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2R186/24f•OLG Innsbruck 2R186/24f
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* und 2. B* B.V., beide vertreten durch Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH Co KG in 6493 Mils bei Imst, wider die beklagte Partei C*, vertreten durch Mag. Jasmin Oberlohr, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 79.390,63 s.A. (erstklagende Partei) und EUR 35.310,-- s.A. (zweitklagende Partei) sowie Feststellung (Feststellungsinteresse jeweils EUR 10.000,-- pro klagende Partei), über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse EUR 89.390,63 s.A. [erstklagende Partei] und EUR 45.310,-- s.A. [zweitklagende Partei]) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 13.9.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 25.2.2018 ereignete sich gegen 14:15 Uhr im Schigebiet ** im Gemeindegebiet von ** E* auf Höhe der Talstation des F* D*-Schlepplifts auf der dortigen blauen Piste ein Schiunfall, an welchem der Erstkläger und die Beklagte jeweils als Schifahrer beteiligt waren. Im Bereich der Unfallgegend besteht Einsicht in diese aus zumindest rund 100 m. Die Pistenbreite beträgt dort ca 40 m. Die Piste hat im Unfallbereich ein Gefälle von ca 19°. Zum Unfallszeitpunkt lagen gute Witterungs-, Sicht- und Pistenverhältnisse vor. Der Abfahrtsbetrieb war sehr gering.
Der Erstkläger ist niederländischer Staatsbürger. Die Beklagte ist deutsche Staatsangehörige; ihr aktueller Wohnsitz ist in der Schweiz. Der Erstkläger ist Geschäftsführer der zweitklagenden Partei; er ist auch Alleingesellschafter dieser B.V. B.V. ist die Abkürzung für „Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“ (niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung), es handelt sich dabei um eine Gesellschaftsform niederländischen Rechts, vergleichbar mit einer österreichischen GmbH. Der Sitz der zweitbeklagten Partei ist in den Niederlanden.
Der Erstkläger wurde durch die Kollision mit der Beklagten schwer verletzt. Er erlitt beidseitige Schienbeinkopfbrüche, rechts einen Spaltbruch mit Eindrückung des hinteren Anteils des äußeren Schienbeinknorrens und links einen Eindrückungsbruch des äußeren Schienbeinknorrens. Er war für 14 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der am 25.8.2021 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Erstkläger nach Klagseinschränkung und Ausdehnung (ON 34, ON 35 und ON 52) Schadenersatz in Höhe von EUR 79.390,63 s.A.; die Zweitklägerin macht einen Lohnfortzahlungsschaden von EUR 35.310,-- s.A. geltend. Beide klagenden Parteien begehren ferner die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle aktuell noch nicht abschätzbaren Folgen der klagenden Parteien resultierend aus dem Schiunfall vom 25.2.2018.
Der Erstkläger schlüsselte sein Leistungsbegehren auf wie folgt:
Schmerzengeld (ausgedehnt in ON 52)EUR 30.000,00
Haushaltshilfe (ausgedehnt in ON 52)EUR 5.824,00
PflegeaufwandEUR 4.331,25
Heilmittel- und Heilbehandlungskosten(eingeschränkt in ON 35)EUR 920,5
unfallkausale SpesenEUR 70,00
frustrierte Kosten (Hotel)EUR 1.086,48
entgangener Gewinn (netto; richtiggestellt in ON 34)EUR 37.158,40
gesamtEUR 79.390,63
Die zweitklagende Partei schlüsselte das Zahlungsbegehren auf wie folgt:
frustrierte Lohnfortzahlungskosten vom 25.2.2018 bis 23.8.2018
(100 % Arbeitsunfähigkeit)EUR 23.540,00
frustrierte Lohnfortzahlungskosten im Zeitraum 24.8.2018 bis
22.2. 2019 (50 % Arbeitsunfähigkeit)EUR 11.770,00
gesamtEUR 35.310,00
Die klagenden Parteien brachten zusammengefasst vor, der Erstkläger sei vor dem Unfall ca 30 m unterhalb der Liftstation F* am linken Pistenrand gestanden, als die Beklagte plötzlich mit einem langgezogenen Linksschwung auf ihn zugefahren und von hinten/oben kommend mit ihm kollidiert sei. Der Erstkläger sei durch den Aufprall zu Sturz gekommen und schwer verletzt worden. Die Beklagte habe das Alleinverschulden am Unfall zu verantworten, weil sie gegen die FIS-Regeln Nr 1, 2 und 3 verstoßen habe. Sie hätte kontrolliert fahren, das vor ihr liegende Gelände genau beobachten, ihre Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten und ihre Fahrspur so wählen müssen, dass es zu keiner Gefährdung des sich unterhalb von ihr im Hang befindlichen Erstklägers gekommen wäre. Aus der Sicht des Erstklägers handle es sich beim gegenständlichen Unfall um ein „unabwendbares und unvorhersehbares“ Ereignis. Er habe die Beklagte erst im Kollisionszeitpunkt wahrgenommen und keine unfallvermeidende Reaktion mehr setzen können. Nach dem Unfall habe er operativ versorgt werden müssen; er sei bis 3.3.2018 in stationärer Behandlung im G* geblieben und habe in der Folge sein rechtes Knie zwei Monate und sein linkes Knie drei Monate lang nicht belasten dürfen. In dieser Zeit habe er im Rollstuhl sitzen müssen. In Hinkunft seien noch weitere Operationen notwendig, um die Platten und Schrauben zu entfernen. Es werde auch eine große Operationsnarbe am linken Bein zurückbleiben. Als Folge des Unfalls könne der sportbegeisterte Erstkläger nicht mehr Golf spielen und auch nicht mehr Schifahren. Aufgrund seiner insgesamt erlittenen physischen und psychischen Beschwerden sei ein Schmerzengeld von EUR 30.000,-- gerechtfertigt. In den Niederlanden seien Schmerzengeldzahlungen, die von Dritten – wie beispielsweise einem Haftpflichtversicherer oder einem Schädiger – geleistet würden, nach dem Einkommenssteuergesetz zu versteuern. Der Erstkläger werde die aus den von der Beklagten zu leistenden Schadenersatzzahlungen resultierende Einkommenssteuer, sobald diese vom zuständigen H* in den Niederlanden ermittelt und vorgeschrieben worden sei, ergänzend gegen die Beklagte geltend machen, da letztere verpflichtet sei, den Erstkläger auch diesbezüglich schadlos zu halten. Nachdem die Höhe der Steuersätze, ebenso wie die Höhe der Schadenersatzzahlungen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt vom Erstkläger nicht bezifferbar seien, habe er ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte ihm für alle Schäden und Vermögensnachteile einzustehen habe, die bei ihm hinkünftig als Folge des gegenständlichen Schadensereignisses einträten. Aufgrund der Art und des Umfangs der vom Erstkläger erlittenen Verletzungen sei auch diesbezüglich mit Spät- und Folgeschäden zu rechnen, weshalb jedenfalls ein rechtliches Interesse des Erstklägers an der geltend gemachten Feststellung bestünde. Auch hinsichtlich der zweitklagenden Partei sei das Feststellungsinteresse zu bejahen, weil weitere Krankenstände des Erstklägers und damit auch verbunden weitere Lohnfortzahlungen zu erwarten seien.
Der Erstkläger sei nach dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Beitrag zur Haushaltsführung und Gartenpflege wie bisher zu leisten. Er lebe in einem 4Personen-Haushalt und habe sich vor dem Unfall durch Arbeiten wie Staubsaugen, Einkaufen und Kochen an der Haushaltsführung beteiligt; er habe auch die Gartenpflege erledigt. Durchschnittlich habe er zwei Stunden pro Tag dafür aufgewendet. Unter Zugrundelegung eines in den Niederlanden angemessenen Stundensatzes von EUR 16,-- schlüsselte er den aus diesem Titel der Haushaltshilfe geltend gemachten Betrag auf wie folgt:
Aufgrund der Schwere seiner beim Unfall erlittenen Verletzungen sei der Erstkläger auch beim An- und Auskleiden, Duschen etc auf fremde Hilfe angewiesen gewesen. Unter Zugrundelegung eines in den Niederlanden hiefür angemessenen Stundensatzes von EUR 27,50 mache er aus dem Titel des Pflegeaufwands folgenden Zahlungsanspruch geltend:
Da sich der Unfall bereits am 25.2.2018 ereignet habe, habe der Erstkläger den Rest seines gebuchten Urlaubs nicht mehr in Anspruch nehmen können. Aus dem Titel des frustrierten Urlaubsaufwands mache er daher 6/7 der Unterbringungskosten von EUR 1.086,48 als Schadenersatz geltend.
Der Erstkläger sei vom 25.2.2018 bis 23.8.2018 zu 100 % und von 24.8.2018 bis 22.2.2019 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Die zweitbeklagte Partei habe in diesem Zeitraum Ersatzkräfte einstellen müssen, um die Tätigkeiten des Erstklägers zu kompensieren. Dadurch seien der Zweitklägerin nachstehende zusätzliche Betriebsausgaben entstanden, denen keine Mehreinnahmen gegenüber gestanden seien, wodurch der Bilanzgewinn verringert worden sei:
Vertretung durch BereitschaftsdienstEUR 18.804,--
Vertretung durch externe ArbeitskraftEUR 27.644,--
gesamtEUR 46.448,--
Dadurch sei der Gewinn der „I*-B.V.“ (zweitklagenden Partei) und folglich auch die Dividendenkapazität des Erstklägers um den Betrag von EUR 46.448,-- (brutto) abzüglich der 20 %igen Körperschaftssteuer reduziert worden. Im Ergebnis errechne sich aus diesem Titel ein Nettoanspruch des Erstklägers in Höhe von EUR 37.158,40. Zuzüglich der oben angeführten Heilbehandlungskosten und pauschalen Unkosten errechne sich ein dem Erstkläger zustehender Schadenersatzbetrag von EUR 79.390,63.
Aufgrund der in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie des zwischen dem Erstkläger und der zweitklagenden Partei abgeschlossenen Dienstvertrags sei die zweitklagende Partei aus dem Titel der Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen, dem Erstkläger in den oben angeführten Zeiträumen (bis 22.2.2019) sein Gehalt ungeachtet seiner Arbeitsunfähigkeit weiter zu bezahlen. Damit stünde der zweitklagenden Partei ein Betrag von EUR 35.310,-- aus dem Titel der Lohnfortzahlung zu.
Das Feststellungsinteresse der zweitklagenden Partei gründe darauf, dass bei künftigen Krankenständen des Erstklägers weitere Zeiträume der Lohnfortzahlung zu besorgen seien.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass sie am Unfalltag in Begleitung ihres Ehemanns mit angepasster Geschwindigkeit auf der Talabfahrt gefahren sei. Sie habe den Erstkläger am linken Pistenrand stehend wahrgenommen. Unmittelbar vor der Kollision habe sie sich in einem Rechtsschwung befunden. Der Erstkläger sei in der Folge plötzlich und ohne sich zu versichern, ob ein gefahrloses An- bzw Einfahren in die Piste möglich sei und insbesondere ohne nach oben zu blicken, losgefahren, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Als die Beklagte das Queren des Erstklägers erstmals realisiert habe, habe sie noch versucht, nach rechts auszuweichen; sie habe eine Kollision aber nicht mehr verhindern können. Die Schi der beiden Unfallbeteiligten hätten sich gestreift, sodann seien beide zu Sturz gekommen und die Beklagte unterhalb des Erstklägers im Hang zu liegen gekommen. Der Erstkläger sei vor der Kollision erst ca 3 bis 4 m weit gefahren. Er habe daher gegen die FIS-Regel Nr 5 verstoßen, weil er sich vor dem Losfahren davon überzeugen hätte müssen, ob dies ohne Gefährdung anderer möglich sei. Da er gegen die ihn treffende Beobachtungs- und Wartepflicht verstoßen habe, könne von einem Alleinverschulden der Beklagten keine Rede sein.
Ungeachtet der mangelnden Haftung der Beklagten sei das Klagebegehren auch weit überhöht; dies gelte insbesondere für das vom Erstkläger geltend gemachte Schmerzengeld, die angesprochenen Haushaltshilfe- und Pflegekosten und seinen behaupteten Verdienstentgang. Auch die Ansprüche der zweitklagenden Partei seien unberechtigt und nicht nachvollziehbar. Die Klagebehauptungen zum Verdienstentgang des Erstklägers seien überdies unschlüssig. Inwieweit durch den Aufwand für eine Ersatzkraft der Gesellschaftsgewinn geschmälert und somit dem Erstkläger ein Gewinn entgangen sei, sei nicht ersichtlich und müsse konkret unter Beweis gestellt werden werden. Die zweitklagende Partei haben den behaupteten Lohnfortzahlungsschaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Erstkläger sei nur für insgesamt dreieinhalb Monate arbeitsunfähig gewesen. Über diesen Zeitraum hinausgehende Forderungen (sowohl hinsichtlich der vorgebrachten Lohnfortzahlung durch die Zweitklägerin als auch in Bezug auf die vom Erstkläger geltend gemachten Kosten für eine Ersatzarbeitskraft) seien jedenfalls nicht berechtigt. Letztlich hätten sich die klagenden Parteien auch Ersparnisse an gesetzlichen Abgaben infolge eines Verdienstausfalls anrechnen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl die Leistungsbegehren als auch die Feststellungsbegehren beider klagenden Parteien vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung neben den eingangs wiedergegebenen Feststellungen nachstehenden Sachverhalt zugrunde, wobei die von den klagenden Parteien bekämpften Teile in Fettdruck gehalten werden:
„Der Schiunfall ereignete sich ungefähr auf Höhe der Talstation des Schlepplifts „F* D*“ in E* auf der dortigen blauen Piste. Die Piste hat in diesem Bereich ein Gefälle von ca 19°. Es besteht dort Einsicht (auf die Unfallstelle) aus zumindest rund 100 m. Die Pistenbreite beträgt rund 40 m. Zum Unfallszeitpunkt lagen gute Witterungs-, Sicht-und Pistenverhältnisse vor. Der Abfahrtsbetrieb war sehr gering.
Die Beklagte war an diesem Tag (25.2.2018) gemeinsam mit ihrem Ehegatten unterwegs. Sie fuhr auf der Piste mit 25 bis 30 km/h in runden Schwüngen talwärts. Der Erstkläger war Teil einer 6-köpfigen Personengruppe. Er war der erste der Gruppe und blieb auf der Piste in einer Distanz von ca 9 m zum linken Pistenrand stehen, um auf die anderen zu warten. Die von oben kommende Beklagte nahm den Erstkläger bereits aus einer Entfernung von ca 65 m war. Der Erstkläger befand sich zu diesem Zeitpunkt im Stillstand.
Die Beklagte wollte mit einem Rechtsbogen oberhalb von ihm vorbeigefahren, als sich der Erstkläger talseitig nach rechts in Bewegung setzte, indem er sich mit den Stöcken abdrückte. Der Erstkläger setzte sich dabei nach „schräg“ unten, ca im 45°-Winkel, in Bewegung und fuhr höchstens 5 bis 6 m, ehe es zur Kollision kam. Der Erstkläger war vor der Kollision höchstens 4 Sekunden in Bewegung.
Aufgrund des Umstands, dass sich der Erstkläger nach rechts in Bewegung versetzte, konnte die Beklagte den von ihr bereits begonnenen Rechtsschwung nicht mehr „zumachen“. Es gelang ihr nicht mehr, den Scheitelpunkt der Kurve zu überschreiten; sie kollidierte daher mit dem Erstkläger in der Form, dass der Erstkläger mit seinem vordersten Schiteil die Schier der Beklagten im Bereich vor der Schibindung überfuhr. Bevor sich der Erstkläger aus dem Stillstand wieder in Bewegung versetzte, blickte er talwärts und vergewisserte sich nicht durch einen beidseitigen Kontrollblick, sohin durch einen Blick auch in Richtung des bergseitigen Hangabschnitts, ob eine gefahrlose Losfahrt möglich war. Hätte der Erstkläger vor seiner Losfahrt in Richtung des bergseitigen Hangabschnitts gesehen, hätte er die herankommende Beklagte frühzeitig gesehen und den Unfall mit Minimalaufwand vermeiden können, indem er gewartet hätte, bis die Beklagte an ihm vorbei gefahren wäre.
Die Beklagte wiederum hätte den Unfall dadurch vermeiden können, dass sie großräumige Tiefen- und Seitenabstände zu stehenden Personen, konkret zum Erstkläger, eingehalten oder auch dadurch, dass sie eine niedrigere Fahrgeschwindigkeit gewählt hätte.
Bis zum 9.1.2024 erlitt der Erstkläger durch diese Verletzungen in komprimierter Form auf den 24Stunden-Tag gerechnet 3 Tage starke Schmerzen, 5,5 Wochen mittelstarke Schmerzen und 3 Monate leichte Schmerzen. Zusätzlich musste er für drei Monate einen Rollstuhl verwenden. Ab dem 9.1.2023 bis zum 9.1.2033 wird der Erstkläger in komprimierter Form auf den 24Stunden-Tag gerechnet insgesamt 5 Tage mittelstarke Schmerzen und 14 Tage leichte Schmerzen erleiden.
Durch den Unfall war der Erstkläger wie folgt in seiner Haushaltsführung eingeschränkt:
Der Erstkläger bewohnt ein Haus am Land mit 32.000 m² Grund. Dieser Grund ist teilweise ein Garten, die Wohnfläche beträgt etwa 300 m². Der Erstkläger hält dort auch Tiere, zum Beispiel Ziegen, Hühner und Pferde. Vor dem Unfall verrichtete der Erstkläger die Haushaltsführung gemeinsam mit seiner Gattin. Er kümmerte sich um die Gartenarbeiten und wischte die Böden. Er machte das, was schwer bzw körperlich anstrengender ist. Im Garten übernahm er das Rasenmähen, Unkraut entfernen, Spritzmittel verteilen und dergleichen. Er reinigte auch das Schwimmbad.
Aufgrund des Schiunfalls entstand dem Erstkläger für die Dauer von 12 Wochen ein Pflegebedarf von durchschnittlich einer Stunde pro Tag. Zudem war er für 14 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig.
Als Dauerfolge verbleiben beim Erstkläger eine Bewegungseinschränkung, funktionell unbedeutende Narben sowie eine X-Beinstellung links, welche auch noch zunehmen kann. Als Spätfolge besteht in erster Linie eine Arthrose der Kniegelenke, welche weitere Behandlungen notwendig machen wird.“
Rechtlich führte das Erstgericht unter Anwendung österreichischen Rechts aus, dass jeder Schifahrer, der nach einem Halt wieder anfahre nach der FIS-Regel Nr 5 verpflichtet sei, sich nach oben und unten zu vergewissern, ob er dies ohne Gefahr für sich oder andere tun könne. Da der Erstkläger bei seiner Anfahrt nach dem Stehenbleiben maximal vier Sekunden in Bewegung gewesen sei bzw bis zur Kollision höchstens 5 bis 6 m zurückgelegt habe, sei von einer Losfahrsituation auszugehen, weshalb er sich ungeachtet der FIS-Regel Nr 3 gegenüber der Beklagten im Nachrang befunden habe. Damit könne der Beklagten kein Verstoß gegen die FIS-Regeln angelastet werden. Wenngleich sie grundsätzlich die Kollision durch Einhalten einer langsameren Fahrgeschwindigkeit bzw durch einen noch größeren Tiefenabstand zum Erstkläger vermeiden hätte können, sei auch der Vertrauensgrundsatz Teil der FIS-Regeln. Bei der Beklagten handle es sich um eine gut fortgeschrittene Schifahrerin. Die von ihr konkret gewählte Fahrgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h sei angesichts der guten Pisten-, Wetter- und Sichtverhältnisse nicht zu beanstanden. Auch bestehe keine rechtliche Verpflichtung, einen derart großen Abstand zum stehenden Erstkläger zu halten, dass eine Kollision auch bei einem plötzlichen Anfahren des stehenden Schifahrers ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass sich der Erstkläger vor seinem Losfahren aus dem Stand vergewissere, ob dies gefahrlos für andere auf der Piste befindliche Schifahrer möglich sei. Da Alleinverschulden am Unfall liege daher beim Erstkläger.
Die klagenden Parteien bekämpfen diese Entscheidung vollinhaltlich mit einer fristgerechten Berufung. Sie führen eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragen die Abänderung des Urteils in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag.
Die Beklagte begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Kläger den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist im Sinn der hilfsweise beantragten Aufhebung berechtigt.
1. In ihrer Beweisrüge bekämpfen die Berufungswerber die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und begehren stattdessen nachstehenden Alternativsachverhalt:
„Die Beklagte wollte mit einem Rechtsbogen oberhalb des Erstklägers vorbeifahren und kollidierte aus nicht mehr näher feststellbaren Gründen mit dem Erstkläger, wobei es zu einer Kontaktierung des vordersten Schiteils des Erstklägers mit den Schiern der Beklagten im Bereich vor der Schibindung kam.
Auch der Erstkläger war zum Unfallzeitpunkt in Bewegung. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich der Erstkläger talseitig nach „schräg“ rechts unten, ca im 45°-Winkel in Bewegung setzte, indem er sich mit den Stöcken abdrückte und noch höchstens 5 bis 6 m fuhr bzw höchstens 4 Sekunden in Bewegung war.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstkläger die herankommende Beklagte frühzeitig sehen und den Unfall mit Minimalaufwand vermeiden hätte können, indem er gewartet hätte, bis die Beklagte an ihm vorbei gefahren wäre.“
Die Berufungswerber stützen sich zusammengefasst auf die Aussage des Erstklägers und jene der von den Klägern angebotenen Zeugen, deren Angaben auf Seiten 4 bis 19 der Berufung über weite Teile wörtlich wiedergeben werden. Sie führen weiter ins Treffen, dass die Beklagte ihrer Verantwortung mehrfach abgeändert habe und verweisen in diesem Zusammenhang auf eine schriftliche Stellungnahme der Beklagten als Beschuldigte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wonach der Erstkläger die Piste „gequert“ und sie dabei mit seinen Schiern „gestreift“ habe. Erstmals vor Gericht, also knapp fünf Jahre nach dem Unfallgeschehen, habe sie behauptet, dass der Erstkläger schräg nach rechts in einem Winkel von etwa 45° nach unten (gemeint talwärts) gefahren sei. Dies sei mit ihrer ursprünglichen Schilderung, wonach der Erstkläger den Hang gequert habe, nicht vereinbar. Ob der Erstkläger quer zur Piste oder schräg Richtung Tal gefahren sei, sei sowohl aus schitechnischer als auch aus rechtlicher Sicht von wesentlicher Bedeutung, weil der Sachverständige diesbezüglich klargestellt habe, dass man beim Anfahren aus dem Stand innerhalb von bis zu vier Sekunden ca 4,5 bis 6 m zurücklege. Um eine Strecke von ca 9,4 m zurückzulegen – wie dies die Beklagte behauptet habe – sei es aber erforderlich, die Fahrt mit einem Doppelstockschub losstoßend einzuleiten und zugleich eine relativ steile Spuranlage im hier nur ca 19° geneigten Gelände zu wählen. Bei dem in der Klagebeantwortung vorgebrachten „Queren“ des Erstklägers hätte er somit innerhalb von vier Sekunden keine Strecke von 9,4 m zurücklegen können.
1.1. Den weiteren Ausführungen zur Beweisrüge ist zunächst voranzustellen, dass das Rechtsmittelgericht aus Anlass einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge nur zu prüfen hat, ob die vom Erstgericht aufgenommenen Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 482 Rz 6). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es Beweisergebnisse gibt, die für den anderen Prozessstandpunkt sprechen, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit oder Unrichtigkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr müssen stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen aufgezeigt werden. Das erkennende Gericht ist bei der freien Beweiswürdigung im Sinn des § 272 ZPO an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es hat vielmehr nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, welche von mehreren im Raum stehenden bzw (hier) schitechnisch möglichen Unfallversionen mit der von der Rechtsprechung geforderten hohen Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden kann. Dabei kommt auch dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans eine wesentliche Bedeutung zu. Bei Schiunfällen kommt es auch und insbesondere auf die schitechnische Rekonstruktion des Schisachverständigen sowie darauf an, ob objektivierbare Beweisergebnisse – wie hier die unfallkausale Beschädigung der Schier – zur Verfügung stehen.
1.2. Soweit die Berufungswerber die vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Beklagten auf eine „mehrfach abändernde Verantwortung“ stützen und in diesem Zusammenhang ihre schriftliche Stellungnahme gegenüber der Polizei sowie ihre Antworten zum Fragenkatalog des Privatsachverständigengutachten in Beilage 1 ihrer Parteiaussage vor Gericht gegenüberstellen, ist ihnen zu erwidern, dass Begriffe wie „Queren“ und „Streifen“ von Unfallbeteiligten im Rahmen einer Unfallschilderung häufig verwendet werden, um das Geschehene wiederzugeben, ohne dass sie dabei auf Begriffsdefinitionen – wie zB darauf, dass mit einem Queren ein konkreter Winkel zum Ausdruck gebracht werden sollte – Bedacht nehmen. Die Verwendung solcher Begriffe durch Laien ist grundsätzlich anders zu werten, als wenn ein schitechnischer Sachverständiger von einem Queren des Hangs spricht. Auch kann es der Beklagten nicht als Unglaubwürdigkeit zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Überfahren ihrer Schi in der Unfallsituation als ein „Streifen“ wahrnahm oder empfand bzw dass sie solche Details nach dem Unfall nicht schitechnisch korrekt erklärte. Jedenfalls führt dieser von den Berufungswerberin als „Änderung ihrer Verantwortung“ bezeichnete Kritikpunkt nicht zur Unglaubwürdigkeit ihrer Unfallschilderung.
1.3. Demgegenüber stellen die Beschädigungen auf den Schiern des Erstklägers, welche laut diesem vom Unfall stammen (Gutachten ON 40, 13 mit Bezugnahme auf ON 1 S 6) ein ganz wesentliches und noch dazu objektives Beweisergebnis für die Rekonstruktion des vorliegenden Unfallereignisses dar. Der schitechnische Sachverständige Mag. J* K* – wie auch der Privatsachverständige Mag. L* in ON 1 – konnte/n daraus ableiten, dass der Erstkläger zum Unfallzeitpunkt in Bewegung war. Damit wurde aber seine Parteiaussage – und damit auch seine Unfallversion –, er sei auf der Piste stehend von der von oben kommenden Beklagten niedergefahren worden, klar widerlegt. Unter Zugrundelegung der Prämisse, dass die Beschädigung der Schi vom Unfall stammen – wurde vom Sachverständigen Mag. K* im Rahmen der mündlichen Erörterung vor Gericht folgende mögliche Unfallvariante dargelegt: Wenn die Beklagte beispielsweise mit 30 km/h (somit 8 m/sec) talwärts gefahren und sich der Erstkläger mit einem Viertel dieser Geschwindigkeit (von 2 m/sec) bewegt habe, hätte es technisch so gewesen sein können, dass er ihr, weil sie so knapp an ihm vorbeigefahren sei, mit seinen Schiern vor ihrer Bindung auf die Schi geriet. Daraus hätten sich dann eben die kleinen kerbenartigen Eindrücke auf seinen Schiern ergeben, welche typischerweise darauf hinwiesen, dass eine wechselseitige Bewegung stattgefunden habe, dass also beide Streitteile bei der Kollision in Bewegung gewesen seien. Aus seiner Sicht und aufgrund seiner Erfahrung sei es wahrscheinlich, dass, wenn die Beklagte sich verschätze und ihren Rechtsschwung abbreche, weil sie bereits zu tief Richtung Erstkläger geraten sei und sie dann noch versucht habe, in der Falllinie vor ihm hinunterzufahren, sein vorderster Schiteil vor ihrer Bindung aufgefahren und dadurch die sichtbaren Beschädigungen an den Vorderbacken seiner Schi entstanden seien (ON 67 S 3-4).
Wenn das Erstgericht vor diesem Hintergrund und weil der Erstkläger bis zuletzt darauf beharrte, dass er vor der Kollision noch nicht losgefahren sei, davon ausging, dass er vor dem Unfall nicht länger als vier Sekunden in Bewegung war, ist dies nicht zu beanstanden. Es erscheint plausibel, dass die Beklagte, als sie den Erstkläger zunächst stehend wahrnahm, nicht damit rechnete, dass er sich just in jenem Moment – und noch dazu ohne vorher nach oben zu blicken – in Bewegung setzen würde, als sie in seinem Nahbereich einen Rechtsschwung durchführen werde, was eben dafür spricht, dass der Erstkläger zum Unfallszeitpunkt noch nicht lange in Bewegung war. Die Überlegung des Sachverständigen, wonach sie wahrscheinlich den Rechtsschwung abgebrochen habe, weil sie sich bereits zu tief Richtung Erstkläger befunden und dann noch versucht habe, in der Falllinie vor ihm hinunter zu fahren, als dieser ihr aufgrund der Nähe der beiden Schifahrer zueinander über ihre Schi fuhr – stellt auch eine durchaus nachvollziehbares und sowohl mit den objektiven Spuren als auch der Schilderung der Beklagten vereinbares Unfallgeschehen dar. Dies erklärt zugleich, warum der Erstkläger der Beklagten und nicht sie ihm über die Schier fuhr.
Auch die in der Berufung wiedergegebenen Zeugenaussagen vermögen an dieser auch nach Ansicht des Berufungsgerichts wahrscheinlichsten Unfallvariante nichts zu ändern, zumal – wie bereits betont – die Prozessbehauptung, wonach die Beklagte den Erstkläger auf der Piste stehend niedergefahren habe, mit den unfallkausalen Spuren auf seinen Schiern nicht in Einklang gebracht werden können und dies angesichts ihres Fahrkönnens auch nicht plausibel wäre.
1.5. Da keine objektiven Beweisergebnisse dazu vorliegen, mit welcher Geschwindigkeit aus dem Stand sich der Erstkläger in Bewegung setzte und dieser bis zuletzt beharrte, vor dem Unfall auf der Piste gestanden zu sein, ist es letztlich auch nicht korrekturbedürftig, dass das Erstgericht davon ausging, dass er bis zum Unfall nicht mehr als 5-6 m weit gefahren sei, zumal der Sachverständige in diesem Zusammenhang ausführte, man lege rein erfahrungsgemäß, wenn man aus dem Stand schräg anfahre innerhalb von bis zu 4 Sekunden ca. 4, 5 oder 6 m zurück.
1.6. Darin beizutreten ist den Berufungswerbern aber darin, dass die Ausführungen des Sachverständigen darauf hindeuten, dass der Erstkläger sich nach seinem Abstoßen mit den Schistöcken eher horizontal zum Hang bewegte. Aus dem Sachverständigengutachten ist abzuleiten, dass es umso wahrscheinlicher ist, dass sich die Körper der Unfallbeteiligten nicht unmittelbar berührten, je flacher der Winkel des Klägers gewesen sei. Bei einer horizontalen oder ziemlich horizontalen Stellung der Schier des Erstklägers könne es – so der Sachverständige – durchaus sein, dass der Körper der Beklagten noch ohne Körperkontakt am Erstkläger vorbeigekommen sei. Dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit so war, lässt sich wiederum daraus ableiten, dass der Sachverständige als „große Möglichkeit der gegenständlichen Verletzungsentstehung“ eine Einwärtsdrehung der Knie anführte, welche mechanisch dadurch entstanden sei, dass die Schier des Erstklägers durch durch den Widerstand vorne am Vorderbacken blitzartig nach unten gedreht worden und er dann mit den Unterschenkeln nach vor geraten sei. Ein bei diesem Vorgang erfolgtes Hochschlagen der Schier des Erstklägers könne wiederum zum Schnitt an der Hose der Beklagten geführt haben (ON 67 S 5). Auch dass der Erstkläger sich mit den Stöcken abdrückte und dennoch maximal (nur) 5-6 m zurücklegte, spricht ebenfalls für eine eher horizontale Fahrtrichtung (und gegen den festgestellten Winkel von 45 Grad).
Welchen konkreten Winkel (in Grad) die Schi des Erstklägers zum Hang einhielten, ist für die Beurteilung des wechselseitigen Verschuldens aber letztlich ohnedies nicht relevant. Da der Sachverständige lediglich ausführte, dass ein Körperkontakt bei Einhaltung eines spitzen Winkels „möglich“ sei, ist auch bei einem 45 Grad Winkel ein Überfahren der Schier ohne Körperkontakt nicht gänzlich auszuschließen. Damit liegt der in diesem Zusammenhang im Rahmen der Rechtsrüge aufgegriffene Widerspruch nicht vor. Zwar wird ein Überfahren der Schier umso unwahrscheinlicher, je vertikaler die Losstoßbewegung erfolgt. Selbst bei einem spitzen Winkel von 45 Grad wäre ein Überfahren der Schier der Beklagten durch den Erstkläger nicht zwangsläufig ausgeschlossen, zumal sie ihren Schwung nach den Feststellungen nicht beenden konnte und somit in die Falllinie geriet.
Da der Sachverhalt aber ohnedies – wie die Behandlung der Rechtsrüge zeigen wird – noch ergänzungsbedürftig ist, hat das Erstgericht die Möglichkeit diese Frage (ob sich der Erstkläger mit einem 45 Grad-Winkel oder eher horizontal zum Hang losbewegte) im zweiten Rechtsgang zu überdenken.
1.7. Für die von der Berufungswerbern begehrte Negativfeststellung zur Unfallvermeidung durch den Erstkläger wird in der Beweisrüge keine Begründung ins Treffen geführt. Bereits aus den nicht weiter strittigen Unfallörtlichkeiten, der guten Einsehbarkeit des Unfallbereichs und den tadellosen Sicht- und Wetterverhältnissen am Unfalltag lässt sich ableiten, dass der Erstkläger bei einem entsprechenden Kontrollblick die sich von oben nähernde Beklagte frühzeitig wahrnehmen hätte können. Dass es für ihn nur einen Minimalaufwand bedeutet hätte, mit seiner Losfahrt aus dem Stand zu warten, bis die Beklagte ihn passiert hätte, wurde vom Sachverständigen bereits im schriftlichen Gutachten ON 40 (S 16) aufgezeigt.
1.8. Insgesamt lassen sich die von den Berufungswerbern begehrten Wunschfeststellungen nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701) aus den vorliegenden Beweisergebnissen ableiten.
2. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge führen die Berufungswerber zusammengefasst ins Treffen, dass das Erstgericht rechtsirrig von einem Verstoß des Erstklägers gegen die FISRegel 5 ausgegangen sei. Laut herrschender Meinung sei nur dann von einer Losfahrsituation auszugehen, wenn sich ein Schifahrer mehr als zwei bis drei Meter bewege. Dabei handle es sich um den gerichtsbekannten Mindestabstand, der bei der Vorbeifahrt an einer stehenden Person einzuhalten sei. Wie weit konkret sich der Erstkläger bis zum Kontakt mit der Beklagten bewegt habe, sei jedoch aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten. Insbesondere stehe nicht fest, dass er mehr als zwei bis drei Meter gefahren sei. Die Feststellung, dass der Erstkläger vor der Kollision höchstens vier Sekunden in Bewegung gewesen sei, ließe folglich auch den Schluss zu, dass er bereits mehr als drei Sekunden lang in Bewegung gewesen sei. Diesfalls wäre nicht mehr von einer Losfahrsituation auszugehen. Ein Fehlverhalten des Erstklägers liege daher nicht vor; sehr wohl aber habe die Beklagte gegen die FISRegeln 3 und 4 verstoßen. Für das Vorliegen einer Losfahrsituation sei die Beklagte beweispflichtig. Die Feststellungen ließen auch den zu Gunsten des Erstklägers anzunehmenden Schluss zu, dass er sich nur im Zentimeterbereich bewegt habe, weshalb er nicht gegen die FIS-Regel 5 verstoßen habe.
Das Ersturteil sei auch mit sekundären Feststellungsmängeln behaftet. Es sei denkunmöglich, dass die Beklagte oberhalb des Erstklägers eine Kurve machen hätte können und dann mit dem sich „nach unten“ wegstoßenden Erstkläger kollidiert sei. Ein weiterer Widerspruch sei darin gelegen, dass das Erstgericht zum einen von einer Losfahrsituation im Rechtssinn ausgegangen sei und zugleich festgestellt habe, dass die Beklagte den Unfall durch Einhaltung eines großräumigen Tiefen- und Seitenabstands zum Erstkläger vermeiden hätte können. Bei Vorliegen einer Losfahrsituation hätte nämlich für die Beklagte keine ausreichende Zeitpanne mehr zur Verfügung gestanden, um eine unfallvermeidende Reaktion zu setzen. Bei Verneinen einer Losfahrsituation hätte hingegen der Erstkläger den Unfall nicht vermeiden können, sondern wäre er nach der FISRegel 3 als vorderer bzw unterer Schifahrer bevorrangt gewesen. Insgesamt könnten daher die Feststellungen zur Unfallvermeidbarkeit beider Parteien in der vorliegenden speziellen Konstellation nicht nebeneinander existieren.
2.1. Abschließend wird von den Berufungswerbern noch das Fehlen folgender (wörtlich wiedergegebenen) Feststellung als weiterer sekundärer Feststellungsmangel gerügt:
„Am Beginn des letzten, der Kollision unmittelbar vorausgehenden Rechtsschwungs befand sich die Beklagte ca 16 m oberhalb, ungefähr auf gleicher Höhe und mit dem Erstkläger und der Erstkläger war noch im Stillstand.“
Diese Wunschfeststellung ergäbe sich sowohl aus der Aussage der Beklagten als auch aus der Nachstellung im schitechnischen Gutachten. Daraus sei abzuleiten, dass die Beklagte, als sie ihren letzten, der Kollision unmittelbar vorangehenden Rechtsschwung angesetzt habe, etwa auf gleicher Höhe wie der sich im Stillstand befindliche Erstkläger gewesen sei. Den Abstand von ca 16 m habe sie gegenüber dem schitechnischen Sachverständigen bei der Nachstellung des Unfalls angegeben. In diesem Zusammenhang wird vom Berufungswerber folgende Schilderung der Beklagten gegenüber dem Sachverständigen aus dem Gutachten ON 40 (S 13) zitiert: „In dieser Zeitspanne habe sich die Beklagte nur mehr ca 16 m – in direkter Linie gemessen (alles Lasermessungen) – oberhalb des Erstklägers befunden und konnte den Bogen oberhalb von ihm nicht mehr zumachen, sodass es zur Kollision kam, da sich der Erstkläger losgestoßen habe, losfuhr und sich ca 9,4 m weiterbewegte, oder er fuhr noch bis zu 5 bis 6 m.“
Inhaltlich ist dazu wie folgt Stellung zu nehmen:
Da der Unfallort im Sprengel des Erstgerichts gelegen ist, hat es die inländische Gerichtsbarkeit und seine örtliche Zuständigkeit durch die Urteilsfällung (RS0046339) zutreffend bejaht.
3.1. Nach Art 1 Abs 1 der unmittelbar anzuwendenden Rom IIVO (EG) Nr 864/2007 gilt diese für außervertragliche Schuldverhältnisse (Art 2 leg cit) in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Die Rom IIVO verlangt damit nicht, dass der Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist, sondern sie gilt auch dann, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist (RS0129416).
3.2. Nach Art 4 Rom IIVO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Da sich der gegenständliche Unfall in Österreich ereignete und die Körperverletzung des Erstklägers in Österreich eintrat, ist auf das außervertragliche Schuldverhältnis zwischen den Unfallbeteiligten österreichisches Recht anzuwenden, zumal stets an das Recht jenes Staats anzuknüpfen ist, in dem der Primärschäden eintrat (Neumayr in KBB7 Art 4 Rom IIVO Rz 3) und zwar unabhängig davon, ob in einem anderen Staat weitere indirekte Folgen auftreten könnten (ErwGr 16 ff Rom IIVO).
3.3. Das nach der Rom IIVO auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist nach Art 15 leg cit auch maßgebend für den Grund und den Umfang, allfällige Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung; ebenso für das Vorliegen, die Art und die Bemessung des Schadens oder der geforderten Wiedergutmachung und die Bedingungen für das Erlöschen von Verpflichtungen und die Verjährung. Für die Frage des Übergangs von Lohnfortzahlungsansprüchen ist hingegen gemäß Art 19 Rom II-VO das Zessionsgrundstatut – sprich jene Rechtsordnung, welche die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat – und somit niederländisches Recht maßgebend (siehe Pkt 5.2.).
4. Zur Frage der Haftung und des Mitverschuldens
4.1. Die von verschiedenen Institutionen und Autoren ausgearbeiteten Verhaltensvorschriften für Schifahrer wie die Bestimmungen des „Pistenordnungsentwurfs des M*“ (POE) oder die FISRegeln sind keine gültigen Rechtsnormen, insbesondere auch nicht Gewohnheitsrecht. Als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, kommt diesen Regeln jedoch erhebliche Bedeutung zu (RS0023793, RS0023410 [T2]). Nach der FISRegel Nr 1 (Rücksichtnahme auf andere Schifahrer und Snowboarder) und auch schon nach allgemeinen Grundsätzen muss sich jeder Schifahrer so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Dieser Grundsatz wird durch die weiteren FISRegeln, insbesondere die FISRegeln Nr 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Schifahrer muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen), Nr 3 (Wahl der Fahrspur: Der von hinten kommende Schifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Schifahrer nicht gefährdet) und Nr 4 (Überholen: Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Schifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt) präzisiert. Der POE beinhaltet sinngemäße Regelungen. Nach § 6 POE hat ein Schifahrer das Gelände und die anderen Personen vor sich während der Fahrt ständig genau zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren. Gemäß § 8 POE hat der von hinten kommende, schnellere Schifahrer Nachrang gegenüber dem vor ihm fahrenden Schifahrer. Ganz grundsätzlich gilt, dass alle Schifahrer auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten müssen, dass sie bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage sind, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (RS0023544).
4.2. Die FISRegel Nr 5 sieht vor, dass jeder Schifahrer, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, sich nach oben und unten hin vergewissern muss, ob er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. § 4 POE besagt dementsprechend, dass den anfahrenden oder in eine Schipiste einfahrenden Schifahrern gegenüber den abfahrenden Schifahrern eine Beobachtungs- und insbesondere eine Wartepflicht trifft. Sie haben sich vor dem Losfahren davon zu überzeugen, dass sie ihre Fahrt ohne Gefährdung Nachkommender beginnen können. Dies bedeutet, dass derjenige, der auf der Piste nach einem Halt wieder anfährt, gegenüber dem fließenden „Pistenverkehr“ im Nachrang ist. Dieser Nachrang schlägt in einen Vorrang iSd FISRegel Nr 3 um, sobald sich der losfahrende Pistenbenützer in den fließenden Schiverkehr eingeordnet hat. Lehre und Rechtsprechung gehen vom Vorliegen einer Losfahrsituation aus, wenn sich die Kollision innerhalb von bis zu vier Sekunden nach Bewegungsbeginn ereignet (OLG Innsbruck 1 R 97/21f, 3 R 44/20z, 10 R 88/17t, 4 R 152/17k, 10 R 65/15g, 1 R 195/10a; J. Pichler, Wer hat Vorrang, wer hat Nachrang beim Schifahren? ZVR 2005/33, 116 [119] ua). Bei Einhaltung der gebotenen Aufmerksamkeit ist aber auch davon auszugehen, dass ein Pistenbenützer aus kontrollierter Fahrt bereits schneller als innerhalb von 4 Sekunden auf ein vor oder seitlich vor ihm befindliches Hindernis reagieren kann, sodass trotz Vorrangverletzung durch den Losfahrenden in der Unterlassung eines rechtzeitigen Ausweichmanövers durch den Nachkommenden auch ein damit konkurrierendes Eigenverschulden des abfahrenden Pistenbenützers liegen kann (Pichler aaO; vlg auch OLG Innsbruck 10 R 88/17t).
Der konkret einzuhaltende Seitenabstand hängt dabei von ortsbezogenen und situationsbezogenen Faktoren, wie Breite, Steilheit, Präparierungszustand der Piste, Schneebeschaffenheit, Fahrkönnen, Geschwindigkeit und Fahrweise der Schiläufer, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte, ab (RS0023656). Ein Abstand von drei bis vier Metern wurde vom OGH in 6 Ob 220/00x bei „flotter“ Geschwindigkeit und teilweise vereister Piste etwa wegen der vorhersehbaren Möglichkeit eines Sturzes als nicht ausreichend angesehen. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass eine von Schifahrern eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von um die 30km/h in der Rechtsprechung als objektiv mittlere Geschwindigkeit eingestuft wird (vgl OLG Innsbruck 10 R 65/15g, 2 R 50/23d uvm).
4.3. Entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht befreit daher das Vorliegen einer Losfahrsituation, welche den Losfahrenden zu einem Kontrollblick verpflichtet, eine von oben kommende Schifahrerin nicht per se von der Verpflichtung, durch die von ihr gewählte Fahrlinie einen sich aus dem Stand anfahrenden Schifahrer nicht zu gefährden.
4.4. So wie die Behauptungs- und Beweislast für ein Verschulden der Beklagten die klagenden Parteien trifft, so trifft die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Sind aufgrund des Beweisverfahrens keine Positivfeststellungen zu den wechselseitigen Verschuldensvorwürfen möglich, sind diesbezüglich Negativfeststellungen zu treffen und auf deren Grundlage von der für den jeweiligen Unfallbeteiligten günstigsten Annahme auszugehen (RS0022560; 2 Ob 116/17y, 1 Ob 4/18x uvm).
Die klagenden Parteien werfen der Beklagten Verstöße gegen die FIS-Regeln 1, 2 und 3 vor; diese hält dem Erstkläger einen Verstoß gegen die FIS-Regel 5 entgegen.
4.5. Für eine abschließende Beurteilung dieser wechselseitigen Verschuldensvorwürfe reicht die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage nicht aus:
Um den behaupteten Verstoß des Erstklägers gegen die FIS-Regel Nr 5 beurteilen zu können, ist auf der Sachverhaltsebene klarzustellen, wann von einem Losfahren im schitechnischen Sinn auszugehen ist, wozu auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. K* im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörtung verwiesen wird. Er erläuterte vor Gericht, dass eine bloß geringfügige Bewegung aus dem Stillstand nicht als Losfahrt im technischen Sinn anzusehen sei. Dies sei auch der Grund dafür, dass die FIS-Regeln die Einhaltung eines Abstands geböten. Konkret führte er dazu aus, dass kurze Bewegungen nicht als Losfahren im schitechnischen Sinn zu titulieren seien, was bei einer langsamen (Los-)Fahrt erst bei Überschreitung eines Mindestabstands von 2 m der Fall sei. Auch erklärte er vor Gericht, dass die kerbenartigen Eindrücke auf den Schiern des Erstklägers auch von einer nur kleinräumigen Bewegung stammen könnten, dass daraus also nicht abzuleiten sei, wie lange er vor dem Schikontakt in Bewegung gewesen sei.
Es bedarf somit auch einer konkreten Feststellung dazu, ob sich der Erstkläger bis zum Kontakt mehr als 2 m weit fortbewegt hatte, weil nur diesfalls von einer Losfahrsituation (wie vorbeschrieben und somit auch im Rechtssinn) auszugehen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung können ungeklärt gebliebene Einzelheiten keine Grundlage für eine Verschuldenshaftung bilden, sondern ist bei der Beurteilung des Verschuldens jeweils von der für den Betroffenen günstigeren Annahme auszugehen (RS0022783). Sollte daher zur Frage, ob sich der Erstkläger vor dem „Schikontakt“ mehr als 2 m bewegt hatte, eine Negativfeststellung getroffen werden, ginge der Mitverschuldenseinwand der Beklagten ins Leere, weil diesfalls zu Gunsten der klagenden Parteien vom Nichtvorliegen einer Losfahrsituation auszugehen wäre.
Um hingegen die der Beklagten vorgeworfenen Sorgfaltsverstöße abschließend zu beurteilen, bedarf es weiterer Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere dazu, in welchem Abstand zum Erstkläger sie ihren Rechtsschwung einleitete (diesbezüglich wird auf die Nachstellung vor Ort und die darauf aufbauenden Ausführungen in ON 40 verwiesen) und welche Reaktionsmöglichkeiten sie auf das erstmalige Erkennen seines Anfahrmanövers hatte, wie sie tatsächlich darauf reagierte und ob/wie sie in dieser Situation einen Schikontakt bzw den Unfall vermeiden hätte können. Auch fehlt eine Feststellung zur Frage, welcher Seitenabstand in der vorliegenden Situation von der von oben kommenden Schifahrerin einzuhalten gewesen wäre, um ein sicheres und kontrolliertes Vorbeifahren am Erstkläger zu gewährleisten. Die lapidare Feststellung, dass sie den Unfall dadurch hätte vermeiden können, dass sie „großräumige“ Tiefen- und Seitenabstände zu stehenden Personen, konkret zum Erstkläger, eingehalten oder auch dadurch, dass sie eine niedrigere Fahrgeschwindigkeit gewählt hätte, ist wenig aussagekräftig. Beide Streitteile hätten den Unfall auch verhindert, wenn sie an diesem Tag nicht Schi gefahren wären. Es bedarf vielmehr konkreter Feststellungen zur Beurteilung der Kausalität eines der Beklagten vorwerfbaren (sorgfaltswidrigen) und dem Sturz unmittelbar vorangegangenen Verhaltens (vgl RS0114141). Die Einhaltung einer mittleren Fahrgeschwindigkeit von ca 30 km/h auf einer wenig frequentierten Piste stellt keine Sorgfaltswidrigkeit dar. Die Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung (wonach der Erstkläger der Beklagten auf ihre Schier geraten sein konnte, weil sie so knapp an ihm vorbeifahren sei) deuten aber darauf hin, dass der von ihr eingehaltene Seitenabstand zu gering war.
5. Im fortzusetzenden Verfahren wird für den Fall, dass die von oben kommende Beklagte ein Verschulden am Unfall trifft, hinsichtlich der nachstehend angeführten Postionen Folgendes zu beachten sein:
5.1. Zu den Haushalts- und Pflegekosten:
Nach § 1325 ABGB schuldet der Schädiger bei einer Körperverletzung dem Geschädigten unter anderem den Ersatz der Kosten zur Deckung der durch die Schädigung bedingten vermehrten Bedürfnisse, wozu auch der Aufwand für eine Haushaltshilfe zählt. Die Beeinträchtigung in der Haushaltsführungstätigkeit ist auch dann als ersatzfähiger Nachteil anzusehen, wenn keine Ersatzkraft zur Erbringung dieser Leistungen herangezogen wird (RS0030606, RS0030922), zumal der Schaden bereits durch den Verlust bzw. die Beeinträchtigung der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen die verletzte Person ihre Arbeitskraft nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eingesetzt hätte, entsteht (2 Ob 179/18i uvm). Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse der Verletzten dient, steht die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu (RS0087380, RS0030784); ansonsten liegt der Schaden im Verlust oder der Erschwerung der Fähigkeit, einen Haushalt zu führen, also im Verlust oder der Beeinträchtigung der Arbeitskraft (2 Ob 191/07p uvm). Er gehört daher insoweit zum sog „Erwerbsschaden“ (RS0030606 [T1], RS0087381; 2 Ob 179/18i uvm). Auch eine Erschwernis infolge größerer Anstrengungen und Mühen in rein zeitlicher Hinsicht, also im Fall einer zwar umfangmäßig weiterhin leistbaren Haushaltsführung, für die die verletzte Person jedoch erheblich mehr Zeit wie vor dem Schadenfall benötigt, ist grundsätzlich geeignet, einen Ersatzanspruch an Haushaltshilfekosten zu begründen (7 Ob 14/10z).
Maßgebend für die Höhe des aus diesem Titel begehrten Anspruchs sind die Art und das Ausmaß der im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft (RS0030922 [T11]). Es ist daher darauf abzustellen, welche Tätigkeiten die verletzte Person ohne den Unfall auch weiterhin geleistet hätte (2 Ob 43/21v) und welchen Aufwand sie hätte, wenn sie aufgrund der schadenfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eine Haushaltshilfe bezahlen müsste (RS0030658 [T4]).
Lässt sich die betragliche Höhe eines bereits als bestehend erwiesenen Anspruchs entweder nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln, weil beispielsweise aufwändige Beweisaufnahmen notwendig wären, welche voraussichtlich dennoch kein ganz genaues Ergebnis erwarten ließen, kann – eine diesbezügliche Negativfeststellung vorausgesetzt – auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden. Neben der Bemessung des Schmerzengelds zählen auch die Einschätzung des Bruttolohns für eine Haushaltshilfe sowie von Pflegekosten und/oder eines Pflegeaufwands – zu den Anwendungsfällen des § 273 Abs 1 ZPO (RS0110740; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 273 ZPO Rz 5). Der überprüfbare Ermessensspielraum bewegt sich dabei grundsätzlich innerhalb der Bandbreite der Kosten ungelernter und professioneller Kräfte (RS0110740).
Was die vom Erstkläger geltend gemachten Pflegekosten anlangt, wird angesichts dessen, dass der dieser Schadensposition zugrunde gelegte Stundensatz von EUR 27,50 die von der österreichischen Rechtsprechung herangezogenen Sätze deutlich übersteigt und von der Beklagten auch ausdrücklich bestritten wurde, mit den Klägern zunächst der objektive Wert von Pflegeleistungen in den Niederlanden bzw der dort im Pflegebereich im Jahr 2018 geltende Mindestlohn zu erörtern sein. Bei Vorliegen der aufgezeigten Voraussetzungen zur Anwendung des § 273 ZPO könnte auch in diesem Zusammenhang eine Schadensschätzung vorgenommen werden, was – wie oben dargelegt – jedoch eine dahingehende Negativfeststellung auf der Sachverhaltsebene voraussetzen würde.
5.2. Im Hinblick auf den vom Erstkläger behaupteten entgangenen Gewinn und den von der zweitklagenden Partei geltend gemachten Lohnfortzahlungskosten ist für das weitere Verfahren noch Folgendes klarzustellen:
Der Erstkläger macht als Alleingesellschafter einer GmbH eine behauptete unfallbedingte Gewinnverminderung geltend. Dies ist grundsätzlich zulässig (vgl RS0022657). Nach Lehre und Rechtsprechung obliegt ihm der Beweis, dass sein bisheriger durchschnittlicher Gewinn ohne den Unfall weiterhin erwirtschaftet worden wäre, aber aufgrund des Unfalls nicht erwirtschaftet wurde (siehe 2 Ob 159/18y; vgl auch Hinteregger in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.06, § 1325 ABGB, Rz 13 und 23, mwN). Ein verletzter Gesellschafter einer Gesellschaft ist grundsätzlich berechtigt, von der beklagten Schädigerin den in der Verminderung seines Gewinnanteils (unmittelbar) gelegenen Schaden zu fordern. Er hat Anspruch auf Ersatz der entgangenen Beteiligung am Gesellschaftsgewinn (RS0022525 [T7]; vgl auch 2 Ob 156/06i). Nicht entscheidend ist dabei, ob der Gewinn vor dem Unfall ausgeschüttet wurde oder fällig war (RS0130611 = 2 Ob 27/16h; 2 Ob 14/18z). Zur Schadensbemessung ist der tatsächliche Gewinn dem ohne die Schädigung erzielbaren fiktiven Gewinn gegenüber zu stellen. Zur Geltendmachung von – von der Gesellschaft getragener – Kosten eingestellter Ersatzkräfte ist er hingegen nicht aktiv legitimiert.
Behauptet der Geschädigte, dass sein Gewinnausfall durch den bzw trotz des Einsatz/es von Ersatzkräften nicht zur Gänze ausgeglichen wurde, hat er darzulegen und unter Beweis zu stellen, welcher Ertrag im Vergleichszeitraum von ihm ohne seine unfallbedingte Verhinderung erzielt worden wäre und welche Zahlungen ihm (in diesem Zeitraum) tatsächlich zuflossen. Die fiktive Gewinnsituation muss folglich der tatsächlichen gegenübergestellt werden. Da der Erstkläger nach seinem eigenen Vorbringen sowohl durch einen – mit Kosten von EUR 18.804,-- verbundenen – Bereitschaftsdienst als auch durch eine externe Arbeitskraft, wofür die Zweitklägerin laut Klagsvorbringen weitere EUR 27.644,-- aufwendete – vertreten wurde, wird im fortgesetzten Verfahren (sollte die Beklagte ein Verschulden am Unfall treffen) von ihm nachvollziehbar darzulegen sein, inwieweit sich bei einer unangefochten festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdauer von 14 Wochen und trotz seiner Vertretung durch eine Ersatzkraft eine Gewinnverminderung in der behaupteten Höhe ergibt.
Die Zweitklägerin macht von ihr an den Erstkläger geleistete Lohnfortzahlungskosten geltend. Im Falle einer Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber (behauptet wird ein Beschäftigungsverhältnis mit der niederländischen B.V. im Ausmaß von 40 Stunden) kommt es in der österreichischen Rechtsordnung zu einer Schadensverlagerung, welche die Ersatzpflicht des Schädigers nicht grundsätzlich ausschließt (RS0043287). Nach österreichischem Recht ginge der Ersatzanspruch gegen den Schädiger in Analogie zu § 1358 ABGB und § 67 VersVG mit der Lohnfortzahlung auf den Dienstgeber über (RS0043287 sowie Wiesinger, Lohnfortzahlungsschaden - Begriff und Ansprüche des Arbeitgebers, ARD 6606/4/2018; vgl auch RS0097724 [zum hier nicht relevanten Übergang von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung]). Der Schädiger hat dem Dienstgeber diesfalls jedoch nur den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen, nicht aber einen eigenen Schaden aus dem Ausfall der Arbeitskraft (RS0043287 [T3]). Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Forderungsübergang, welcher nach Art 19 Rom IIVO dem Sachrecht jener Rechtsordnung zu unterstellen ist, die die Leistungspflicht des/der Drittzahler (Dienstgeber/s) regelt (RS0077427, RS0083638; 2 Ob 35/15h, 2 Ob 130/20m ua). Ob und in welchem Umfang der – inhaltlich unverändert nach dem Haftungsstatut zu beurteilende (Neumayr in KBB6 Art 19 Rom II-VO Rz 1) – Schadenersatzanspruch des geschädigten Erstklägers auf die nach den Klagebehauptungen lohnfortzahlende Zweitklägerin übergegangen ist, ist daher nach niederländischem Recht zu beurteilen (vgl 2 Ob 130/20m mwN).
Für den Fall einer Schadensverlagerung bedarf es der Schaffung einer Sachverhaltsgrundlage dazu, ob eine rechtliche Verpflichtung der Zweitbeklagten zur behaupteten Lohnfortzahlung bestand. Alleine die Tatsache der faktischen Zahlung reicht nicht aus, um eine vertragliche Weiterverlagerung des Schadens zu bejahen, wozu auf die Ausführungen des OGH in 2 Ob 27/12b verwiesen wird.
Auch in diesem Zusammenhang wird die zweitklagende Partei zunächst aufzufordern sein, nachvollziehbar darzulegen, wie sich der geltend gemachte Anspruch bei Zugrundelegung eines (unangefochten festgestellten) Arbeitsunfähigkeitszeitraums des Erstklägers von 14 Wochen errechnet.
5.3. Soweit das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung darauf gestützt wird, dass nach niederländischem Recht nach Erhalt von Schadenersatzzahlungen eine der Höhe nach derzeit nicht bekannte Einkommenssteuer abzuführen sei, ist auf folgende Rechtsgrundsätze hinzuweisen:
Nach der ständigen Rechtsprechung verdrängt die Möglichkeit der Leistungsklage bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage, weil letztere nur subsidiär zulässig ist, wenn also keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen (RS0038849 [T5, 15] uvm). Dies hat zur Folge, dass die Einbringung einer Feststellungsklage unzulässig ist, wenn eine klagende Partei ihren Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RS0038817).
Ein Entschädigungsbetrag ist nach österreichischem Recht global auszumessen. Eine Unterscheidung zwischen einem „Nettoschaden“ und einem aus der Steuerbelastung resultierenden „weiteren Schaden“ widerspricht diesem im gesamten Schadenersatzrecht geltenden Grundsatz (RS0109818). Bei der Berechnung des Schadenersatzbetrags ist zwar vom Nettoschaden auszugehen; Steuern und Abgaben, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen, sind erneut zu berücksichtigen; dann ist die Schadenersatzleistung jedoch so zu bemessen, dass sie unter Berücksichtigung der durch sie wieder entstandenen Abgänge an Steuern und sonstigen etwaigen gesetzlichen Abzugsposten dem Nettoschaden entspricht (RS0031017). Die vom Anspruchsberechtigten zu zahlenden Steuern stellen somit einen erstattungspflichtigen Teil des zu leistenden Schadenersatzes dar. Die Fälligkeit dieser Steuern ist nicht Voraussetzung ihrer Berücksichtigung bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs (RS0031017 [T7, T8]). Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Ersatz jener Steuerbelastung, mit der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu rechnen war, bereits mit dem jeweils zugrunde liegenden Nettoanspruch fällig wurde. Die Kläger haben daher allfällige Steuerbelastungen bereits im Rahmen ihres Leistungsbegehrens geltend zu machen; ein diesbezügliches Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung wegen der bestehenden Möglichkeit eines Leistungsbegehrens verneint (RS0038849 [T15, T16] uvm).
6. Im Ergebnis war das Ersturteil wegen der unter Punkt 4.5. aufgezeigten Unvollständigkeit des Sachverhalts in Stattgebung der Berufung der Kläger aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
7. Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 52 ZPO.
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