OGH 2Ob150/23g

2Ob150/23gTribunal Superior25 de jul. de 2023

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OGH 2Ob150/23g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020OB00150.23G.0725.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2021 verstorbenen P*, zuletzt , über den Revisionsrekurs des Erben R, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Juni 2023, GZ 1 R 115/23s89, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 13. März 2023, GZ 2 A 41/21z85, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht hat (1.) den mit Beschluss vom 11. 5. 2021 bestellten Verlassenschaftskurator enthoben, (2.) dessen Entschädigung mit 83.369 EUR bestimmt und (3.) ein Entschädigungsmehrbegehren abgewiesen.

[2] Das Rekursgericht gab einem gegen die Höhe der Entschädigung gerichteten Rekurs des Erben nicht Folge.

[3] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Erben ist absolut unzulässig.

[4] Gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind (RS0007696; 2 Ob 86/23w Rz 4 mwN [Verlassenschaftskurator]). Dass die Anwendung der Bestimmung des § 283 ABGB über die Entschädigung eines Kurators bei großem Vermögen zu einem hohen Betrag führen kann, begründet nicht die Revisionsrekurszulässigkeit (3 Ob 130/21w Rz 12).

[5] Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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