27.8.2018, mit welchem sie sämtliche (bekannte und unbekannte) Forderungen und Vermögenswerte der Konkursmasse im Konkurs über das Vermögen der D* GmbH vom Masseverwalter käuflich erwarb. Sie macht eine Geschäftsführerhaftung der Beklagten gegenüber der Gesellschaft (sog „Innenhaftung“) geltend. Sie stützt sich ausdrücklich nicht auf eine Außenhaftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten (Gläubigern, Vertragspartnern der GmbH, eventuell deliktisch Geschädigten).
2.1. Was die Innenhaftung der Geschäftsführer anlangt, regelt § 25 GmbHG Folgendes:
Gemäß Abs 1 leg cit sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Nach Abs 1a dieser Bestimmung handelt ein Geschäftsführer jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden (Abs 2).
2.2. Die Vorschrift des § 25 GmbHG legt den für die Geschäftsführer maßgeblichen Sorgfaltsstandard fest und ist die allgemeine Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche der GmbH gegen ihre Geschäftsführer (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 8).
§ 25 GmbHG bestimmt den für Geschäftsführer geltenden objektiven Sorgfaltsmaßstab. Es geht dabei um die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger treuhändiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen einzuhalten hat (RS0059449). Als Organmitglieder sind Geschäftsführer treuhänderische Verwalter des Vermögens der Gesellschaft. Als solche sind sie zu sorgfältigem und uneigennützigem Umgang mit dem ihnen anvertrauten Vermögen der GmbH verpflichtet. Insoweit hat die Haftungsnorm des § 25 leg cit auch eine gläubigerschützende Funktion (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 10).
2.3. Die mit BGBl I 2015/112 in § 25 Abs 1a GmbHG kodifizierte „Business Judgement Rule“ (kurz: BJR) ist als gesetzliche Verankerung der – von der Judikatur bereits zuvor vertretenen – Auffassung über den breiten Ermessensspielraum des Geschäftsführers bei seinen Leitungsaufgaben zu verstehen. Bereits vor der gesetzlichen Verankerung der BJR in § 25 Abs 1a GmbHG hat die Judikatur ausgesprochen, dass Organmitgliedern bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein weites Beurteilungs- und Entscheidungsermessen zukommt, ohne welches eine unternehmerische Tätigkeit geradezu nicht denkbar ist (1 Ob 144/01k; 8 Ob 262/02s; 7 Ob 58/08t; J. Reich-Rohrwig aaO Rz 62 mwN). Das weite Beurteilungs- und Entscheidungsermessen besteht bei allen Arten von Prognoseentscheidungen und kann durchaus dazu führen, dass auch zwei zueinander konträre Handlungsalternativen in ein- und derselben Entscheidungssituation als jeweils sorgfaltskonform einzustufen sind (6 Ob 160/15w; 6 Ob 58/20b; J. Reich-Rohrwig aaO Rz 63 und 64). Eine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabs und eine daraus resultierende Haftung des Geschäftsführers bei Ermessensentscheidungen – also solchen Entscheidungen, die nicht gesetzlich im Einzelnen determiniert sind – ist nur dann zu bejahen, wenn der Geschäftsführer seinen Ermessensspielraum „eklatant überschreitet“, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung trifft (6 Ob 218/20g; J. Reich-Rohrwig aaO Rz 65 mwN).
2.4. Maßstab für die Pflichterfüllung der Geschäftsführer ist die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Damit wird ein objektiver Sorgfaltsmaßstab gefordert, dem die Fähigkeiten und Kenntnisse, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zugrunde zu legen sind (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 41). Die Geschäftsführer schulden eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung (RS0059528 [T2]; RS0110282; 3 Ob 287/02f; 6 Ob 58/20b).
2.5. Die Geschäftsführer dürfen und in bestimmten Fällen – wenn die Schwierigkeit der Aufgabenstellung es evidenterweise erfordert – müssen sie Fachleute oder Sachverständige als Berater beiziehen. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann durch Einholung fachlichen Rats ausgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Rat bei einer unabhängigen, verlässlichen und sachlich kompetenten Stelle eingeholt wird, die über den gesamten Sachverhalt informiert wird (1 Ob 144/01k; 6 Ob 198/15h; RS0089613; RS0084545).
2.6. Eine allzu strenge oder überzogene Haftung der Geschäftsführer ist rechtspolitisch nicht wünschenswert. Der Sorgfaltsmaßstab darf daher nicht überspannt werden (RS0118177). Der Umstand etwa, dass unternehmerische Entscheidungen nicht den gewünschten Erfolg bringen, ist für den Geschäftsführer nicht per se haftungsbegründend. Den Geschäftsführer trifft keine Erfolgshaftung, denn das Unternehmerrisiko – insbesondere das Risiko, dass sich Maßnahmen infolge unvorhersehbarer Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als nachteilig erweisen oder dass sorgfältig erstellte Prognosen nicht zutreffen – hat die Gesellschaft und nicht das Organmitglied zu tragen (RS0049459; RS0059528).
Auch gewagte Geschäfte, die der Geschäftsführer vornimmt, sind diesem nicht immer als Verschulden anzulasten. Mit Risiken behaftete Geschäfte sind im kaufmännischen Leben nicht ungewöhnlich. Eine Verletzung der zu beachtenden Sorgfalt liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts die Möglichkeit oder die naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich das Geschäft für die GmbH als günstig erweisen wird (RS0049458).
Für die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit riskanter Geschäfte ist daher auf die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Risikos und der damit verbundenen negativen Auswirkungen aus der Sicht ex ante abzustellen. Jede unternehmerische Entscheidung ist mit Risiken verbunden. Wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie für die Gesellschaft nachteilig war, so darf daraus nicht mit der „Weisheit des Rückblicks“ gefolgert werden, es habe sich um ein unzulässiges Spekulationsgeschäft oder gar um strafbare Untreue gehandelt (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 56).
2.7. Sind alle Voraussetzungen des § 25 Abs 1a GmbHG erfüllt, handelt der Geschäftsführer nach dem Wortlaut des Gesetzes „jedenfalls in Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. § 25 Abs 1a GmbHG ist lex specialis zur Generalklausel des § 25 Abs 1 GmbHG (6 Ob 160/15w).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 6 Ob 58/20b) müssen folgende Voraussetzungen bei einer unternehmerischen Entscheidung kumulativ erfüllt sein, damit der Geschäftsführer haftungsfrei wird:
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann trifft den Geschäftsleiter zwar nicht automatisch eine Haftung, eine solche kann aber eintreten, wenn das Verhalten im Einzelnen als sorgfaltswidrig einzustufen ist und die übrigen Haftungsvoraussetzungen (insbesondere Schaden und Kausalität) gegeben sind (siehe auch 6 Ob 160/15w). Wesentlich ist, dass die Frage, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, stets unter Zugrundelegung einer ex ante-Sicht zu beurteilen und ein „Rückschaufehler“ zu vermeiden ist.
Liegen also die Voraussetzungen des § 25 Abs 1a GmbHG vor, begründen unternehmerische Entscheidungen, auch wenn sie sich letztlich als Fehler erweisen und Schaden verursachen, keine Haftung des Geschäftsführers. Die BJR schützt also den Geschäftsführer, der trotz angemessener Informationen die „falschen“ Schlüsse zieht.
Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 25 Abs 1a GmbHG nicht erfüllt sind, dann trifft den Geschäftsführer nach der Rechtsprechung nicht ohne weiteres eine Haftung. Ist die Einhaltung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabs bei einer Entscheidung schon evident, braucht die BJR nicht geprüft werden (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 75).
2.8. Der Geschäftsführer kann sich also nicht auf § 25 Abs 1a GmbHG berufen, wenn er sich bei der Entscheidungsfindung von sachfremden Interessen leiten lässt. Als sachfremd werden grundsätzlich alle Interessen betrachtet, die von jenen der Gesellschaft abweichen (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 82).
Generell trifft die Geschäftsführer eine Treuepflicht gegenüber der GmbH und – gesellschaftsbezogen – wohl auch gegenüber ihren Gesellschaftern als Organ und Teilhaber (wirtschaftliche Eigentümer) der GmbH (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 103). Die Geschäftsführer müssen in allen Angelegenheiten, die das Interesse der GmbH berühren, allein deren Wohl und nicht den eigenen Nutzen verfolgen (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 107).
2.9. Als weiteres Kriterium des § 25 Abs 1a GmbHG muss das Handeln des Geschäftsführers dem Wohl der Gesellschaft dienen. Nach dem Obersten Gerichtshof muss die Entscheidung „offenkundig dem Wohl der Gesellschaft“ dienen (RS0130657; 6 Ob 160/15w). Nach dem Meinungsstand in der Lehre kann dies jedoch nicht bedeuten, dass nur augenfällig vorteilhafte Entscheidungen der BJR – die dann höchst entbehrlich wäre – unterliegen (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 87 mwN). Nicht im Unternehmenswohl gelegen werden daher in der Regel Entscheidungen sein, bei denen Chancen und Risken der Gesellschaft in einem groben Missverhältnis stehen, die grob sorgfaltswidrig einen möglichen Vorteil der Gesellschaft nicht wahren oder die eine grob sorgfaltswidrige Verschwendung von Mitteln der Gesellschaft bedeuten, beispielsweise weil eine offenkundig kostengünstigere Alternative zur Verfolgung desselben Ziels in unvertretbarer Weise nicht genützt wird (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 88).
3. Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeuten diese dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung und Lehre nun Folgendes:
3.1. Im Berufungsverfahren wird den Beklagten konkret – soweit erkennbar – nur noch die Prolongation des Fremdwährungskredits am 21.3.2014 bis längstens 31.3.2015 vorgeworfen. Zusammengefasst wirft die Klägerin dem Erstbeklagten als formellen Geschäftsführer und dem Zweitbeklagten als faktischen Geschäftsführer vor, für die D* GmbH einen Fremdwährungskredit über rund CHF 1,5 Mio prolongiert und damit eine Fremdwährungsspekulation betrieben zu haben, all dies
Indem die Beklagten den Fremdwährungskredit abermals prolongiert hätten, hätten sie sich vom Unternehmenszweck entfernt und die Gesellschaft auf das ihnen fremde Gebiet der Fremdwährungsspekulation geführt. Dies finde im Gesellschaftsvertrag keine Deckung. Auch ein schuldhafter Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag mache Geschäftsführer für die daraus resultierenden Folgen haftbar.
3.2. Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen macht die Klägerin im Rahmen ihrer Rechtsrüge zahlreiche sekundäre Feststellungsmängel geltend und meint, bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht feststellen müssen,
a) dass die Gesellschaft am 25.4.2013 ihre Gewerbeberechtigung ruhend gestellt habe;
b) dass danach kein Finanzierungsbedarf mehr bestanden und die Tätigkeit der Gesellschaft nur noch in der organisatorischen Abwicklung von Mängelbehebungen bei überschaubarem finanziellen Aufwand bestanden habe;
c) dass nach erfolgtem Verkauf der letzten Wohnung im Jänner 2014 die gänzliche Einstellung der operativen Tätigkeit der Gesellschaft erfolgt sei;
d) dass die Beklagten über kein Know-how für Fremdwährungsspekulationen verfügt hätten;
e) dass zum Zeitpunkt der Prolongation am 21.3.2014 der CHF-Kredit durch ein bestehendes EUR-Guthaben bei der G* AG hätte abgedeckt werden können;
f) dass weder der Zweitbeklagte noch der Erstbeklagte kaufmännische und insbesondere realistische Szenarien zum CHR-Kredit entwickelt und somit rein spekulativ gehandelt hätten.
Die Beklagten hätten schließlich nicht mit irgendwelchen Kleinbeträgen, sondern mit rund CHF 1,5 Mio spekuliert und das damit korrespondierende EUR-Guhaben der Gesellschaft leichtfertig, völlig unnötig und mit verheerenden Folgen aufs Spiel gesetzt. Es sei gerichtsnotorisch, dass sich eine Neuaufnahme eines Fremdwährungskredits im Hinblick auf den spekulativen Aspekt in keiner Weise von einer Verlängerung (Prolongation) eines auslaufenden Fremdwährungskredits unterscheide, was sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe.
Die „Rücksprache und Beratung mit der Bank“ entlaste die Beklagten nicht. Darüber hinaus hätte die Bank, wäre sie vollständig informiert worden, die von den Beklagten gewünschte Prolongation nicht bewilligt. Es wäre daher auch festzustellen gewesen,
g) dass die Bank keine Kreditprolongation gewährt hätte, wenn sie von folgenden Parametern Kenntnis erlangt hätte:
Die Tatsache, dass die Prolongation dennoch gewährt worden sei, ergebe im Umkehrschluss, dass die Beklagten nur durch unvollständige Informationen der Bank eine Prolongation erwirken hätten können.
Aufgrund dieser Feststellungen wäre das Erstgericht jedenfalls zum Schluss gelangt, dass die Beklagten sich im Zusammenhang mit der Kreditprolongation am 21.3.2014 auch insoweit sorgfaltswidrig verhalten hätten, als sie der Bank nicht sämtliche für sie relevanten Informationen mitgeteilt hätten, welche die Gewährung einer Kreditprolongation zur Folge gehabt hätte.
Verfehlt sei die Auffassung des Erstgerichts, wonach die Stop-Loss-Vereinbarungen einer Haftung der Beklagten entgegenstünden, da ja augenscheinlich sei, dass die Stop-Loss-Vereinbarungen keine hinreichende Garantie mit sich gebracht hätten, dass eine Konvertierung jedenfalls zum Interbankkurs von 1,19 erfolgen würde. Den Beklagten hätte erkennen müssen, dass die Stop-Loss-Vereinbarungen in Wahrheit keine Sicherungsmittel dargestellt hätten.
Die von den Beklagten betriebene Spekulation sei nicht nur in höchstem Maße risikobehaftet gewesen (und schlussendlich auch gründlich schiefgefangen), sondern auch mit erheblichen Kosten verbunden gewesen, nämlich – allein in den Jahren 2013 und 2014 – mit Zinsen von EUR 60.199,12. Damit die von den Beklagten betriebene Spekulation aufgegangen wäre, hätte es sohin solcher Kursgewinne bedurft, die die angefallenen Zinsen übertroffen hätten, was angesichts der bereits damals herrschenden Markterwartungen höchst unwahrscheinlich gewesen sei. In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht auch feststellen müssen,
h) dass das Unterlassen der Kredit- und Zinstilgung einen stetigen Verlust mit sich gebracht und im Jahr 2013 und 2014 einen Zinsschaden in der Höhe von EUR 60.199,12 verursacht habe, was sich aus den Beilagen ./G und ./H ergebe.
Aufgrund dieser ergänzenden Feststellungen wäre das Erstgericht zum Schluss gelangt, dass die Beklagten nicht die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes eingehalten hätten, zumal sie mit der unterlassenen Kredit- und Zinstilgung dem Unternehmen einen Vermögensschaden zugefügt hätten.
4. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
Wendet man die unter Punkt 2. dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung und Lehre auf den vorliegenden Sachverhalt an, so lässt sich – selbst wenn man die (bzw alle) von der Klägerin gewünschten ergänzenden Feststellungen zugrunde legte – keine Haftung der Beklagten ableiten.
4.1. Im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass der CHFKredit bereits im Jahr 2001 aufgenommen wurde, was den Beklagten von der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht wird. Die Aufnahme von CHFKrediten war zu diesem Zeitpunkt auch durchaus üblich und gängig. Der Zweck der damaligen Kreditaufnahme war auch vom Unternehmenszweck gedeckt, diente er doch der Finanzierung einer zu bebauenden Liegenschaft.
Zum Zeitpunkt der – den Beklagten im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr konkret zum Vorwurf gemachten – ersten Kreditprolongation am 5.4.2012 hatte sich aufgrund der ungünstigen Entwicklung des CHFKurses bereits ein Fremdwährungsverlust der Gesellschaft verwirklicht. Bereits im Jahresabschluss 2011 (Beilage ./E) ist ein Fremdwährungsverlust (nach dem Vorbringen der Klägerin von EUR 293.496,34) ausgewiesen.
Bekanntermaßen hat die J* im September 2011 eine Kursuntergrenze von 1,20 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt bestand daher ein weiteres Fremdwährungsrisiko nur noch in geringem Ausmaß. Das Risiko von weiteren Fremdwährungsverlusten war zu diesem Zeitpunkt begrenzt. Umgekehrt bestand aber sehr wohl die Chance auf eine Kurserholung und damit die Möglichkeit, die bereits ausgewiesenen Währungsverluste wieder zu reduzieren. Die weitere Kursentwicklung CHF : EUR zeigt auch, dass es bis Ende des Jahres 2014 durch diese Stützung der J* nur zu minimalen Kursschwankungen kam, der Kurs somit in einem Zeitraum von drei Jahren das Limit von 1,20 nicht erreichte.
Dem Argument der Klägerin, dass sich eine Neuaufnahme eines Fremdwährungskredits im Hinblick auf den spekulativen Aspekt in keiner Weise von einer Verlängerung (Prolongation) eines auslaufenden Fremdwährungskredits unterscheide, kann – jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt – nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung der Beklagten zu einer Kreditprolongation am 5.4.2012 war daher aus der maßgeblichen Sicht ex ante mit einem absehbaren Risiko behaftet, dem ein durchaus berechtigtes Hoffen auf Verringerung der bereits eingetretenen Fremdwährungsverluste gegenüberstand. Gleiches gilt aber auch für die nachfolgende – in der Berufung relevierte – Prolongation vom 21.3.2014, dies unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Gesellschaft ihr Gewerbe bereits ruhend gestellt bzw. niedergelegt hatte.
Gerichtsnotorisch ist, dass mit 15.1.2015 – also erst nach der zweiten Kreditprolongation – die J* überraschend den EUR-Mindestkurs von CHF 1,20 aufhob und es dadurch zu einem massiven Kursverfall des EUR bzw. vice versa zu einer massiven Aufwertung des CHF kam. Damit erhöhten sich die Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft schlagartig.
Der Oberste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass diese Änderung der Währungspolitik der J* nicht vorherzusehen und darüber auch nicht [von den Banken] aufzuklären war (5 Ob 47/18z; 7 Ob 28/17v; 6 Ob 25/19y). Wenn aber nach der Rechtsprechung des Höchstgerichts die Änderung der Währungspolitik der J* nicht einmal für Bankfachleute und Finanzexperten vorhersehbar war, so muss sie dies umso weniger für die Beklagten gewesen sein. Es spielt daher auch keine Rolle, ob bzw. dass die Beklagten keine Kenntnis mit „Fremdwährungsspekulationen“ hatten, da nicht einmal für Personen mit einer solchen Erfahrung der Eintritt des Kursverfalls vorhersehbar war. Die von der Kläger begehrte ergänzende Feststellung lit d) ist daher entbehrlich.
4.2. Ins Leere gehen auch die Ausführungen der Klägerin, wonach die vorliegenden Limitaufträge (Stop-Loss-Order) erkennbar keine Sicherheit geboten hätten. Dies ist nur ex post betrachtet richtig. Auch diesbezüglich kann auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs verwiesen werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Stop-Loss-Order den Zweck hat, das Risiko des Bankkunden zu begrenzen, ihn also gegen drohende (weitere) Verluste zu schützen und bereits erzielte Gewinne zu sichern (RS0128900). Sie ist grundsätzlich also (auch) eine Schutzmaßnahme zu Gunsten des Kreditnehmers im Hinblick auf eine nicht absehbare Entwicklung des Wechselkurses und trägt trotz der damit verbundenen Realisierung des Kurs- und Zinsrisikos dem beiderseitigen Sicherheitsbedürfnis der Vertragsparteien Rechnung (RS0128899 [T1]). Es wurde wiederholt ausgesprochen, dass Stop-Loss-Orders für diesen Sicherungszweck bei gebotener ex ante-Betrachtung nicht generell untauglich sind, auch wenn ex post ein Zuwarten mit der Konvertierung (oder wie hier eine frühere Konvertierung) sinnvoller gewesen wäre (5 Ob 47/18z; 7 Ob 28/17v).
Aus einer Sicht ex ante konnten die Beklagten daher durchaus davon ausgehen, dass sie durch die Stop-Loss-Order Schritte zur Risikominimierung setzten. Nur weil es zu dem nicht vorhersehbaren rapiden Kursverfall gekommen war, kamen die Stop-Loss-Orders nicht zum Tragen.
4.3. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die durchaus berechtigte Hoffnung auf eine Erholung des Wechselkurses und damit eine Reduzierung der bereits eingetretenen Fremdwährungsverbindlichkeit es vertretbar erscheinen lässt, dass sich die Beklagten im Jahr 2014 noch nicht dazu entschieden, den Fremdwährungskredit mit ihrem EUR-Festgeldkontoguthaben zu tilgen. Erfahrungsgemäß haben sich zahlreiche CHF-Kreditnehmer in den Jahren bis 2015 gegen eine Konvertierung des Fremdwährungskredites entschieden und wurde vielfach davon auch abgeraten. Es wurde die Meinung vertreten, dass ein Verweilen in der Fremdwährung die Chance eröffne, einen Teil der Verluste bei einer allfälligen Kurserholung zu kompensieren. Wie bereits erwähnt, war es zu diesem Zeitpunkt ex ante nicht abschätzbar, dass die J* die Kursstützung aufgeben würde.
Mag sich also die Entscheidung der Beklagten zur Prolongation des CHF-Kredits im Nachhinein betrachtet als extrem nachteilig herausgestellt haben, so hat diese Entscheidung aus einer Sicht ex ante nicht dem von einem ordentlichen Geschäftsführer (Geschäftsmann) zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab widersprochen, sodass sie auch nicht haftungsbegründend sein kann.
4.4. Es kann auch nicht argumentiert werden, dass die Prolongation vom im Gesellschaftsvertrag umschriebenen Unternehmensgegenstand nicht gedeckt war. Der Fremdwährungskredit war zum Zwecke der Realisierung des Unternehmensgegenstands aufgenommen worden (Kauf einer Liegenschaft, um darauf eine Wohnanlage errichten zu lassen). Die Frage, ob dieser Fremdwährungskredit abgedeckt, konvertiert oder prolongiert werden soll, liegt daher noch im Bereich des Unternehmensgegenstands. Darüber hinaus war der Unternehmensgegenstand zum Zeitpunkt der Prolongation des Kredits durch die Ruhendstellung bzw Niederlegung des Gewerbes ohnehin nicht mehr in diesem Sinne maßgeblich. Ganz offensichtlich sollte die Gesellschaft nur noch bis zum Abschluss der laufenden Projektabwicklungen und Gerichtsprozesse weiter bestehen. Insoweit greift auch das Argument nicht, die Beklagten hätten gegen ihre Pflicht verstoßen, ein „Ungleichgewicht zwischen Kapitalausstattung und Umfang der unternehmerischen Tätigkeit“ zu vermeiden.
4.5. Wie bereits erwähnt, würde sich an der unter Pkt. 4.3. dargelegten Einschätzung auch nichts ändern, wenn die von der Klägerin gewünschten ergänzenden Feststellungen getroffen würden. Nur der Vollständigkeit halber wird auf einige Aspekte eingegangen:
Die gewünschten ergänzenden Feststellungen lit a), c) und e) könnten wohl ohne Bedenken getroffen werden, da sie unstrittig sind und sich zum Teil sogar aus übereinstimmendem Vorbringen ergeben. Sie sind aber entbehrlich.
Richtig ist, dass als Besonderheit im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist, dass im hier relevanten Zeitpunkt (Kreditprolongation am 21.3.2014) die Gesellschaft nicht mehr operativ tätig war, was die Klägerin hervorhebt und als wichtig erachtet. Nach ihrem Rechtsstandpunkt habe dieser Umstand dazu geführt, dass die Gesellschaft keinen Finanzierungsbedarf mehr hatte und sohin die Prolongation des Fremdwährungskredits sorgfaltswidrig im Sinne des § 25 GmbHG gewesen sei.
Dieses Argument überzeugt nicht. Umgekehrt kann man nämlich auch argumentieren, dass das Unternehmensrisiko durch den Umstand, dass die Gesellschaft nicht mehr operativ tätig war, generell geringer war. Es gab auch nur noch wenige Gläubiger, die potenziell geschädigt werden konnten, wenn der Fremdwährungskredit verlängert wird. Es bestand nicht mehr die Gefahr, dass weitere Verbindlichkeiten aufgrund laufender Geschäftsbeziehungen entstehen und nicht mehr getilgt werden könnten. Gerade weil die Gesellschaft nach Ruhendstellung ihres Gewerbes im Rahmen der organisatorischen Abwicklung von Mängelbehebungen laut den Behauptungen der Klägerin nur noch einen „überschaubaren finanziellen Aufwand“ hatte, war es in dieser Situation eher gerechtfertigt, sich im Rahmen der Risikoabwägung für eine Kreditprolongation statt dagegen zu entscheiden.
Das Argument der Klägerin, es habe zu diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsbedarf mehr bestanden, ist allerdings nicht tragfähig und wäre daher die dazu gewünschte ergänzende Feststellung lit b) nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die beiden beim Landesgericht Feldkirch behängenden Zivilprozesse ** mit einem Streitwert von EUR 400.000,-- und ** mit einem Streitwert von EUR 334.967,44 schwebte das „Damoklesschwert“ eines potenziellen Prozessverlusts samt dem damit verbundenen Kostenrisiko und damit eines noch auf sie zukommenden erheblichen finanziellen Aufwands über der Gesellschaft.
Die unter lit a) bis c) und e) angeführten ergänzenden Feststellungen sind aber ohnehin entbehrlich, da sie an der rechtlichen Beurteilung, dass kein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten vorliegt, nichts zu ändern vermögen. Die Feststellungsgrundlage ist aber nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317).
Dass die von der Klägerin begehrte ergänzende Feststellung lit d) ebenfalls rechtlich irrelevant ist, wurde unter Pkt. 4.1. bereits ausgeführt. Ob bzw. dass die Beklagten über (k)ein Know-how für Fremdwährungsspekulationen verfügten, kann dahinstehen. Wie bereits erwähnt, war für niemanden, nicht einmal für Leute, die über ein Know-how für Fremdwährungsspekulationen verfügten, vorhersehbar, dass die J* im Jahr 2015 die dargestellte Vorgangsweise realisieren würde.
Die unter lit f) hervorgehobene gewünschte Feststellung, „dass weder der Zweitbeklagte noch der Erstbeklagte kaufmännische und insbesondere realistische Szenarien zum CHR-Kredit entwickelt und somit rein spekulativ gehandelt hätten“, ist eine Unterstellung, die durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt ist. Darüber hinaus bleibt unklar, was die Klägerin mit „Szenarien“ meint. Nach den Ausführungen in der Berufung hätten sich die Beklagten kein oder nur ein unrealistisches Kursziel gesetzt. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die hier relevierte Kreditprolongation in diesem Zeitpunkt eine vertretbare Entscheidung darstellte.
Die Klägerin stellt unter Pkt. 4.6. ihrer Berufung selbst klar, dass die von ihr in diesem Punkt gewünschten ergänzenden Feststellungen (oben unter lit g) hervorgehoben) keine haftungsbegründende Voraussetzung betreffen (siehe Berufung Seite 24 3. Absatz). Darüber hinaus stellt es einen argumentativ nicht tragbaren „Umkehrschluss“ dar, wenn die Klägerin davon ausgeht, dass die Beklagten nur durch eine unvollständige Information der Bank eine Kreditprolongation erreicht hätten. Mit dieser Unterstellung weicht die Klägerin auch vom festgestellten Sachverhalt ab, sodass die Rechtsrüge insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312, RS0043603). Das Erstgericht hat nämlich festgestellt, dass die Bank die Prolongationen nicht ungeprüft, sondern auf Basis der von der Gesellschaft vorgelegten Bilanzen gewährte. Aus den Bilanzen ergab sich aber unzweifelhaft das negative Eigenkapital der Gesellschaft. Auch darf davon ausgegangen werden, dass die Bank in Kenntnis ihrer Besicherung war und sich sohin ohne Prolongation eine „mögliche Glattstellung ohne Verlust für die Bank“ ergeben hätte.
Fraglich ist, ob die von der Klägerin begehrte ergänzende Feststellung zum eingetretenen „Zinsschaden“ (oben unter lit h) hervorgehoben) tatsächlich in dieser Form getroffen werden könnte. Die Klägerin stellt in ihrer „Berechnung“ des Zinsschadens nämlich den bilanzmäßig ausgewiesenen Zinsaufwendungen für den CHF-Kredit (nur) die Zinserträgnisse aus dem EUR-Sparguthaben gegenüber, lässt dabei aber völlig unberücksichtigt, dass im Falle einer Konvertierung auch für einen EUR-Kredit Zinsen – und zwar erfahrungsgemäß höhere – angefallen wären. Es ist aber auch unerheblich, ob und in welcher Höhe durch die Entscheidung der Beklagten, den CH-Franken-Kredit zu prolongieren, ex post betrachtet ein Zinsschaden entstanden ist, da aus der Sicht ex ante diese Entscheidung nicht haftungsbegründend war.
Zusammengefasst sind die von der Klägerin gewünschten ergänzenden Feststellungen entbehrlich, da sie an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern würden.
5. Da sohin bereits aufgrund der aufgezeigten Erwägungen eine Haftung der Beklagten zu verneinen ist, kommt es auf die Frage, ob der Zweitbeklagte tatsächlich faktischer Geschäftsführer war und überhaupt zu einer Geschäftsführerhaftung im Sinne des § 25 GmbHG herangezogen werden könnte, nicht mehr an. Es ist daher auch entbehrlich, auf die diesbezüglichen rechtlichen Argumente der Klägerin einzugehen. Ebenso wenig bedarf es eines Eingehens auf Pkt 2.1 der Beweisrüge.
6. Was die weiteren Punkte der Beweisrüge anlangt, so ist der Klägerin grundsätzlich zuzugestehen, dass die bekämpften Feststellungen zum Teil auf den ersten Blick widersprüchlich und in einem Punkt sogar offenbar unrichtig sind.
6.1. Die Feststellung des Erstgerichts, dass im Zeitpunkt der Prolongationen des Kredits der Bauträgerin am 5.4.2012 und 21.3.2014 das Eigenkapital der Bauträgerin nicht negativ war (Pkt. 2.4. der Beweisrüge), ist tatsächlich nicht nachvollziehbar und steht im krassen Widerspruch zu den vorgelegten Jahresabschlüssen Beilagen ./E, ./F, ./G und ./H. Diese offensichtliche Fehlbeurteilung durch das Erstgericht kann aber auf sich beruhen, da sie nicht entscheidungsrelevant ist.
Selbst die Berücksichtigung des Umstands, dass das Eigenkapital der Gesellschaft in den Jahresabschlüssen 31.12.2011 bis 31.12.2014 jeweils negativ ausgewiesen war, führt nicht dazu, dass die Kreditprolongation ein haftungsbegründendes Verhalten der Beklagten dargestellt hat. Aus den vorgelegten Jahresabschlüssen und deren Anhang lässt sich nämlich auch entnehmen, dass trotz des ausgewiesenen negativen Eigenkapitals eine insolvenzrechtliche Überschuldung verneint, sohin eine positive Fortbestehensprognose gestellt wurde. Das negative Bilanzergebnis hatte sich eben durch die bereits eingetretenen Fremdwährungskursverluste aufgrund der Entwicklung des CHFKurses ergeben. Dass zum damaligen Zeitpunkt begründete Hoffnung bestand, dass sich diese Kursverluste wieder ausgleichen, wurde bereits dargelegt.
6.2. Unter Punkt 2.3. ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung des Erstgerichts, wonach die Gesellschaft den Kredit samt Zinsen nach dem Verkauf der Wohnungen tilgen wollte, und begehrt dazu folgende „Alternativfeststellung“:
„Zum Zeitpunkt der Kreditprolongation am 21.3.2014 war es der Bank ein Anliegen, den Kredit zu konvertieren. Die Prolongation und der damit einhergehende Aufschub der Kredit- und Zinsentilgung erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten.“
6.2.1. Zuzugestehen ist der Klägerin, dass die bekämpfte Feststellung nicht durch konkret vorliegende Beweisergebnisse gedeckt ist. Dies gilt allerdings auch zum Teil für die begehrte Ersatzfeststellung, die darüber hinaus in keinem Alternativverhältnis zur bekämpften Feststellung steht.
6.2.2. Dass die Prolongation des Fremdwährungskredits auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten erfolgte, hat das Erstgericht darüber hinaus ohnehin festgestellt. So führt es auf Seite 30 seines Urteils aus: „Die Entscheidung, den im Rahmen des Geschäftsbetriebs aufgenommenen Kredit zu prolongieren, dh einen diesbezüglichen Antrag an die G* AG zu stellen, traf der Erstbeklagte nach Rücksprache mit dem Zweitbeklagten im Innenverhältnis […].“ Daraus ergibt sich klar, dass die Prolongation über Antrag, sohin über Wunsch, der Beklagten erfolgte.
6.2.3. Die von der Klägerin weiters gewünschte Ersatzfeststellung, „dass es zum Zeitpunkt der Kreditprolongation am 21.3.2014 ein Anliegen der Bank gewesen sei, den Kredit zu konvertieren“, lässt sich aus den vorliegenden Beweisergebnissen allerdings nicht ableiten. Der Klägerin kann nicht beigepflichtet werden, dass sich aus der Aussage des Zeugen Mag. K* (ON 49 S 13 [gemeint wohl: ON 47 S 13]) ergeben würde, dass es der Bank „zum Zeitpunkt der Kreditprolongation am 21.3.2014“ ein Anliegen gewesen wäre, den Kredit zu konvertieren. Der Zeuge K* hatte lediglich über die Frage des Beklagtenvertreters, ob die Verlängerung des Fremdwährungskredits in den Jahren 2013 und 2014 ein Routinevorgang oder etwas „Besonderes“ gewesen sei, geantwortet: „Es wurde immer besprochen, was tun wir, und es war durchaus auch Anliegen der Bank zu konvertieren. Auch im Falle einer Prolongation wird immer eine Bilanz eingeholt, das Rating und Kreditantrag, einfach nur die Beilage 15 unterschreiben, so läuft das nicht. Das wurde zuerst geprüft und dann erst freigegeben.“ Aus diesen allgemeinen Ausführungen des Zeugen kann jedenfalls nicht konkret geschlossen werden, dass es zum Zeitpunkt der zweiten Prolongation am 21.3.2014 ein konkretes Anliegen der Bank gewesen sei, den hier vorliegenden Kredit (zeitnah) zu konvertieren.
Entgegen der Behauptung der Klägerin geht auch aus der Aussage des Zweitbeklagten (ON 50 S 11) nicht hervor, er habe bestätigt, dass es Wunsch der Bank gewesen sei zu konvertieren. Er gab lediglich an, dass die Prolongierung auf Wunsch der Beklagten erfolgt sei, da sich Banken nichts wünschen. Seitens der Bank sei zwar eine Konvertierung des Kredits als Möglichkeit zur Diskussion gestanden, gewollt sei dies aber nicht gewesen.
Keinesfalls kann also aus den beiden Aussagen geschlossen werden, dass die Bank damals den konkreten „Wunsch“ äußerte, der Fremdwährungskredit sollte konvertiert werden, und sich erst – so die subtile Unterstellung der Klägerin – über ausdrücklichen Wunsch der Beklagten wohl oder übel mit einer Prolongation einverstanden erklärte.
6.2.4. Im Ergebnis kommt es jedoch weder auf die bekämpfte Feststellung, noch auf die gewünschte Ersatzfeststellung an. Das Erstgericht hat nämlich auch – unbekämpft – festgestellt, dass es vor jeder Prolongation zu einem Gespräch zwischen der kreditgebenden Bank und den Beklagten gekommen ist, welches von den Bankmitarbeitern initiiert worden war. Die Bank gewährte die Prolongationen nicht ungeprüft, sondern auf Basis der von der D* GmbH vorgelegten Bilanzen. Es wäre der kreditgebenden Bank möglich gewesen, auf einer sofortigen Konvertierung zu bestehen, was sie aber nicht tat.
6.2.5. Insoweit sich aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht ergibt, worauf die bekämpfte Feststellung gestützt wird, erblickt die Klägerin darin auch einen Begründungs- und damit Verfahrensmangel. Da es der bekämpften Feststellung jedoch an der rechtlichen Relevanz mangelt, kommt auch der Verfahrensrüge keine Bedeutung zu.
6.3. Unter Pkt 2.2. der Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung, wonach „die Prolongation der Fremdwährungskredite [sic] den Firmen- nicht den Privatinteressen der Beklagten diente“. Sie wünscht stattdessen die folgenden „Alternativfeststellungen“:
„Die Kreditprolongation am 21.3.2014 diente nicht dem Wohl der Gesellschaft, zumal diese zum genannten Zeitpunkt gar keinen Finanzierungsbedarf mehr hatte. Grund für die Kreditprolongation war die Hoffnung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auf einen Kursgewinn, welcher ihnen persönlich als Gesellschafter im Rahmen einer Gewinnausschüttung und nicht der Gesellschaft selbst zugute gekommen wäre. Infolge des in weiterer Folge eingetretenen Szenarios (gestiegener Frankenkurs) hingegen hatten die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keinen Verlust gegenüber der damaligen Situation zu befürchten, weil eine Nachschussverpflichtung nicht bestand und sie ja nicht schlechter als bei Null aussteigen konnten. Von dem eingetretenen Szenario war daher zwar die D* GmbH betroffen, weil sie das Risiko einer ungünstigen Kursentwicklung zu tragen hatte, nicht aber das Vermögen der Beklagten als deren Gesellschafter, das dadurch nicht geringer wurde. Die Beklagten hatten also ihr Wohl als Gesellschafter, nicht das Wohl der Gesellschaft im Auge, als sie die Gesellschaft in eine Währungsspekulantin verwandelten, mehr noch: Sie spekulierten als Gesellschaft auf Risiko und Kosten der Gesellschaft.“
6.3.1. Dazu ist anzumerken, dass die von der Klägerin gewünschten „Ersatzfeststellungen“ großteils nicht in einem Austauschverhältnis zur bekämpften Feststellung stehen, sondern in Wahrheit ergänzende Feststellungen und teilweise auch rechtliche Schlussfolgerungen darstellen, denen aber nicht gefolgt werden kann.
Im Ergebnis unterstellt die Klägerin mit der gewünschten Ersatzfeststellung, die Beklagten hätten bei ihrer Entscheidung, den CHF-Kredit zu prolongieren, nicht das „Wohl der Gesellschaft“ im Auge behalten, sondern allein ihr eigenes (sachfremdes) Interesse auf Gewinnausschüttung verfolgt. Dabei lässt sie allerdings die besondere Konstellation des vorliegenden Falls und die Gesellschaftsstruktur der D* GmbH außer Acht.
6.3.2. Dass das Argument der Klägerin, die Gesellschaft habe zum Zeitpunkt der Kreditprolongation am 21.3.2014 gar keinen Finanzierungsbedarf mehr gehabt, nicht überzeugt, wurde bereits an anderer Stelle erwähnt. Zum einen waren zum damaligen Zeitpunkt noch zwei Gerichtsverfahren mit hohen Streitwerten anhängig, an welchen die Gesellschaft beteiligt war. Im Hinblick auf die beiden behängenden Zivilprozesse ** des LG Feldkirch mit einem Streitwert von EUR 400.000,-- und ** des LG Feldkirch mit einem Streitwert von EUR 334.967,44 schwebte zu diesem Zeitpunkt das „Damoklesschwert“ eines potenziellen Prozessverlusts mit damit verbundenen Aufwendungen (offene Werklohnforderungen der F* GmbH) und Kostenfolgen im Raum. Zum anderen bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Fremdwährungsverbindlichkeit und die berechtigte Hoffnung, diese durch einen Verbleib in der Fremdwährung reduzieren zu können. Es wurde hier also kein neuer CH-Kredit aufgenommen, obwohl kein Finanzierungsbedarf bestanden habe.
6.3.3. Darüber hinaus mag es sein, dass Grund für die Kreditprolongation (auch) die Hoffnung der Beklagten auf einen Kursgewinn war, welcher ihnen als Gesellschafter im Rahmen einer Gewinnausschüttung selbst zugute gekommen wäre. Hier gilt es aber die Besonderheit der vorliegenden Gesellschaftsstruktur zu berücksichtigen.
Der Erstbeklagte war nicht bloß „formeller“ und der Zweitbeklagte war nicht bloß (laut den Klagsbehauptungen) „faktischer“ Geschäftsführer der Gesellschaft, sondern beide waren darüber hinaus zu je 50 % Gesellschafter der Gesellschaft. Als wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft lassen sich ihre Interessen von jenen der Gesellschaft nicht trennen. Es trifft daher im vorliegenden Fall auch nur bedingt zu, dass die Beklagten als Geschäftsführer hier eine treuhändige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen innehatten. Wie oben unter Pkt. 2. bereits ausgeführt, würde Geschäftsführer, die selbst nicht Gesellschafter sind, eine Treuepflicht nicht nur gegenüber der GmbH als juristischer Person, sondern auch gegenüber ihren Gesellschaftern als Organ und Teilhaber der GmbH treffen (J. Reich-Rohrwig in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 25 Rz 103).
Die Beklagten als Gesellschafter und die Gesellschaft an sich hätten beide von einem Kursgewinn profitiert. Zu einer Gewinnausschüttung hätte es nur kommen können, wenn zuvor die Gesellschaft selbst ein positives Betriebsergebnis, also einen Gewinn erzielt hätte. Die Interessen der Gesellschaft und die Interessen der Gesellschafter gehen somit Hand in Hand und lässt sich das eine vom anderen nicht trennen. Selbst wenn die Beklagten auch eigene Interessen verfolgten und ihr eigenes Wohl im Auge behielten, ging dem vorgelagert auch ein Vorgehen zum Wohl der Gesellschaft voraus.
Selbst wenn also die Beklagten bei der Entscheidung, den CHFKredit zu prolongieren, (auch) vom Wunsch/der Hoffnung getragen waren, sie könnten durch eine Kurserholung Gewinne lukrieren, stellt dies kein „sachfremdes“ Interesse dar. Einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter vorausgelagert ist nämlich ein positiver Unternehmenserfolg, was naturgemäß im Interesse der Gesellschaft gelegen ist. Als „sachfremd“ werden grundsätzlich Interessen betrachtet, die von jenen der Gesellschaft abweichen, wenn eine Interessenkollision zwischen den Interessen des Geschäftsführers einerseits und den Interessen der Gesellschaft andererseits vorliegt (J. Reich-Rohrwig aaO Rz 82). Wie bereits ausgeführt, ist davon aufgrund der besonderen Konstellation dieses Falls (Geschäftsführer = Gesellschafter) nicht auszugehen. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagten als Geschäftsführer nicht das Wohl der Gesellschaft im Auge behielten, sondern nur ihren eigenen Nutzen verfolgten.
Darüber hinaus hält es das Berufungsgericht angesichts der Ausgangslage für weit hergeholt, dass das Motiv für die Kreditprolongation jenes war, dass die Beklagten sich eine Gewinnausschüttung erhofften und „auf dem Rücken der Gesellschaft“ Spekulationsgeschäfte betreiben wollten. Vielmehr ging es wohl eher darum, einen bereits eingetretenen Fremdwährungsverlust zu verringern.
Die begehrten „Ersatzfeststellungen“ stellen sohin – soweit sie überhaupt den Tatsachenbereich betreffen – reine Vermutungen und Unterstellungen der Klägerin dar und kann sie auf keine Beweisergebnisse verweisen, aus denen sie sich zwingend ableiten ließen.
6.3.4. Die Klägerin führt zu der unter Pkt. 2.2. ihrer Beweisrüge bekämpften Feststellung weiters ins Treffen, sie hätte mit Schriftsatz vom 3.6.2024 (ON 61) ein korrespondierendes Vorbringen zur begehrten Ersatzfeststellung erstattet. Die Beklagten hätten mit ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 27.6.2024 (ON 62) dieses Vorbringen nicht (konkret) bestritten, sondern lediglich Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie die Bank nicht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Prolongation des Kredites bewegt hätten. Lediglich im nachfolgenden Protokoll ON 63 Seite 2 sei eine gänzlich unsubstantiierte Bestreitung ihres Vorbringens laut Schriftsatz ON 61 protokolliert. Indem das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen habe, habe es sohin gegen die Bindung des Gerichts an ein gerichtliches Geständnis gemäß den §§ 266, 267 ZPO verstoßen. Bereits vor diesem Hintergrund hätte das Erstgericht anstatt der bekämpften die begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gehabt und so sei die getroffene Feststellung „überschießend“.
Dieses Argument ist verfehlt. Von „überschießenden“ Feststellungen wird nur dann gesprochen, wenn sich diese nicht im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der dagegen erhobenen Einwendungen halten (RS0040318), also nicht vom Vorbringen der Parteien gedeckt sind. Dabei ist aber nicht darauf abzustellen, ob sich die getroffenen Feststellungen wörtlich mit Parteienbehauptungen decken, sondern es ist nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen eines geltend gemachten Klagegrunds oder dagegen erhobener Einwendungen halten. Die Beklagten haben aber eindeutig eingewendet, sie hätten nicht gegen den Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsführers gehandelt, was inkludiert, dass sie nicht sachfremde Interessen gegen das Wohl der Gesellschaft verfolgt haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie gegen die Ausführungen der Klägerin in ON 61, die im übrigen hauptsächlich rechtliche Schlussfolgerungen und kein Tatsachvorbringen beinhalteten, keine dezitierten Bestreitungen vorbrachten. Von einem schlüssigen Tatsachengeständnis im Sinne des § 267 ZPO, an welches das Erstgericht gebunden gewesen wäre, kann hier keine Rede sein.
6.3.5. Die Klägerin argumentiert weiters, die bekämpfte Feststellung lasse sich nicht aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts ableiten. So habe das Erstgericht auf Seite 57 f des Urteils ausgeführt, es habe keine stichhaltigen Beweise dafür gefunden, dass etwas anderes als das Hoffen verantwortlich dafür gewesen sei, dass der Kredit nicht früher getilgt worden sei, und es hätten sich auch keine Hinweise dafür gefunden, dass die Wahrung dieser Hoffnung den Firmen-, nicht den Privatinteressen der Beklagten gedient hätte. Demzufolge habe das Gericht also keine Hinweise dafür gefunden, dass die Wahrung dieser Hoffnung den Firmeninteressen und nicht den Privatinteressen der Beklagten gedient habe. Die bekämpfte Feststellung setze sich zu dieser Ausführung in Widerspruch, was auch einen sekundären Feststellungsmangel darstellen würde.
Der Klägerin ist dahingehend zuzustimmen, dass sich die Ausführungen des Erstgerichts auf Seite 57 letzter Absatz des Urteils prima vista im Widerspruch zu der vom Erstgericht getroffenen und von der Klägerin nun bekämpften Feststellung stellen. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die Formulierung in der Beweiswürdigung nur unglücklich gewählt wurde und insoweit missverständlich ist. So hat das Erstgericht auf Seite 60 des Urteils im Rahmen der Beweiswürdigung dezidiert festgehalten, dass sich in Bezug auf den Zweitbeklagten basierend auf dessen Aussage kein Hinweis darauf ergebe, dass die Prolongation des Kredits, die ja als Faktum nicht strittig sei, statt Firmen- den Privatinteressen des Zweitbeklagten gedient hätte. Es kann also kein Zweifel daran bestehen, dass die vorzitierte Ausführung des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung nur eine unglückliche Formulierung darstellt. Das Berufungsgericht zweifelt nicht daran, dass das Erstgericht richtigerweise zum Ausdruck bringen wollte, dass es eben keine Hinweis dafür gefunden habe, dass sich die Beklagten lediglich in der Absicht, ihren Privatinteressen nachzugehen, für die Prolongation des Kredits entschieden.
Aufgrund der obigen Ausführungen (siehe Pkt. 6.3.3.) kommt es aber in rechtlicher Hinsicht ohnehin nicht auf die bekämpfte Feststellung an.
7. Im Ergebnis ist daher festzuhalten:
Aufgrund der aufgezeigten Erwägungen stellte die Prolongation des Fremdwährungskredits zum Zeitpunkt 21.3.2014 (wie auch schon am 5.4.2012) aus einer Sicht ex ante eine vertretbare Entscheidung dar und kann darin kein Verstoß gegen die Anforderungen des § 25 Abs 1 und Abs 1a GmbHG an die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erblickt werden.
Das Klagebegehren war daher schon aus diesem Grund abzuweisen. Auf die Frage, ob der Zweitbeklagte tatsächlich – wie von der Klägerin behauptet – faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft war, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Der Berufung in der Hauptsache kommt sohin keine Berechtigung zu.
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
1. In ihrer Kostenrüge wendet sich die Klägerin ausschließlich gegen die Ersatzfähigkeit des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.12.2021 (ON 32). Gegen die Honorierung dieser Stellungnahme der Beklagten zum Ablehnungsantrag der Klägerin gegen den Sachverständigen habe sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhoben. Das Erstgericht habe diese Einwendung mit der Begründung verworfen, dass es den Beklagten den Ablehnungsantrag zur Stellungnahme zugestellt habe, um die Zweiseitigkeit des Verfahrens zu wahren. Diese Rechtsansicht des Erstgerichts sei unrichtig. Tatsächlich habe sich über die Ablehnung des Sachverständigen ein Zwischenstreit entfacht, in welchem die Klägerin obsiegt habe und die Beklagten rechtskräftig zum Kostenersatz verpflichtet worden seien. Selbstredend könnten die Beklagten im Hauptverfahren keine Kosten mehr geltend machen, die ihnen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Zwischenstreits angefallen seien, in welchem sie unterlegen seien.
Das Erstgericht hätte daher den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin Folge geben müssen und den Kostenersatz der Beklagten um die Kosten der Stellungnahme vom 21.12.2021 in Höhe von netto EUR 1.658,70 kürzen müssen.
2. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass die Kostenentscheidung des Erstgerichts in Bezug auf diesen Schriftsatz verfehlt ist.
Das Ablehnungsverfahren bildet einen Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RS0126588, Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 1.320 mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Erstgericht die Beklagten zur Stellungnahme aufgefordert hat. Dies führt nicht dazu, dass es sich bei der Stellungnahme – in welcher sich die Beklagten gegen die Ablehnung des Sachverständigen aussprachen – um einen jedenfalls ersatzfähigen, weil „aufgetragenen“ Schriftsatz handeln würde.
Hier hat das Erstgericht über den Ablehnungsantrag der Klägerin in einem zweiseitigen Verfahren mit Beschluss vom 27.1.2022 (ON 35) entschieden, dem Ablehnungsantrag der Klägerin stattgegeben und die in diesem Zwischenstreit unterlegenen Beklagten zum Kostenersatz an die Klägerin verpflichtet. Sie können daher die ihr im Zwischenstreit entstandenen Kosten, also den Schriftsatz vom 21.12.2021, nicht nunmehr im Hauptverfahren geltend machen.
3. In Stattgebung der Berufung im Kostenpunkt war daher die angefochtene Kostenentscheidung wie von der Klägerin begehrt abzuändern.
III. Verfahrensrechtliches:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens findet ihre Begründung in den §§ 50 und 41 ZPO. Da die Klägerin mit ihrer Berufung in der Hauptsache erfolglos blieb, hat sie den Beklagten die tarifgemäß verzeichneten Kosten deren Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Eine gesonderte Honorierung der erfolgreichen Berufung im Kostenpunkt kommt nicht in Betracht, weil die Kostenrüge Teil der Berufung ist und mit den Kosten dieses Schriftsatzes abgegolten wird (RS0119892 [T3, T4, T5, T7]).
2. Da sich das Berufungsgericht zur Frage der Geschäftsführerhaftung zum einen an der zitierten einheitlichen und auch aktuellen Judikatur des Obersten Gerichtshofs und den wiedergegebenen Meinungen der Lehre orientieren konnte und zum anderen die Geschäftsführerhaftung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision nicht vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.