OGH 3Ob183/23t

3Ob183/23tTribunal Superior19 de dez. de 2023

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OGH 3Ob183/23t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00183.23T.1219.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. I*, vertreten durch Dr. Stefan Gulner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. G* und 2. D*, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Exekution nach § 350 EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. August 2023, GZ 4 R 158/23v7, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts GrazOst vom 28. Juli 2023, GZ 109 E 2526/23y2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses der Betreibenden die Exekution durch Einverleibung einer Dienstbarkeit sowie (Teil)Löschung eines Frucht-genussrechts bewilligte, nicht Folge. Es sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[2] Der von den Verpflichten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisonsrekurs ist unzulässig.

[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T13, T16, T19]).

[4] In der Entscheidung 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) änderte der Fachsenat die Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse in Exekutionsverfahren nach § 350 EO dahin ab, dass auch in diesen Fällen der Rechtsmittelausschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO Anwendung findet. Zu 3 Ob 174/19p hat der Senat daran festgehalten. Der von den Verpflichteten erwähnten Entscheidung zu 3 Ob 41/93 lag noch die frühere, inzwischen überholte Rechtsauffassung zugrunde.

[5] Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

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