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2Nc51/23g•OGH 2Nc51/23g
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Sabine Christine Maria Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, wegen Unterlassung, wegen Ablehnung, den
Beschluss
gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Ablehnungswerber ist Beklagter in dem beim Landesgericht Eisenstadt zu 18 Cg 82/22v anhängigen Prozess. In diesem Verfahren hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs mit Beschluss vom 25. 4. 2023 einen Revisionsrekurs des Beklagten zurückgewiesen.
[2] Der Beklagte lehnt nunmehr den Vorsitzenden des * Senats als befangen ab.
[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[4] Der Ablehnungsantrag erschöpft sich in solchen Ausführungen, aus denen nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, inwiefern der Vorsitzende des * Senats befangen sein könnte. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.
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