OGH 9Ob19/23v

9Ob19/23vTribunal Superior31 de mai. de 2023

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OGH 9Ob19/23v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00019.23V.0531.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Annerl in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. J* Gesellschaft m.b.H., , vertreten durch Kirchmayer Strodl Rechtsanwalts GesmbH in Hainburg an der Donau, gegen die beklagte Partei T GmbH, *, vertreten durch E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 15.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. März 2023, GZ 5 R 173/22f21, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Oktober 2022, GZ 63 Cg 42/22d11, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung eines Betrags von 15.000 EUR sA Zug um Zug gegen Rückgabe näher aufgezählter T*Ersatzteile.

[2] Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.

[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin nicht Folge.

[4] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

[5] Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

[6] Die Vorlage ist verfehlt.

[7] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3), jedenfalls unzulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

[8] 2. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO einen – beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; dieser Antrag, der mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch, wenn ein Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird (RS0109620 [T3]).

[9] 3. Das Rechtsmittel der Klägerin wäre demnach aufgrund des Werts des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen (vgl RS0109620); dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3, § 508 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5, T8]).

[10] Der Akt ist daher dem Erstgericht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung zurückzustellen.

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