OGH 1Ob124/23a

1Ob124/23aTribunal Superior13 de jul. de 2023

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OGH 1Ob124/23a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00124.23A.0713.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden und durch die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer RechtsanwälteGmbH in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. A*, Angestellter, , und 2. G, Rauchfangkehrer, *, beide vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, wegen Feststellung (20.000 EUR), in eventu wegen 19.500 EUR sowie Feststellung (500 EUR), über den (richtig) Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Mai 2023, GZ 6 R 57/23d22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz sowie über die Zulässigkeit des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin wirft den Beklagten in ihrer auf Schadenersatz gestützten Klage vor, beim Ausbrennen ihres Kamins einen Brand verursacht zu haben. Der zweitbeklagte Rauchfangkehrer hafte als mit diesen Arbeiten beauftragter Unternehmer. Der Erstbeklagte hafte, weil er als sein Dienstnehmer den Brand unmittelbar verursacht habe.

[2] Die Beklagten wandten die Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 9 Abs 5 AHG ein, weil der Schaden durch eine hoheitliche Tätigkeit bei Wahrnehmung feuerpolizeilicher Aufgaben verursacht worden sei.

[3] Das Erstgericht setzte sich mit diesem Einwand inhaltlich auseinander. Es sprach zwar über die Rechtswegzulässigkeit nicht formell im Spruch ab, bejahte diese aber in den Gründen seines klagestattgebenden Urteils.

[4] Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs als nichtig auf und wies die Klage zurück. Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof führte das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass diese gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sei. Ein Bewertungs und Zulassungsausspruch unterblieb daher.

[5] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt ein „Vollrekurs“ gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO dann nicht in Betracht, wenn die Frage des Vorliegens eines bestimmten Prozesshindernisses bereits Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens und der erstgerichtlichen Entscheidung war. Das Gericht zweiter Instanz, das sich ebenfalls mit dem Prozesshindernis befasst, wird dann funktionell als Rekursgericht tätig, weshalb das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof den Beschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO unterliegt (RS0116348; RS0043861 [T2]).

[6] 2. Für die Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO ist aber keine formelle (spruchmäßige) Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch das Erstgericht notwendig. Es reicht vielmehr aus, dass es in den Entscheidungsgründen zu erkennen gab, die Einrede verwerfen zu wollen. Auch in diesem Fall wird das Gericht zweiter Instanz, das sich mit der Prozesseinrede befasst, funktionell als Rekursgericht tätig (RS0116348 [T6]).

[7] 3. Im vorliegenden Fall setzte sich das Erstgericht eingehend mit der Frage auseinander, ob für die Klage gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg zulässig sei. Zwar entschied es darüber nicht formal im Spruch. In den Entscheidungsgründen gab das Erstgericht aber unmissverständlich zu erkennen, dass es die auf die genannte Bestimmung gestützte Einrede der Rechtswegsunzulässigkeit verwerfen will. Das Berufungsgericht, das der Prozesseinrede stattgab, wurde daher funktionell als Rekursgericht tätig, sodass sich die Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels nach § 528 ZPO richtet.

[8] 4. Das Berufungsgericht wird seine Entscheidung somit – da das Hauptbegehren nicht in einem Geldbetrag besteht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO) – durch einen Bewertungsausspruch sowie einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses (§ 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 3 ZPO) zu ergänzen haben. Für den Fall, dass das Berufungsgericht bei einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Streitwert ausspricht, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, wird der Klägerin die Möglichkeit zu geben sein, ihr Rechtsmittel durch Ergänzung der an das Gericht zweiter Instanz zu richtenden Zulassungsbeschwerde zu verbessern (§ 528 Abs 2a ZPO; 6 Ob 119/21z; 8 Ob 71/21f mwN).

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