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7Ob160/23i•OGH 7Ob160/23i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* s.r.o., , Slowakische Republik, vertreten durch Mag. Michal Slany, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P GmbH, *, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 45.956,35 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Juli 2023, GZ 1 R 84/23p48, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Die CIM regeln den internationalen Eisenbahnfrachtvertrag. Sie gelten gemäß Art 1 § 1 CIM für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf Schienen. Ihre Anwendung setzt eine durchgehende internationale Beförderung voraus. Der Ort der Übernahme des Guts zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort müssen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen (Art 1 § 1 CIM). In personeller Hinsicht unterliegen der CIM die Parteien des Frachtvertrags, das sind zum einen der vertragliche (hier: Klägerin) und etwaige aufeinanderfolgende Beförderer (Art 3 lit a CIM), zum anderen der Absender (hier: Beklagte) (2 Ob 18/16k [Punkt II.8.2] = SZ 2017/21).
[2] 2.1. Nach Art 48 § 1 Satz 1 CIM verjähren Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag in einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Ansprüche von Absender und Empfänger gegen den Beförderer, sondern auch für solche des Beförderers gegen den Absender (6 Ob 168/04f) und Empfänger (7 Ob 146/15v [Punkt II.2.] mwN).
[3] Die Verjährungsregelung des Art 48 § 1 CIM gilt nicht generell für alle in den CIM geregelten Ansprüche, sondern (nur) für frachtvertragliche Ansprüche, also solche, die aus dem Frachtvertrag entspringen und zwar auch dann, wenn sich diese aus dem subsidiär anwendbaren Landesrecht ergeben (7 Ob 146/15v [Punkt II.4.]). Ein „Anspruch aus dem Frachtvertrag“ setzt einen hinreichend engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag selbst voraus (RS0119309).
[4] Für Ansprüche, denen der enge sachliche Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag fehlt und die demnach nicht der Verjährung nach Art 48 § 1 CIM unterliegen, gelten gemäß Art 48 § 5 CIM betreffend die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung die nationalen Verjährungsvorschriften („Landesrecht“; 7 Ob 146/15v [Punkt II.5.]).
[5] 2.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Ansprüche der Klägerin als Beförderin gegen die beklagte Absenderin auf das Entgelt für den Transport gemäß Art 48 § 1 Satz 1 CIM innerhalb eines Jahres verjähren und ihre diesbezüglichen Ansprüche bereits vor Klageeinbringung verjährt seien, ist von der Rechtsprechung gedeckt. Da die CIM als internationales Einheitsrecht Vorrang genießen, soweit darin eine Frage sachlich selbst geregelt oder eine Kollisionsnorm bereitgestellt wird (vgl Art 25 Rom IVO; 7 Ob 5/13f [Punkt 2.; CMR]; Musger in KBB7 Art 5 Rom IVO Rz 1), kommt zur Beurteilung der Verjährung der Ansprüche auf restliches Transportentgelt – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – nicht gemäß Art 48 § 5 CIM iVm Art 5 Rom IVO slowakisches Landesrecht zur Anwendung.
[6] 3.1. Die Klägerin begehrt zudem ihr (behauptungsgemäß) entstandene Zusatz und Mehrkosten. Dazu konnte nicht festgestellt werden, dass diese Kosten durch ein der Beklagten zuzurechnendes Verhalten entstanden sind.
[7] 3.2. Das Berufungsgericht ließ offen, ob die behaupteten Zusatz und Mehrkosten in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag stehen und somit der einjährigen Verjährungsfrist des Art 48 § 1 Satz 1 CIM unterlägen oder dies nicht der Fall sei. Es verneinte den diesbezüglichen Anspruch der Klägerin bereits mangels Nachweises der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für die behaupteten Zusatz und Mehrkosten. Der Klägerin sei es nicht gelungen unter Beweis zu stellen, dass ihr von der Beklagten verursachte Zusatz bzw Mehrkosten entstanden seien.
[8] 3.3. Die Revisionswerberin legt nicht dar, auf welcher rechtlichen Grundlage ihr Kosten, die nach dem Verfahrensergebnis von der Beklagten nicht verursacht wurden, zustehen sollten. Die allein relevierte Frage der Verjährung dieser Forderung stellt sich mangels aufgezeigter Anspruchsgrundlage nicht.
[9] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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