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7Ob94/23h•OGH 7Ob94/23h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* L*, vertreten durch Mag. Michael F. Damitner, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. M* L*, vertreten durch Mag. Paulus Papst, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2023, GZ 3 R 180/22w18, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren wurde dem Kläger das von der nunmehr beklagten Tochter beiden Ehepartnern eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht gemäß § 87 Abs 1 EheG entzogen und gegen Leistung einer Ausgleichszahlung seiner geschiedenen Ehefrau die Alleinnutzung der Ehewohnung ermöglicht (1 Ob 67/21s). Die Entziehung des Wohnungsgebrauchsrechts des Klägers erfolgte ohne Bezugnahme auf den Inhalt einer Aussage der Beklagten.
[2] 2. Das Berufungsgericht wies das Schadenersatzbegehren des Klägers gegen die beklagte Eigentümerin der Liegenschaft insbesondere deshalb ab, weil eine bestimmte beanstandete Aussage der Beklagten im Aufteilungsverfahren nicht rechtswidrig gewesen sei, sei doch nicht erkennbar, warum diese dadurch gegen das dem Kläger vertraglich eingeräumte dingliche Wohnungsgebrauchsrecht verstoßen haben soll. Mit dieser nachvollziehbaren Beurteilung setzt sich der Revisionswerber nicht konkret auseinander. Damit kommt es auf seine weiteren Erwägungen nicht mehr an.
[3] 3. Der Oberste Gerichtshof ist nur Rechts und nicht Tatsacheninstanz. Fragen der Beweiswürdigung – wie die behauptete unzureichende Würdigung eines Transkripts – können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RS0042903 [T2, T7, T8, T10]; RS0043414 [T11]; RS0069246 [T1, T2]).
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