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2R189/24x•OLG Innsbruck 2R189/24x
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. C*, 2. E* GmbH, sowie 3. F* AG, alle vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 21.328,74 s.A. sowie Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.100,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 26.428,74 s.A.), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse [richtig] EUR 9.154,22) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 1.020,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Klägers wird k e i n e Folge gegeben.
Der Berufung der beklagten Parteien wird hingegen F o l g e gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen und bestätigenden Teile zu lauten hat wie folgt:
„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen EUR 21.328,74 samt 4 % Zinsen seit 14.12.2023 zu bezahlen und es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen Schäden, Folgen und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 5.12.2023 zu haften haben, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der KFZ-Versicherungssumme des Fahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen G* im Unfallzeitpunkt begrenzt sei, wird
a b g e w i e s e n .
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 11.129,88 (darin enthalten EUR 1.437,06 USt und EUR 2.507,50 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 2.528,79 (darin EUR 391,95 USt und EUR 177,10 an Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 5.12.2023 ereignete sich kurz vor 17:30 Uhr in D* auf der Hstraße (**) auf Höhe des Hauses Nr 21 ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Motorradfahrer und der Erstbeklagte als Lenker eines Lieferwagens mit Kastenaufbau der Marke I beteiligt waren. Beim Klagsfahrzeug handelt es sich um ein Motorrad der Marke ** mit einer Bauartgeschwindigkeit von 114 km/h, einer Länge von 2,07 m und einer Breite von 0,76 m. Das 5,33 m lange und 2,03 m breite Beklagtenfahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt von der zweitbeklagten Partei gehalten und war bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversichert.
Der Auffahrunfall ereignete sich vor einem Zebrastreifen, vor welchem der vor dem Kläger fahrende Erstbeklagte seinen Lieferwagen zum Stillstand brachte. Der Kläger prallte in der Folge mit seinem Motorrad gegen das Heck des Beklagtenfahrzeugs. Beide Fahrzeuge wurden durch den Aufprall beschädigt.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung; betreffend das Prozessvorbringen sowie die Feststellungen und Rechtsausführungen des Erstgerichts zur Höhe der einzelnen Schadenspositionen kann daher auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Der Kläger begehrte zuletzt (nach Klagsausdehnung und -einschränkung in ON 16, ON 43 S 11 bzw ON 49.4 S 2 und S 10) EUR 21.328,74 an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen Schäden, Folgen und Nachteile des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 5.12.2023, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der KFZ-Versicherungssumme des LKW I* mit dem Kennzeichen G* begrenzt sei. Er brachte zusammengefasst vor, dass der Erstbeklagte den Lieferwagen vor dem Fußgängerübergang auf Höhe der Einmündung der **-Straße plötzlich und unvermittelt abgebremst habe, weil er erst zu spät bemerkt habe, dass ein Fußgänger die Straße überquere. Hätte der Erstbeklagte den Fahrbahnrand im Bereich des Zebrastreifens sorgfältig und gewissenhaft beobachtet, hätte er das Beklagtenfahrzeug auch mit einer normalen Betriebsbremsung noch rechtzeitig anhalten können, anstatt plötzlich und sehr stark zu bremsen. Der Kläger habe ebenfalls gebremst, er habe den Unfall aber nicht mehr vermeiden können, obwohl er einen ausreichenden Tiefenabstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe. Dem Kläger könne auch kein Reaktionsverzug vorgeworfen werden. Er habe durch den Unfall eine Radiusfraktur links und eine Distorsion der Halswirbelsäule erlitten; am Motorrad sei ein Totalschaden entstanden. Verletzungsbedingte Spät- und Dauerfolgen aus dem unfallkausalen Verletzungsbild könnten nicht ausgeschlossen werden.
Die beklagten Parteien bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie wendeten zusammengefasst ein, dass der Erstbeklagte in Annäherung an den Zebrastreifen sehr wohl bemerkt habe, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren wolle. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit verringert und den Lieferwagen vor dem Zebrastreifen zum Stillstand gebracht. In der Folge sei der Kläger mit seinem Motorrad in sein Heck geprallt. Gegenüber der Polizei habe der Unfallgegner angegeben, mit ca 40 km/h gegen den Transporter „gekracht“ zu sein. Dem Motorradfahrer sei bereits auf dieser Grundlage die Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit vorzuwerfen. Wäre er nicht gegen das Heck des Lieferfahrzeugs geprallt, hätte er wohl den Fußgänger auf dem Zebrastreifen niedergefahren. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalte. Auch er hätte den Fahrbahnrand aufmerksam beobachten, seine Geschwindigkeit in Annäherung an den Zebrastreifen drosseln und besondere Vorsicht walten lasse müssen. Dies umso mehr, weil der klagsgegenständliche Schutzweg durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet sei. Der durch den Unfall am Lieferwagen entstandene Sachschaden in Höhe von EUR 4.294,33 werde einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber als Gegenforderung eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 3.040,15 als zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung ebenfalls als zu Recht bestehend und wies daher das Zahlungsbegehren zur Gänze ab. Ferner stellte es mit Wirkung zwischen den Streitteilen fest, dass die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand für ein Fünftel seiner künftigen Schäden, Folgen und Nachteile aus dem klagsgegenständlichen Verkehrsunfall zu haften hätten, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei mit der KFZ-Versicherungssumme des Beklagtenfahrzeugs im Unfallzeitpunkt begrenzt sei. Es legte seiner Entscheidung den in US 5 bis US 9 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Als für das Berufungsverfahren wesentlich werden folgende Feststellungen hervorgehoben:
„Die 6,5 m breite Hstraße ** verläuft im näheren Unfallbereich als Gerade von Süden nach Norden. Die Straße besteht aus 3,2 m breiten Fahrspuren, welche durch eine unterbrochene Leitlinie voneinander getrennt sind. Beidseits der Straße befindet sich ein rot markierter Mehrzweckstreifen mit einer Breite von 1,4 m. Im Unfallbereich ist eine Bushaltestelle vor dem Fußgängerübergang vorhanden; es besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Zum Unfallszeitpunkt war es dämmrig; die westseitig gelegene künstliche Beleuchtung war in Betrieb. Die Hstraße weist in Fahrtrichtung der Streitteile ein Gefälle von 5 % auf.
Der Kläger fuhr vor dem Unfall mit seinem Motorrad hinter dem Erstbeklagten in Fahrtrichtung Norden. An beiden Fahrzeugen war das Licht eingeschaltet. Der Kläger trug einen Schutzhelm. Auf der entgegenkommenden Fahrspur herrschte Stau; die Fahrzeuge bewegten sich dort nur in Schrittgeschwindigkeit Richtung Süden. Auf der von den Unfalllenkern benutzten Fahrspur (Richtung Norden) war der Verkehr hingegen flüssiger. Weder herrschte Stau noch herrschte ein „Stop-and-Go“-Verkehr.
Der Erstbeklagte hielt in Annäherung an den Schutzweg eine Geschwindigkeit von ca 50 km/h ein. (…) Auf Höhe des Zebrastreifens befindet sich am östlichen Straßenrand eine Bushaltestelle, an welcher sich am Unfalltag eine Schülergruppe aufhielt. Beide Unfallbeteiligten kennen den Unfallbereich, zumal sie diese Strecke aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit damals täglich befuhren. Sie wussten daher auch, dass sich an der Unfallstelle ein Fußgängerübergang befindet, welcher durch ein Leuchtlicht gekennzeichnet war.
Gegen 17:30 Uhr näherte sich auf dem westlichen Fahrbahnrand von Norden kommend ein Schüler. Dieser trug eine helle Jeanshose und eine dunkle Jacke. Er beabsichtigte, die H*straße auf dem klagsgegenständlichen Zebrastreifen zu überqueren. Aufgrund einer dort befindlichen Straßenlaterne sowie des (vorerwähnten) den Fußgängerübergang kennzeichnenden Leuchtlichts und des Lichts der Scheinwerfer der (zahlreichen) PKW auf beiden Fahrstreifen war der Schüler spätestens dann für den Kläger und den Erstbeklagten ersichtlich, als er sich anschickte, die Straße auf dem Zebrastreifen zu überqueren, das heißt, als er die Fahrbahn betrat. Beide Unfalllenker nahmen den Fußgänger auch wahr, sie bremsten aber nicht unmittelbar ihre Fahrzeuge mit leichter Betriebsbremsung ab. Der Schüler betrat den Zebrastreifen dennoch und ging zunächst zwischen den gestauten Fahrzeugen auf der westlichen Fahrspur – also aus Sicht der Streitteile links gesehen – bis zur Straßenmitte hin. Dort blieb er im Bereich der durchbrochenen Leitlinie stehen und blickte in die Ankommrichtung des Erstbeklagten. Erst in diesem Moment leitete der Erstbeklagte eine nunmehr mittelstarke Bremsung ein, ohne zuvor in die Seitenspiegel seines Fahrzeugs zu blicken. Über einen Rückspiegel verfügt das Beklagtenfahrzeug nicht. Nachdem das Beklagtenfahrzeug zum Stillstand gekommen war, setzte der Schüler die Überquerung der Straße fort.
Hätte der Erstbeklagte unmittelbar auf das Betreten der Fahrbahn des Schülers mit einer leichten Betriebsbremsung reagiert, hätte er das Fahrzeug vor dem Schutzweg noch zum Stillstand bringen können. Hätte der Kläger ebenfalls bereits auf das Betreten der Fahrbahn des Schülers mit derselben Betriebsbremsung reagiert, hätte auch er das Motorrad rechtzeitig vor (gemeint: ohne Kontakt mit) dem Beklagtenfahrzeug zum Stillstand bringen können, sofern er einen ausreichenden Tiefenabstand zu diesem und eine maximale Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hätte. Obwohl beide Unfallbeteiligten den Schüler am westlichen Fahrbahnrand schon vor seinem Betreten des Schutzwegs wahrgenommen hatten und auch beide sehen konnten, wie er den Schutzweg betrat, reagierten sie darauf (beide) nicht unmittelbar mit einer Bremsung. „Vor Kollision“ (sic) hielt der Erstbeklagte noch eine (gemeint wohl: Bremsausgangs-)Geschwindigkeit von ca 50 km/h ein. Welche Annäherungsgeschwindigkeit der Kläger einhielt, ist nicht mehr feststellbar. Entweder war seine Geschwindigkeit höher als jene des Beklagtenfahrzeugs, sodass eine mittelstarke Bremsung nicht mehr ausreichte, um das Motorrad unfallvermeidend noch zum Stillstand bringen zu können, (oder) der Tiefenabstand zum vor ihm spurenden Erstbeklagten war zu gering, oder er reagierte verzögert.“
Rechtlich führte das Erstgericht nach Darlegung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung – insbesondere deren §§ 18, 20, 38 Abs 3 und 76 StVO – zusammengefasst aus, dass dem Erstbeklagten lediglich zur Last zu legen sei, dass er mit (leicht) relativ überhöhter Geschwindigkeit Richtung Schutzweg gefahren und leicht verzögert gebremst habe. Dem Kläger sei demgegenüber eine relativ überhöhte Geschwindigkeit, mangelnde Aufmerksamkeit „und“ die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstands zum Vordermann vorzuwerfen. Er habe als Nachkommender die Verantwortung dafür getragen, seine Fahrgeschwindigkeit in angemessener Zeit in zumindest gleichem Maß wie das vorausfahrende Fahrzeug zu reduzieren. Dieser Verantwortung habe er nicht entsprochen, obwohl das Motorrad zu einer stärkeren Bremsverzögerung in der Lage gewesen sei. Bei Abwägung dieser wechselseitigen Verschuldenselemente sei eine Verschuldensteilung von 4 : 1 (zu Lasten des Klägers) angemessen.
Beide Streitteile bekämpfen diese Entscheidung mit einer (jeweils) fristgerechten Berufung. Der Kläger bekämpft den klagsabweisenden Teil der Entscheidung in einem Teilbetrag von EUR 7.624,22 s.A. hinsichtlich des Zahlungsbegehrens sowie hinsichtlich eines die 50 %ige Haftung übersteigenden Feststellungsbegehrens. Er beantragt die Abänderung des Urteils dahin, dass die Klagsforderung unter Einbeziehung des bereits zugesprochenen (gemeint: als zu Recht bestehend festgestellten) Betrags von EUR 3.040,15 auf Basis einer Verschuldensteilung von 1 : 1 mit EUR 10.664,37 als zu Recht bestehend erkannt (sic!) und mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt werde, dass die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand für 50 % der zukünftigen Schäden, Folgen und Nachteile aus dem Verkehrsunfall vom 5.12.2023 hafte, wobei die Haftung der Drittbeklagten mit der KFZ-Versicherungssumme des Beklagtenfahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen G* im Unfallzeitpunkt begrenzt sei. Im nicht bekämpften klagsabweisenden Umfang ist die Entscheidung somit in Teilrechtskraft erwachsen.
Die beklagten Parteien bekämpfen das Urteil in seinem gesamten klagsstattgebenden Umfang. Sie beantragen dessen Abänderung dahin, dass die Klage vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungs- und Zurückweisungsanträge gestellt.
In ihrer Berufung im Kostenpunkt beantragen die beklagten Parteien ferner, dass ihnen für das Verfahren erster Instanz ein Kostenersatz in Höhe von EUR 11.129,88 (darin EUR 1.437,06 USt sowie EUR 2.507,50 an Barauslagen) anstelle des zugesprochenen Ersatzbetrags von EUR 5.039,89 (sohin ein Kostenmehrbetrag von EUR 6.089,99) zugesprochen werde.
Die Berufung des Klägers ist nicht berechtigt; die Berufung der beklagten Parteien ist hingegen berechtigt:
Der Kläger steht in seiner ausschließlich erhobenen Rechtsrüge auf dem Standpunkt, das Erstgericht habe den Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt, weil es ihm kumulativ die Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit, einer mangelnden Aufmerksamkeit und eines zu geringen Tiefenabstands vorgehalten und auf dieser Grundlage eine unrichtige Verschuldensteilung von 4 : 1 vorgenommen habe. Nach den getroffenen Feststellungen sei ihm aber nur eine unrichtige Betriebsbremsung – welchen Vorwurf auch den Erstbeklagten treffe – oder alternativ die Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstands zum voranfahrenden Fahrzeug oder eine Reaktionsverzögerung vorzuwerfen. Auch den Erstbeklagten treffe der Vorwurf der Einhaltung einer (leicht) relativ überhöhten Geschwindigkeit. Das Erstgericht hätte daher zu einer Verschuldensteilung von zumindest 1 : 1 gelangen müssen.
Die beklagten Parteien argumentieren demgegenüber, dass den Erstbeklagten auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts gar kein Verschulden treffe. Selbst bei Annahme eines (minimalen) Mitverschuldens wäre dieses angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Klägers bei der Verschuldensabwägung zu vernachlässigen. Das Erstgericht werfe dem Erstbeklagten die Einhaltung einer (leicht) relativ überhöhten Geschwindigkeit vor, lasse aber völlig offen, welche maximale Fahrgeschwindigkeit er vor Einleitung des Bremsmanövers einhalten hätte sollen. Der Vorwurf der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit komme nur bei Unfallkonstellationen zum Tragen, bei denen es einem Fahrzeuglenker nicht mehr gelinge, rechtzeitig vor einem Hindernis anzuhalten. Bei Auffahrunfällen wie dem Vorliegenden spiele dies aber keine Rolle, zumal der Erstbeklagte sein Fahrzeug rechtzeitig vor dem Schutzweg zum Stillstand gebracht habe. Die Feststellung, dass er, wenn er auf das Betreten der Fahrbahn durch den Fußgänger unmittelbar mit einer leichten Betriebsbremsung reagiert hätte, den Lieferwagen vor dem Schutzweg noch zum Stillstand bringen hätte können, sei irreführend, weil er das Fahrzeug ohnedies noch rechtzeitig angehalten habe. Die von ihm eingehaltene Annäherungsgeschwindigkeit habe es dem Erstbeklagten somit sehr wohl ermöglicht, sowohl mit einer leichten als auch mit einer mittelstarken Bremsung auf den Fußgänger zu reagieren und sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Inwieweit es sich bei der Einleitung eines mittelstarken Bremsmanövers um ein rechtswidriges Verhalten handeln solle, ließe sich aus den Argumenten des Gerichts nicht erschließen.
Es liege auch kein Verstoß des Erstbeklagten gegen § 21 Abs 1 StVO vor, weil die Verkehrssicherheit ein Abbremsen erfordert habe und in einer derartigen Situation nicht auf den nachfolgenden Verkehr Rücksicht genommen werden müsse. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Lenker des dahinter fahrenden Fahrzeugs einen entsprechenden Tiefenabstand einhalten werde, um auf sein Bremsmanöver rechtzeitig reagieren zu können. Hinzu komme, dass der Fußgänger für beide Fahrzeuglenker bereits vor Einleitung des Bremsmanövers ersichtlich gewesen sei. Bereits vor diesem Hintergrund könne weder von einem jähen noch von einem überraschenden Abbremsen des Lieferwagens die Rede sein. Dass den Kläger das Alleinverschulden am Unfall treffe, ließe sich auch aus den Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung am 21.5.2024 ableiten, wonach der Kläger in der vorliegenden Situation, wenn das Beklagtenfahrzeug nicht vor ihm angehalten hätte, das Motorrad erst 0,7 m nach Beginn des Schutzwegs zum Stillstand hätte bringen können.
Zu beiden Berufungen ist auszuführen:
1. Dass den Kläger (auch) ein Verschulden am gegenständlichen Auffahrunfall trifft, ist im Berufungsverfahren kein Streitpunkt; er bekämpft das Ersturteil ausschließlich in einem sein (somit zugestandenes) Hälfte-Mitverschulden übersteigenden Umfang.
2. Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs stets einen solchen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, der es ihm ermöglicht, jederzeit rechtzeitig anzuhalten, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Fährt ein Fahrzeug von hinten auf ein anderes auf, ist dies in der Regel vom Lenker jenes Fahrzeugs zu verantworten, welches aufgefahren ist (Pürstl, StVO15 Erläut 59 zu § 19 StVO). Nur dann, wenn das vordere Fahrzeug stark und ohne zwingenden Grund abgebremst wurde, ohne dass dies für die Lenker nachfahrender Fahrzeuge den Umständen nach vorherzusehen war, wird ein Verschulden – mitunter sogar ein ausschließliches Verschulden – des Lenkers des vorderen Fahrzeugs in Erwägung zu ziehen sein (2 Ob 259/04h ua); vor geregelten Kreuzungen in Ortsgebieten ist aber mit einem – auch starken – Abbremsen des Vorderfahrzeugs zu rechnen (RS0074244). Dies hat auch für Schutzwege zu gelten. Nach § 9 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder der diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Er darf sich dem Schutzweg daher nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg noch rechtzeitig anhalten kann. Der Zweck dieser Norm liegt im Schutz von Fußgängern und Radfahrern, die einen entsprechend gekennzeichneten Übergang überqueren (RS0073436).
2.1. Dieser Verpflichtung wurde vom Erstbeklagten entsprochen. Damit kann ihm aber auch kein Verstoß gegen § 21 Abs 1 StVO vorgeworfen werden. Nach dieser Bestimmung darf der Lenker das Fahrzeug nicht „jäh“ und für den Nachfolgeverkehr „überraschend“ abbremsen, wenn er andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert. Das Anhalten vor einem Schutzweg, noch dazu um eine Kollision mit einem Fußgänger abzuwenden, ist aus der Sicht der Dahinterfahrenden auch dann nicht als überraschend im Sinn dieser Bestimmung zu werten, wenn dem Anhaltenden die Einleitung des Bremsmanövers schon früher möglich gewesen wäre. Nur Bremsmanöver, mit denen der Nachfolgeverkehr nicht rechnen muss, weil er ein Hindernis nicht erkennen kann, werden von der Rechtsprechung als überraschend im Sinn der zitierten Gesetzesstelle (§ 21 Abs 1 StVO) angesehen (Pürstl aaO E 3; E 13 uvm). Davon kann hier schon deshalb keine Rede weil, weil auch der Kläger den Fußgänger im vorliegenden Fall bereits wahrnahm, als dieser sich „anschickte“ den Fußgängerübergang zu betreten. Hätte der Kläger darauf mit einem Abbremsen reagiert, so hätte bereits eine leichte Betriebsbremsung (die Einhaltung eines hinreichenden Tiefenabstands und der maximal erlaubten Höchstgeschwindigkeit vorausgesetzt) um das Motorrad kollisionsfrei anzuhalten.
Dass der Erstbeklagte sein Fahrzeug (wohl wegen des Kolonnenverkehrs auf dem entgegenkommenden Fahrstreifen) nicht bereits zu einem Zeitpunkt mit einer leichten Bremsung zum Stillstand brachte, als der Fußgänger die Fahrbahn betrat, sondern erst, als er (der Lenker) wahrnahm, dass der Schüler die Mittelleitlinie erreichte (nachdem dieser zwischen den sich stauenden Fahrzeugen hindurch gegangen war) und darauf mit einer mittelstarke Bremsung reagierte, begründet ebenfalls kein nennenswertes Mitverschulden, zumal in Ortsgebieten und insbesondere vor Schutzwegen – wie bereits dargelegt – selbst mit einem starken Abbremsen des Vorderfahrzeugs gerechnet werden muss (RS0074244, 2 Ob 259/04h ua; vgl auch Grundtner, Österreichische Straßenverkehrsordnung, § 18 StVO).
2.2. Damit ist aber dem Kläger der Beweis des Mitverschuldens des Erstbeklagten nicht gelungen, weshalb die beklagten Parteien keine Haftung für die geltend gemachten Schäden trifft.
3. Die Berufung des Klägers bleibt somit erfolglos; auf den fehlenden Rechtsmittelantrag hinsichtlich der Zahlungspflicht der Beklagten braucht daher nicht eingegangen werden. Dem Rechtsmittel der beklagten Parteien kommt demgegenüber Berechtigung zu. Die angefochtene Entscheidung war daher in Stattgebung der Berufung der Beklagten wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
4. Die Abänderung des Ersturteils bedingt eine reformatorische Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz. Aufgrund des Obsiegens der beklagten Parteien stützt sich diese auf § 41 Abs 1 ZPO. Vom Kläger wurden keine Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO erhoben. Er hat daher den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 11.129,88 (darin enthalten EUR 1.437,06 USt und EUR 2.507,50 an Barauslagen) rechtzeitig verzeichneten Vertretungskosten erster Instanz zu ersetzen. Die Klagseinschränkung in der zweiten Stunde der letzten Verhandlung von EUR 27.409,62 auf EUR 26.428,74 löste keinen Tarifsprung aus.
5. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt sind die beklagten Parteien auf die(se) reformatorische Kostenentscheidung zu verweisen.
6. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die Berufung der beklagten Parteien war zur Gänze erfolgreich; die Berufung des Klägers blieb hingegen erfolglos. Der Kläger hat daher den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die tarifgemäß verzeichneten Kosten ihrer Berufung iHv EUR 851,79 (darin EUR 112,45 USt und EUR 177,10 an Pauschalgebühr) sowie die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Der Kläger begehrte die Abänderung des bekämpften Urteils insoweit, als dass er die Klagsforderung auf Basis einer Verschuldensteilung von 1:1 statt mit EUR 3.040,15 mit einem Betrag von EUR 10.664,37 (sohin um EUR 7.624,22 mehr) als zu Recht bestehend festgestellt haben will und ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für 50% seiner zukünftigen Schäden haften. Da er somit anstelle einer Haftung im Umfang von 20% [1/5]) eine Haftung im Ausmaß von 50 % anstrebt, liegt das Berufungsinteresse – bezogen auf das Feststellungsbegehren – bei EUR 1.530,-- (30% von EUR 5.100,--). Das Berufungsinteresse des Klägers und folglich die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung der beklagten Parteien beträgt daher EUR 9.154,22 (EUR 7.624,22 + EUR 1.530,--). Auf dieser Grundlage errechnet sich nach Tarifpost 3B und bei einem Streitgenossenzuschlag von 15% zuzüglich Einheitssatz ein Vertretungskostenersatz von EUR 1.677-- (darin EUR 279,50 USt). Insgesamt ergibt sich daher ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Berufungsverfahren iHv EUR 2.528,79 (darin EUR 391,95 USt und EUR 177,10 an Pauschalgebühr).
Eine gesonderte Honorierung der Berufung im Kostenpunkt kommt nicht in Betracht, weil die Kostenrüge Teil der Berufung ist und mit den Kosten dieses Schriftsatzes abgegolten wird (RS0119892 [T3, T4, T7]).
7. Da der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
8. Der weitere Rechtszug war nicht zuzulassen, weil die vorliegende Entscheidung über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinausgeht und die Schwere eines Verschuldens sowie Fragen der Verschuldensteilung stets einzelfallbezogen zu beurteilen sind. Die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO nicht vorliegen (RS0042405).
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