OGH 15Os117/23d

15Os117/23dTribunal Superior14 de dez. de 2023

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OGH 15Os117/23d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00117.23D.1214.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sekljic in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. April 2023, GZ 312 Hv 14/23v60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3, Abs 4 erster Fall FPG (A./) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (B./) und der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (C./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – (A./) am 24. August 2015 in S* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gefördert, wobei er die Tat „in Bezug auf eine größere Zahl“ (vgl aber § 114 Abs 3 Z 2 FPG idgF) von Fremden und auf eine Art und Weise beging, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem er 33 syrische Staatsangehörige, die kein Einreisevisum in die Europäische Union hatten (US 3), in einem Fahrzeug der Marke Fiat Ducato von Ungarn nach Österreich beförderte, wobei die Fremden in enger Anordnung in den Laderaum des Fahrzeugs „gepfercht“ wurden, während der sechsstündigen Fahrt ohne Sicherungseinrichtung stehen mussten, keine Möglichkeit auszusteigen hatten, nicht mit Essen oder Trinken versorgt wurden und es kein Fenster nach außen gab (US 3).

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet, es lägen „gar keine Beweise“ für die Annahme der Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und eines darauf bezogenen Vorsatzes des Angeklagten vor. Weiters fehle „jeglicher Beweis“, dass sich die drei im Urteil genannten Personen „langfristig mit der Durchführung der Schlepperfahrten befasst hätten“, und habe das Erstgericht festgestellt, dass die gegenständliche Tat die erste Schlepperfahrt des Angeklagten gewesen sei und dieser nicht gewerbsmäßig gehandelt, er somit nicht die Absicht gehabt habe, weitere Straftaten zu begehen. Damit zeigt sie die behauptete Nichtigkeit nicht auf, ist doch eine Begründung nur dann offenbar unzureichend, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RISJustiz RS0118317). Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind hingegen – sofern sie logisch und damit vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RISJustiz RS0098471 [T4]).

[5] Soweit die Rüge vermeint, es lägen keine Hinweise vor, dass andere Straftaten begangen wurden oder geplant waren, erschöpft sie sich (abermals) in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

[6] Die Feststellungen zum auch das Wirken im Rahmen einer kriminellen Vereinigung umfassenden Vorsatz des Angeklagten (US 5) haben die Tatrichter aus dem länderübergreifenden Agieren der beiden im Urteil genannten Personen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (Anwerbung durch eine Person in Mailand, Übergabe des Schlepperfahrzeugs durch eine andere Person in Ungarn), „der professionellen Organisation“, der Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs und Navigationsgeräts und der angebotenen Bezahlung in Ungarn (nach der Rückkehr, vgl US 3) geschlossen (US 9). Soweit die Beschwerde vermeint, diese Argumentation sei „insuffizient“, weil die genannten Umstände kein Beweis dafür seien, dass die angewendete Methode bereits öfter eingesetzt wurde und auf Dauer eingesetzt werden sollte, übt sie neuerlich in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik, ohne die Schwelle des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zu erreichen (vgl RISJustiz RS0099455). Gleiches gilt für die Behauptungen, ein Fahrzeug und ein Navigationsgerät seien „unerlässliche Hilfsmittel für die Durchführung einer Schlepperfahrt“ und die Bezahlung eines Auftragnehmers sei kein Beweis besonderer Professionalität.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

[8] Die vom Angeklagten erhobene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war als unzulässig zurückzuweisen, weil eine solche im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 283 Abs 1 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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