AUSL EGMR Bsw46412/21

Bsw46412/21Outro Tribunal6 de jul. de 2023

Abrir fonte

Texto completo

AUSL EGMR Bsw46412/21

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:AUSL000:2023:00BSW046412.21.0706.000

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Calvi und C.G. gg Italien, Urteil vom 6.7.2023, Bsw. 46412/21.

Spruch

Art 5, 8, 34 EMRK - Anhaltung einer unter Erwachsenenvertretung stehenden älteren Person in Pflegeheim in kompletter Isolation.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Der ZweitBf hat keinen Antrag auf Zuspruch einer gerechten Entschädigung gestellt. Der GH ist daher der Meinung, dass kein Anlass besteht, ihm eine solche zuzusprechen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der ErstBf, Herr Augusto Calvi, agiert im vorliegenden Verfahren vor dem GH in eigenem Namen und in jenem seines 1930 geborenen Cousins C. G. (ZweitBf).

2017 wandte sich die Schwester des ZweitBf an das Betreuungsgericht in Mailand und ersuchte es um Bestellung eines Erwachsenenvertreters (amministratore di sostegno). Begründend brachte sie vor, ihr Bruder sei ziemlich betagt. Obwohl er noch in der Lage sei, sich um sich selbst zu kümmern, lege er ein extravagantes Verhalten an den Tag, das mit einer Verschleuderung seines Vermögens einhergehe.

Mit Beschluss vom 9.5.2017 gab das Betreuungsgericht dem Antrag mit der Begründung Folge, dem ZweitBf scheine nicht bewusst zu sein, dass er sich in extrem nachteiligen Situationen wiederfinden könne, wenn er Geld wahllos an andere Leute verteile. Er sei unfähig, die Grenzen dieser Praxis zu erkennen, was ihn einer besonderen Verwundbarkeit aussetze. Da es nicht notwendig sei, auf einschneidendere Maßnahmen wie etwa einer Entziehung der Geschäftsfähigkeit zurückzugreifen, sei Rechtsanwalt B. zum Erwachsenenvertreter in Bezug auf alle Vermögensangelegenheiten zu bestellen.

Mit Beschluss vom 27.5.2020 erstreckte der Betreuungsrichter die Befugnisse des Erwachsenenvertreters auf alle Aspekte betreffend die Pflege und Betreuung des ZweitBf mit der Begründung, dessen körperliche Sicherheit und Wohlergehen seien ernsthaft gefährdet und dieser verhalte sich konfus und widersprüchlich.

Ein vom Betreuungsgericht in Auftrag gegebenes neues psychiatrisches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der ZweitBf an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung mit depressiven Aspekten leide. Seine finanzielle Situation und seine Lebensbedingungen insb hygienischer Natur seien unzureichend. Es sei daher unerlässlich, ihn in einem Pflegeheim unterzubringen.

Am 26.10.2020 suchte der Erwachsenenvertreter beim Betreuungsrichter um Erlaubnis an, den ZweitBf in ein Pflegeheim mit angemessener medizinischer Versorgung einzuweisen. Letzterer gab dem Antrag statt.

Im November 2020 drehte der Fernsehsender Le Iene eine Dokumentation über die Situation des ZweitBf, in der die Rechtmäßigkeit seiner Verbringung in das Pflegeheim angezweifelt wurde.

Am 17.3.2021 wandte sich der »Rechtsschutzbeauftragte für Personen, die ihrer Freiheit entzogen sind« an die Staatsanwaltschaft und forderte sie auf, beim Betreuungsgericht einen Antrag auf eine vollständige Neuevaluierung der Lebensumstände des ZweitBf und Setzung angemessener Maßnahmen mit dem Ziel einer Beendigung seiner Unterbringung im Heim zu stellen. Nachdem er den ZweitBf im Mai 2021 im Heim besucht hatte, setzte er die Behörden darüber in Kenntnis, dass die Verbringung des ZweitBf in das Heim gegen dessen Willen erfolgt und dieser in seiner persönlichen Freiheit stark eingeschränkt sei. Er rief sie dazu auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Folgen der Isolation für den ZweitBf abzumildern und seine Entlassung in sein altes Zuhause sicherzustellen.

Am 18.12.2021 und 12.2.2023 stattete der Rechtsschutzbeauftragte dem ZweitBf neuerlich einen Besuch ab. Demnach sei eine Verbesserung der Lebensbedingungen festzustellen, jedoch gebe es unverändert Probleme wegen der inadäquaten Unterbringung in einem Pflegeheim. Er empfehle Maßnahmen zu setzen, die den besonderen Bedürfnissen des ZweitBf gerecht würden.

Rechtsausführungen:

Der ErstBf beklagt sich über die Unmöglichkeit, Kontakt mit dem ZweitBf herstellen zu können und über die Entscheidungen des Betreuungsrichters, während sich der ZweitBf über seine 2020 erfolgte Verbringung in ein Pflegeheim beschwert, die unverändert anhalte. Er rügt auch, einerseits keine Möglichkeit zu haben, in sein altes Zuhause zurückzukehren, andererseits Besuche im Heim zu erhalten, für die weder der Erwachsenenvertreter noch der Betreuungsrichter ihre Zustimmung erteilt hätten. Er sieht darin eine Verletzung in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK.

Zur Befugnis des ErstBf, die Beschwerde im Namen des ZweitBf einzubringen

(60) Die Regierung ist der Meinung, dem ErstBf komme nicht die Befugnis zu, vor dem GH für den ZweitBf zu handeln, da dieser keine ordnungsgemäß vom ZweitBf unterzeichnete schriftliche Vollmacht vorgelegt habe.

(66) Der GH erinnert daran, dass ein Dritter unter außergewöhnlichen Umständen im Namen und auf Rechnung einer verwundbaren Person vor ihm handeln kann, wenn ansonsten die Rechte des unmittelbaren Opfers eines effektiven Schutzes beraubt würden und vorausgesetzt, der Verfasser der Beschwerde und das Opfer befinden sich nicht in einem Interessenskonflikt (vgl Lambert ua/FR, Rz 102).

(67) Zudem [...] legt – sofern die Beschwerde nicht vom Opfer selbst eingebracht wurde – Art 45 Abs 3 VerfO fest, dass [wenn ein(e) Bf nach Art 36 VerfO vertreten wird] von ihrem/seinem Vertreter oder ihren/seinen Vertretern eine ordnungsgemäß unterfertigte schriftliche Vollmacht vorzulegen ist (vgl Hirsi Jamaa ua/IT, Rz 52 und 53). In der Tat ist es essentiell für den Verfahrensvertreter, Nachweis darüber zu führen, dass er seitens des mutmaßlichen Opfers, in dessen Namen er vor dem GH agieren möchte, präzise und ausdrückliche Anweisungen erhalten hat. Ungeachtet dessen hat der GH zu von Privatpersonen im Namen eines oder mehrerer Opfer eingebrachter Beschwerden wegen einer – den Behörden zugeschriebenen – behaupteten Verletzung der Art 2, 3 und 8 EMRK die Ansicht vertreten, dass diese ungeachtet der Nichtvorlage einer gültigen Vollmacht für zulässig erklärt werden können. In ähnlichen Situationen wurde von ihm besondere Aufmerksamkeit einerseits auf Faktoren der Verwundbarkeit – wie Alter, Geschlecht oder

Behinderung – gelenkt, die dazu führten, dass gewisse Opfer daran gehindert waren, dem GH ihren Fall [persönlich] vorzulegen, andererseits berücksichtigte er die Beziehung zwischen dem Opfer und dem Verfasser der Beschwerde (vgl Lambert ua/FR, Rz 91 und 92 sowie Centre for Legal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu/RO, Rz 102 und 103).

(68) Im vorliegenden Fall [...] fand sich der ZweitBf in einer Situation wieder, die es ihm nicht gestattete, die Beschwerde direkt beim GH einzubringen, da sein Erwachsenenvertreter über die Befugnis verfügte, für ihn zu handeln. Zudem betraf der Kern seiner Beschwerde die ihm durch den Erwachsenenvertreter mit Einverständnis des Betreuungsrichters auferlegten Einschränkungen. Es bestand somit ein reales Risiko, dass der ZweitBf des effektiven Schutzes seiner Konventionsrechte, auf die er sich im gegenständlichen Fall berief, verlustig gegangen wäre (vgl, mutatis mutandis, Blyudik/RU, Rz 41–44). Der GH möchte übrigens auch auf den offenkundigen Widerspruch zwischen der vom Erwachsenenvertreter eingenommenen Position und jener der innerstaatlichen Gerichte hinweisen, was Fragen betreffend den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einerseits und andererseits die zu deren Untermauerung vorgebrachten Argumente angeht, wonach die Entscheidung, für den ZweitBf Schutzmaßnahmen zu ergreifen und ihn in einem Pflegeheim unterzubringen, der Konvention zuwiderlaufen würde. Der GH vermag auch keinen Interessenskonflikt zwischen dem Erst- und dem ZweitBf festzustellen [...].

(69) Der GH möchte schließlich klarstellen, dass der vorliegende Fall ernste Fragen aus dem Blickwinkel der Art 5 und 8 EMRK betreffend die Lebensbedingungen von betagten Menschen in Altenheimen aufwirft, was somit ein allgemeines öffentliches Interesse angesichts der Verwundbarkeit der in derartigen Einrichtungen lebenden Personen begründet. Die fortgesetzte Prüfung der gegenständlichen Beschwerde würde [dem GH] ebenso Gelegenheit geben, die auf solche Personen anwendbaren überkommenen Schutznormen zu klären und es gestatten, zur Gewährleistung bzw zur Weiterentwicklung besagter Normen beizutragen.

(70) Angesichts der vorgehenden Ausführungen kommt der GH zu der Ansicht, dass im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände existierten, die es gestatten, dass der ErstBf vor ihm als Vertreter seines Cousins agieren kann, insoweit sich die Beschwerde auf die Art 5 und 8 EMRK erstreckt. Die Einrede der Regierung [...] ist folglich zurückzuweisen.

Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK

Zulässigkeit

(74) Laut der Regierung habe der ErstBf den innerstaatlichen Instanzenweg nicht ausgeschöpft, da dieser nicht von dem in § 720 Abs 2 des italienischen Zivilgesetzbuchs vorgesehenen Rechtsbehelf zur Anfechtung der Entscheidung des Betreuungsrichters, mit der seinem Antrag auf Abstattung eines Besuchs beim ZweitBf eine Absage erteilt wurde, Gebrauch gemacht habe.

(76) Wie auch die Regierung ist der GH der Auffassung, dass die Ausübung des besagten Rechtsbehelfs zu einer Aufhebung der [fraglichen] Entscheidung des Betreuungsrichters [...] führen hätte können. Folglich hat der ErstBf nicht den innerstaatlichen Instanzenzug ausgeschöpft. Unter diesen Umständen [...] muss die Beschwerde gemäß Art 35 Abs 1 und 4 EMRK als unzulässig zurückgewiesen werden, was die vom ErstBf in seinem eigenen Namen vorgebrachten Rügen angeht (einstimmig).

(77) Da die im Namen des ZweitBf unterbreiteten Beschwerdepunkte weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig sind, muss sie der GH für zulässig erklären (einstimmig). [...]

In der Sache

Eingriff, Rechtmäßigkeit und legitimes Ziel

(84) Der GH erinnert daran, dass die Entscheidung, rechtliche Maßnahmen zum Schutz einer Person zu ergreifen, einen Eingriff in deren Privatleben darstellen kann. Dies gilt auch dann, wenn der/dem Betroffenen nur teilweise die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde (vgl Ivinović/HR, Rz 35). Der GH ist daher der Ansicht, dass die im Hinblick auf den ZweitBf ergriffene Maßnahme als Eingriff iSv Art 8 EMRK zu werten ist.

(86) Im vorliegenden Fall kam in Bezug auf den ZweitBf das von den §§ 404 und 411 des italienischen Zivilgesetzbuchs vorgesehene Regelwerk betreffend die Erwachsenenvertretung zur Anwendung.

(87) Der strittige Eingriff verfolgte zudem ein legitimes Ziel iSv Art 8 Abs 2 EMRK, welches darin bestand, den Bf zuerst vor einer Vermögensverschleuderung und ihn – ab 2020 – vor einer Verschlechterung seiner physischen und mentalen Fähigkeiten zu schützen.

Verhältnismäßigkeit

(88) Der GH erinnert daran, dass der – wenn auch nur teilweise – Entzug der Geschäftsfähigkeit einer Person eine sehr schwerwiegende Maßnahme darstellt, die nur unter außergewöhnlichen Umständen ergriffen werden darf. Dennoch muss den innerstaatlichen Behörden in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum belassen werden [...].

(89) Die verfahrensrechtlichen Garantien, über die ein Individuum verfügt, sind für die Entscheidung [des GH] wichtig, ob ein Staat innerhalb der Grenzen seines Ermessensspielraums geblieben ist. Insb ist vom GH zu untersuchen, ob der den Eingriffsmaßnahmen zugrunde liegende Entscheidungsprozess fair und derart beschaffen war, die Achtung der einem Individuum von Art 8 EMRK gewährleisteten Interessen sicherzustellen.

(90) Auf den vorliegenden Fall umgelegt ist vorab festzustellen, dass die Entscheidung, den ZweitBf unter Erwachsenenvertretung zu stellen, [...] nicht auf einer von Medizinern getroffenen Feststellung beruhte, es läge bei ihm eine Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten vor. Vielmehr fußte die strittige Entscheidung auf einer seit 2020 festgestellten übermäßigen Verschwendungssucht und einer Abnahme seiner physischen und psychischen Fähigkeiten seit 2020.

(91) Unter solchen Umständen wird der GH dem Umstand besondere Aufmerksamkeit schenken, ob die nationalen Richter vor ihrer Entscheidung, im Hinblick auf den ZweitBf Rückgriff auf eine derartige Schutzmaßnahme zu nehmen und ihn in ein Pflegeheim unter Einschränkung des Kontakts zur Außenwelt einzuweisen, alle einschlägigen Fakten sorgfältig abgewogen haben.

(92) Dazu ist festzuhalten, dass nach italienischem Recht für den Fall, dass ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, die geschützte Person ihre Geschäftsfähigkeit bezüglich aller anderen Handlungen außer jenen behält, für die [...] dem Erwachsenenvertreter die Befugnis erteilt wurde, für sie zu agieren oder ihr beizustehen. Die Reichweite von dessen Befugnissen hängt von der Situation der/des von der Maßnahme Betroffenen ab. In keinem Fall darf die betroffene Person vollständig ihrer Handlungsfähigkeit beraubt werden.

(93) Im vorliegenden Fall verfügte der Erwachsenenvertreter ab Mai 2020 über ein »Exklusivmandat«, welches ihm gestattete, im Oktober 2020 vom Richter die Erlaubnis zu bekommen, den ZweitBf in ein Pflegeheim einweisen zu dürfen. Besagte Entscheidung des Betreuungsrichters [...] gründete sich auf die Tatsache, dass der ZweitBf nicht imstande war, die Konsequenzen seiner Verschwendungssucht einzusehen, er an einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung, begleitet von depressiven Symptomen, litt und in einem Zustand der Armut lebte sowie seine persönliche Hygiene vernachlässigte.

(94) Nach der 2020 erfolgten Unterbringung des ZweitBf in einem Pflegeheim wurde er auf Geheiß seines Erwachsenenvertreters einem strikten Isolationsregime unterworfen, obwohl der ZweitBf [regelmäßig] den Wunsch äußerte, nach Hause zurückkehren zu dürfen. Letzterer wurde somit, abgesehen von einigen Ausnahmen, jeglichen Kontakts zur Außenwelt beraubt. All seine Ersuchen um Führung von Telefongesprächen oder Erhalt von Besuchen wurden einer Filterung durch seinen Erwachsenenvertreter oder den Betreuungsrichter unterzogen. Dazu kommt, dass die [medizinischen] Experten beginnend mit 2021 eine schrittweise Rückkehr in sein Zuhause empfohlen hatten. Diese Maßnahme wurde allerdings nie umgesetzt.

(95) Auch der Rechtsschutzbeauftrage hatte in dieser Angelegenheit interveniert, indem er die Isolation, der der ZweitBf unterzogen wurde, anprangerte. Seine Versuche, die Staatsanwaltschaft dazu zu veranlassen, von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen, dieser Situation ein Ende zu bereiten, verliefen jedoch alle »im Sand«.

(96) Der GH hat bereits unter dem Blickwinkel von Art 5 EMRK festgehalten, dass das Wohlergehen einer mit mentalen Problemen kämpfenden Person ein zu berücksichtigender zusätzlicher Faktor ist (noch dazu wenn es um medizinische Elemente geht), wenn es zur Einschätzung der Notwendigkeit kommt, diese Person in eine Pflegeeinrichtung zu verbringen. Nichtsdestotrotz darf das objektive Bedürfnis nach einer Unterbringung und sozialen Unterstützung nicht automatisch zur Auferlegung einer freiheitsentziehenden Maßnahme führen. In den Augen des GH muss jede im Hinblick auf eine zum Ausdruck ihres Willens fähige Person getroffene Schutzmaßnahme so weit wie möglich die Wünsche dieser Person widerspiegeln. Internationale Quellen bestätigen diesen Ansatz.

(97) Der GH möchte auch in Erinnerung rufen, dass – wenn bedeutende Auswirkungen auf das Privatleben eines Individuums auf dem Spiel stehen – die Richterin bzw der Richter sorgfältig alle auf dem Spiel stehenden einschlägigen Faktoren zwecks Einschätzung der Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Maßnahme abzuwägen hat. Die in diesem Bereich notwendigen prozessualen Garantien verlangen, dass jegliches Risiko von Willkür auf ein Minimum reduziert wird [...].

(98) Unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die rechtliche Schutzmaßnahme auf das Privatleben des ZweitBf hatte, haben die Behörden – mögen sie auch eine gründliche Evaluierung von dessen Situation vorgenommen haben, bevor sie sich dazu entschieden, ihn in ein Pflegeheim einzuweisen – nicht versucht, während seines Aufenthalts im Heim Maßnahmen zur Aufrechterhaltung seiner sozialen Beziehungen zu ergreifen oder eine Strategie zur Erleichterung seiner Rückkehr in sein altes Zuhause zu entwerfen [...].

(99) Vielmehr blieb der ZweitBf im Zuge seiner Unterbringung im Pflegeheim von der Außenwelt isoliert, und zwar insb von seiner Familie und seinen Freunden [...]. [...] Die Filterung [vgl oben Rz 94] nahm ihren Anfang, sobald der ZweitBf ins Pflegeheim kam, also vor der Ausstrahlung der Fernsehprogramms von Le Iene [...]. In der Folgezeit stützte sich der Betreuungsrichter [bei seinen Entscheidungen] einzig und allein auf die vom Erwachsenenvertreter vorgelegten Berichte, ohne es für notwendig zu erachten, den ZweitBf selbst zu befragen. Er weigerte sich auch, den Anfragen des ErstBf auf Kontaktaufnahme mit dem ZweitBf stattzugeben, und schloss sich in dieser Hinsicht der ablehnenden Haltung des Erwachsenenvertreters an.

(100) Der GH möchte auch festhalten, dass im Juni 2022 eine Person wegen Verletzung des Hausrechts aufgrund unrechtmäßigen Betretens des Pflegeheims und Besuchs des ZweitBf ohne Einwilligung des Erwachsenenvertreters zu einer Freiheitsstrafe [...] verurteilt wurde.

(101) In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Regierung keine Erklärung zur Notwendigkeit abgegeben hat, jegliche Zusammenkunft von der Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter oder Betreuungsrichter abhängig zu machen und den ZweitBf von seinen Familienangehörigen für eine derart lange Zeit fernzuhalten. Der GH ist der Ansicht, dass die umstrittene Entscheidung nicht auf Basis einer konkreten und aufmerksamen Prüfung betreffend alle relevanten Aspekte der besonderen Situation des ZweitBf getroffen wurde. Er erinnert daran, dass die Sachverständigen sich für Ausgänge des ZweitBf zu vereinbarten Plätzen außerhalb des Pflegeheims aussprachen.

(102) Darüber hinaus dürfte im Verlauf von drei abgelaufenen Jahren ungeachtet der Tatsache, dass die Unterbringung im Pflegeheim provisorischer Natur war, keine auf eine Rückkehr des ZweitBf gerichtete Maßnahme ins Auge gefasst worden sein. Der GH misst in dieser Hinsicht der Tatsache besonderes Gewicht zu, dass der ZweitBf nicht für geschäftsunfähig erklärt worden und er zu keiner Zeit Gegenstand irgendeiner Form der Entmündigung war. Vielmehr bescheinigten ihm die Gutachten, über gute Sozialisierungsfähigkeiten zu verfügen. Unbeschadet dieser Faktoren fand sich der ZweitBf in fast allen Lebensbereichen und zeitlich unbegrenzt in vollständiger Abhängigkeit von seinem Erwachsenenvertreter wieder. Der GH hält betroffen fest, dass die Behörden im gegenständlichen Fall in der Praxis von der Flexibilität des Erwachsenenvertreters missbräuchlich Gebrauch gemacht haben, um Ziele zu erreichen, die das italienische Recht unter strikten Grenzen im Kontext eines Zwangsbehandlungsverfahrens (trattamento sanitario obbligatorio = TSO) vorsieht. Das gesetzliche Regelwerk des TSO wurde somit im Wege eines missbräuchlichen Rückgriffs auf die Erwachsenenvertretung umgangen.

(103) Der GH möchte in diesem Zusammenhang auf den im Gefolge eines Italienbesuchs im März und April veröffentlichten Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) verweisen, in welchem dieses seine Besorgnis betreffend die Situation in Pflegeheimen ausdrückte. Demnach könnten die Bewohnerinnen zweier [besuchter] Pflegeheimeinrichtungen [...] angesichts der mit Covid-19 verbundenen Einschränkungen (insb was die Aberkennung des Zugangs zu frischer Luft und die Reduktion von Aktivitäten der Rehabilitation, von Freizeitbeschäftigungen und von Familienbesuchen angeht) und fehlender realisierbarer Alternativen in der Gesellschaft in der Tat als ihrer Freiheit beraubt angesehen werden. Das CPT hob insb hervor, dass die ab Februar 2020 in den von ihm besuchten Einrichtungen veranlassten – anhaltenden – Einschränkungen zunehmend negative Auswirkungen auf die mentale und somatische Gesundheit der Bewohnerinnen hatten.

(104) Der GH ist sich voll und ganz der Schwierigkeiten bewusst, vor denen die Behörden stehen, wenn [...] die Notwendigkeit besteht, die Achtung der Würde und der Selbstbestimmung von Individuen mit den Erfordernissen des Schutzes und der Sicherstellung ihrer Interessen in Einklang zu bringen, insb wenn die/der Betroffene wegen ihrer/seiner Eigenheiten oder individuellen Situation in einem Zustand großer Verwundbarkeit ist. Der GH ist jedenfalls der Ansicht, dass im vorliegenden Fall kein gerechtes Gleichgewicht getroffen wurde. Im internen Verfahren existierten nämlich keine effektiven Garantien, die geeignet gewesen wären, Missbrauch zu verhindern, wie es die völkerrechtlichen Menschenrechtsnormen verlangt hätten, [...] nämlich im gegenständlichen Fall dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte, der Wunsch und die Präferenzen des ZweitBf Berücksichtigung finden würden. Dieser wurde nicht in die Entscheidungen eingebunden, die in verschiedenen Verfahrensstufen getroffen wurden. Der ZweitBf wurde im Verlauf seiner Unterbringung nur ein einziges Mal persönlich angehört, er wurde Kontakteinschränkungen mit seinen Angehörigen unterworfen und alle ihn betreffenden Entscheidungen wurden vom Erwachsenenvertreter getroffen.

(105) In dieser Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass das CPT regelmäßige Besuche durch die für die unter Erwachsenenvertretung stehenden Bewohner*innen von Pflegeheimen zuständigen Betreuungsrichter in deren jeweiligem örtlichen Zuständigkeitsbereich dringend empfohlen hat.

(106) [...] Übrigens hat auch der UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen mit Besorgnis festgestellt, dass das Treffen von »ersatzweisen Entscheidungen« im Rahmen der Erwachsenenvertretung nach wie vor praktiziert wird. Letzterer hat den Behörden insb empfohlen, alle Gesetze außer Kraft zu setzen, die eine solche Form des Treffens von Entscheidungen durch einen Rechtsvormund gestatten und rechtliche Hilfswerkzeuge für die Entscheidungsfindung zu verabschieden und anzuwenden. [...].

(107) Der GH teilt die Besorgnis des UN-Behindertenrechtsausschusses betreffend die Anhaltung von Personen, bei denen eine Entmündigung empfohlen wird, aufgrund ihrer Behinderung. Letzterer setzt eine solche Anhaltung mit einer Einweisung in das Krankenhaus und/oder einer Behandlung ohne gegebene Einwilligung gleich. In dieser Hinsicht ist der GH, berücksichtigt man auch die entsprechenden Empfehlungen des CPT und die Rsp des Europäischen Ausschusses für Sozialrechte [als Spruchkörper der Europäischen Sozialcharta], der Meinung, dass die Staaten die Beteiligung von behinderten Personen oder betagten – »abhängigen« – Personen am Gemeinschaftsleben fördern und eine Isolierung oder eine Absonderung an einem bestimmten Ort verhindern sollten.

(108) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall der Eingriff zwar das legitime Ziel des Schutzes des Wohlergehens des ZweitBf im weiteren Sinn verfolgte, dieser jedoch angesichts der großen Bandbreite an Maßnahmen, welche die Behörden ergreifen hätten können, weder verhältnismäßig noch an die individuelle Situation angepasst war. Der Eingriff verblieb daher nicht innerhalb der Grenzen des den Behörden im gegenständlichen Fall zugestandenen Ermessensspielraums.

(109) Unter diesen Umständen ist eine Verletzung von Art 8 EMRK festzustellen (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

Der ZweitBf hat keinen Antrag auf Zuspruch einer gerechten Entschädigung gestellt. Der GH ist daher der Meinung, dass kein Anlass besteht, ihm eine solche zuzusprechen.

Vom GH zitierte Judikatur:

X. und Y./HR, 3.11.2011, 5193/09 = NLMR 2011, 343

Hirsi Jamaa ua/IT, 23.2.2012, 27765/09 (GK) = NLMR 2012, 50

Centre for Legal Resources im Namen von Valentin Câmpeanu/RO, 17.7.2014, 47848/08 = NLMR 2014, 321

Ivinović/HR, 18.9.2014, 13006/13 = NLMR 2014, 412

Lambert ua/FR, 5.6.2015, 46043/14 (GK) = NLMR 2015, 195

A.-M. V./FI, 23.3.2017, 53251/13 = NLMR 2017, 146

Blyudik/RU, 25.6.2019, 46401/08

M. K./LU, 18.5.2021, 51746/18

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.7.2023, Bsw. 46412/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 366) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.