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Bsw46396/14•AUSL EGMR Bsw46396/14
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Udovychenko gg die Ukraine, Urteil vom 23.3.2023, Bsw. 46396/14.
Art. 10 EMRK - Gutgläubige Tatsachenbehauptung der Augenzeugin eines Verkehrsunfalles gegenüber einem Journalisten.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 14.300,– für materiellen und immateriellen Schaden; € 3.450,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf war am 2.12.2008 Zeugin eines Verkehrsunfalles, bei dem eine junge Fußgängerin von einem Auto mit Kiewer Kennzeichen schwer verletzt wurde. Bei einem Krankenhausbesuch des Opfers am 4.12.2008 äußerte sich die Bf gegenüber den anwesenden Journalisten, die über den Unfall berichteten, zu den Umständen des Verkehrsunfalles. In diesem Kommentar, welcher auf Anfrage eines Journalisten abgegeben wurde, berichtete die Bf, dass eine Zeit lang niemand aus dem Auto gestiegen sei. Etwas später hätten drei Personen das Fahrzeug verlassen, zwei davon seien an der Unfallstelle verblieben. B.’s Sohn sei aus der Fahrertür ausgestiegen. Später veröffentlichten mehrere Medien Video- und Schriftmaterial, darunter den Kommentar der Bf. In den Berichten wurde darauf hingedeutet, dass M. B., der Mitglied des Gemeinderats und Sohn des ehemaligen Parlamentsangehörigen B. war, in den Unfall verwickelt gewesen sei. In seinen öffentlichen Äußerungen erklärte M. B., am Unfallort anwesend gewesen zu sein, weil er seinen Freund, den Fahrer des Fahrzeuges, unterstützen wollte. Er sei kurz nach dem Unfall am Unfallort angekommen und müsse von der Bf, die seine Nachbarin war, verwechselt worden sein.
Im Zuge der Ermittlungen stellte die Polizei fest, dass M., ein örtlicher Geschäftsmann, das Fahrzeug gelenkt habe. Die Bf wurde im Rahmen der Ermittlungen als Zeugin vernommen und machte dieselben Angaben wie schon Anfang Dezember.
Im November 2009 reichten B. und M. B. eine Zivilklage gegen die Bf ein. Sie beschuldigten sie, eine falsche Aussage gemacht und impliziert zu haben, dass M. B. der Unfallverursacher gewesen sei. Dadurch sei ihre Ehre, ihre Würde und ihr professioneller Ruf geschädigt worden. Sie verlangten von der Bf, ihre Aussage als unwahr zurückzunehmen. Weiters verlangten sie Schadenersatz für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden.
Vor dem innerstaatlichen Gericht brachte die Bf vor, dass ihre Aussage auf Ersuchen eines Journalisten abgegeben worden sei und dass diese nichts anderes als ein Bericht darüber gewesen sei, was sie mit ihren eigenen Augen gesehen habe. Sie sei von dem, was sie beobachtet hatte, überzeugt gewesen, jedoch sei es Sache der Behörden gewesen, die Umstände des Vorfalles festzustellen.
Das Gericht Riwne gab am 11.4.2011 den Klägern Recht und wies die Bf an, ihre Erklärung zu widerrufen und eine neue mit folgendem Wortlaut abzugeben: »Ich erkläre [...], dass meine Aussage über die Beteiligung von M. B. [...] an einem Verkehrsunfall, der sich am 2.12.2008 [...] ereignete, [...] unwahr und unzutreffend war. Ich habe nicht gesehen, wer aus der Fahrertür des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs gestiegen ist«. Außerdem wurde die Bf zur Zahlung von Schadenersatz von circa € 9.500,– verurteilt. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts, änderte jedoch die Aufforderung zur Rücknahme der Erklärung ab und reduzierte den Schadenersatz. Am 18.12.2013 hob das Oberste Fachgericht für Zivil- und Strafsachen das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte fest, dass das erstinstanzliche Gericht den Schadenersatz sowie den Wortlaut der Widerrufserklärung angemessen bestimmt habe. Im Februar 2013 wurde die Widerrufserklärung von der Bf abgegeben, das Vollstreckungsverfahren
für die Zahlung des Schadenersatzes dauerte von Juli 2012 bis Jänner 2018. Während dieses Zeitraums wurde das Eigentum der Bf gepfändet. Ihr wurde außerdem untersagt, bis zur vollständigen Bezahlung das Land zu verlassen. Ein Antrag auf Aufhebung des Ausreiseverbots wurde abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch das Zivilverfahren und die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz.
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
Zulässigkeit
(28) Der GH stellt fest, dass die Frage der Anwendbarkeit von Art 10 EMRK zwischen den Parteien nicht strittig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass Art 10 EMRK die Freiheit der Informationsverbreitung umfasst und dass die Bf in einem Zivilverfahren aufgrund ihrer Äußerungen gegenüber den Journalisten verurteilt wurde, stellt der GH fest, dass Art 10 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist.
(29) Der GH stellt zudem fest, dass diese Beschwerde weder offensichtlich unbegründet iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK noch aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Ob ein Eingriff vorliegt
(33) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Zivilverfahren und die der Bf auferlegten Zahlungen einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung darstellten. Der GH sieht keinen Grund, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
(34) Ein Eingriff ist nach Art 10 EMRK nur gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, [...] ein legitimes Ziel verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft für die Erreichung dieses Ziels [...] notwendig ist.
Ob der Eingriff rechtmäßig war und ein legitimes Ziel verfolgte
(35) Der GH stellt fest, dass der Eingriff eine Grundlage im innerstaatlichen Recht, insb in den Art 277 und 280 des Zivilgesetzbuches, hatte. Das Argument der Bf über die unzulässige Anwendung der Unwahrheitsvermutung auf die Erklärung, die sie als Augenzeugin machte, zielt eher auf die Frage ab, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war [...].
(36) Der GH erkennt ferner an, dass der Eingriff das legitime Ziel, den Ruf oder die Rechte anderer iSv Art 10 Abs 2 EMRK zu schützen, verfolgte [...].
Ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war
Allgemeine Grundsätze
(37) Der GH weist erneut darauf hin, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft ist. Gegenstand von Art 10 Abs 2 EMRK sind nicht nur Informationen oder Ideen, die positiv aufgenommen oder als [...] gleichgültig angesehen werden, sondern auch solche, die [...] beleidigend, schockierend oder störend für den Staat oder einen Teil der Bevölkerung sind. Dies sind die Anforderungen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt [...].
(38) Es ist nicht die Aufgabe des GH, bei der Ausübung seiner Überwachungsbefugnis den Platz der innerstaatlichen Behörden einzunehmen, sondern vielmehr, gemäß Art 10 EMRK die Entscheidungen zu überprüfen, die diese [...] getroffen haben. Das bedeutet nicht, dass sich die Kontrolle darauf beschränkt festzustellen, ob der belangte Staat sein Ermessen vernünftig, sorgfältig und nach Treu und Glauben ausgeübt hat; vielmehr muss der GH den beanstandeten Eingriff im Lichte des Falles als Ganzes auslegen und prüfen, ob er in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stand und ob die Gründe der Regierung [...] stichhaltig und ausreichend sind. Dabei muss sich der GH vergewissern, dass die nationalen Behörden Maßstäbe angewendet haben, die mit den in Art 10 EMRK verankerten Grundsätzen in Einklang stehen und dass sie darüber hinaus eine vertretbare Würdigung der relevanten Tatsachen vorgenommen haben [...].
(39) Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer solchen Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes des Rufes oder der Rechte anderer kann der GH aufgerufen sein zu prüfen, ob die innerstaatlichen Behörden beim Schutz zweier durch die Konvention garantierter Rechte, die miteinander in Konflikt geraten können, ein gerechtes Gleichgewicht gefunden haben [...]. Damit Art 8 EMRK zum Tragen kommt, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person einen bestimmten Schweregrad erreichen und seine Art und Weise muss den persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigen [...].
(40) In seiner Rsp hat der GH eine Reihe einschlägiger Kriterien für die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Achtung des Privatlebens festgelegt, darunter die Frage, ob die beanstandeten Äußerungen zu einer Debatte über eine Angelegenheit im öffentlichen Interesse beigetragen haben, ob die Person die Aussagen in gutem Glauben gemacht hat, der Bekanntheitsgrad [...] der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung, der Kontext, in dem die beanstandeten Äußerungen gemacht wurden, der Inhalt, die Form und die Folgen der Veröffentlichung, das frühere Verhalten der betroffenen Person, die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden und ihr Wahrheitsgehalt und die Art und Schwere der verhängten Sanktion [...].
(41) Der GH betont, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung nur dann in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel des Schutzes des Rufes anderer steht, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen der beanstandeten Äußerung und der Person, die wegen Verleumdung klagt, besteht. Bloße persönliche Vermutungen oder die subjektive Wahrnehmung der Veröffentlichung als rufschädigend reichen nicht aus, um nachzuweisen, dass die [...] Person direkt von der Veröffentlichung betroffen war. Es müssen Umstände des Einzelfalls vorhanden sein, welche dem gewöhnlichen Leser das Gefühl geben, dass sich die Äußerung direkt auf den [...] Kläger bezieht oder dass dieser von der Kritik betroffen ist [...].
Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(42) Der GH stellt fest, dass die Äußerung der Bf einen Verkehrsunfall betraf, bei dem eine junge Frau [...] schwer verletzt wurde. Dieser Vorfall hatte auf lokaler Ebene Interesse ausgelöst, was [...] durch die Anwesenheit mehrerer Journalisten im Krankenhaus, in welches das Unfallopfer gebracht wurde, bestätigt wurde. Der GH stellt daher fest, dass die Äußerung der Bf eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betraf und weist darauf hin, dass dieser Umstand von den innerstaatlichen Gerichten nicht geprüft wurde.
(43) Der GH merkt ferner an, dass die Äußerung der Bf über B.’s Sohn, der aus der Fahrertür ausstieg, darauf hindeutet, dass B.’s Sohn unter den Personen war, die am Unfall beteiligt waren. Auch wenn die Bf keine Vornamen genannt hat, deutet der Sachverhalt darauf hin, dass die Kläger des Zivilverfahrens leicht für Journalisten zu identifizieren waren. [...] Aus diesem Grund ist der GH bereit anzuerkennen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen den Äußerungen der Bf und M. B. besteht. Weiters erkennt er an, dass die von der Bf gegebenen Informationen potentiell geeignet waren, den Ruf von B. und M. B., insb in Anbetracht ihrer Stellung als gewählte Amtsträger, zu beeinträchtigen.
(44) Was die Charakterisierung der Äußerung [...] angeht, haben die innerstaatlichen Gerichte festgestellt, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelte. Auf dieser Grundlage verlangten sie, dass die Bf den Wahrheitsbeweis für ihre Behauptungen erbringt, wie Art 277 des Zivilgesetzbuches vorsieht, der die sogenannte Unwahrheitsvermutung enthält. Der GH hält fest, dass die Vermutung der Unwahrheit der Tatsachenbehauptung, bei der die sich äußernde Person die Wahrheit beweisen muss, nicht zwangsläufig gegen die EMRK verstößt, sofern ihr eine realistische Chance eingeräumt wird, die Wahrheit der Behauptungen zu beweisen [...]. Gleichzeitig hat der GH in solchen Situationen darauf hingewiesen, dass vom Bf, der sich [...] an einer öffentlichen Debatte über ein wichtiges Thema beteiligt hat, nicht verlangt werden sollte, einen höheren Standard als den der gebotenen Sorgfalt erfüllen zu müssen, da unter solchen Umständen [...] dem Bf der durch Art 10 EMRK gewährte Schutz entzogen werden könnte [...].
(45) Im vorliegenden Fall stimmt der GH mit den innerstaatlichen Gerichten überein, dass die Aussage über B.’s Sohn, der aus der Fahrertür ausstieg, als Tatsachenbehauptung angesehen werden kann. Er stellt jedoch fest, dass die Tatsachenbehauptung von der Bf als [...] Augenzeugin gemacht wurde [...]. Es handelte sich um eine Wiedergabe der persönlichen Wahrnehmung [...]. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von den anderen vom GH geprüften Fällen, die die Meinungsfreiheit betrafen und in denen sich die Tatsachenbehauptungen der Bf [...] nicht auf das beschränkten, was sie unmittelbar wahrgenommen hatten. Der GH ist der Auffassung, dass unter besonderen Umständen, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, [...] von der Bf nicht erwartet werden konnte zu beweisen, dass das was sie gesehen zu haben glaubte, tatsächlich stattgefunden hat. Es wurde nicht dargelegt, dass die Bf bei der Abgabe ihrer Tatsachenbehauptung nicht die gebotene Sorgfalt gewahrt hat. In diesem Zusammenhang ist unter
der Berücksichtigung der in der Rsp des GH entwickelten Kriterien zusätzlich zu prüfen, ob die Bf bei ihrer Aussage gutgläubig oder bösgläubig gehandelt hat.
(46) Der GH stellt fest, dass weder die Kläger noch die innerstaatlichen Gerichte behauptet haben, dass die Bf absichtlich den Ruf von M. B. und B. schädigen wollte, indem sie bewusst unwahre Informationen veröffentlichte. Tatsächlich haben die innerstaatlichen Gerichte nie versucht, das Motiv hinter der Äußerung der Bf zu untersuchen, sondern dieses Element als irrelevant angesehen [...]. Sie haben auch den Zusammenhang, in dem die Äußerung gemacht wurde, nicht untersucht.
(47) Der GH merkt ferner an, dass die Äußerungen der Bf auf Anfrage eines Journalisten, der über den Verkehrsunfall berichtete, [...] lange vor dem Abschluss der [...] Ermittlungen gemacht wurden. Die Bf machte keine beleidigenden oder verletzenden Aussagen über die Kläger [...] und schilderte lediglich den Ablauf der Ereignisse, die sie [...] beobachtet hatte.
(48) Darüber hinaus wurde weder von den innerstaatlichen Gerichten oder von der Regierung während des Verfahrens beanstandet, dass die Bf dieselbe Aussage bei der Polizei gemacht hatte, nachdem sie gewarnt wurde, dass die Angabe falscher Beweise strafbar sei. Der GH stellt fest, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die inländischen Behörden wegen der angeblich falschen Aussagen ein [...] Strafverfahren gegen die Bf eingeleitet haben [...]. Ebenso wurde von der Regierung nicht behauptet, dass die Bf durch ihre Äußerungen das Ermittlungsverfahren beeinträchtigt hat [...]. Es geht aus dem Vorbringen der Regierung nicht hervor, dass M. B. zu irgendeinem Zeitpunkt verdächtigt oder beschuldigt wurde, den Unfall verursacht zu haben und dass somit zwei konkurrierende Interessen in Bezug auf zwei Rechte, die unter Art 10 EMRK und Art 6 Abs 1 EMRK gleichermaßen geschützt sind, betroffen waren [...].
(49) Auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials sieht der GH keinen Grund in Frage zu stellen, dass die Bf, als sie ihre Aussage [...] tätigte, von ihrer Wahrheit überzeugt war und somit gutgläubig [...] handelte. In dieser Hinsicht kann der GH auch bestätigen, dass die Äußerungen als eine Tatsachenbehauptung zu einer Angelegenheit von öffentlichem Interesse und nicht als grundloser Angriff auf den Ruf der Kläger zu sehen ist. Die Tatsache, dass das offizielle Ermittlungsverfahren nicht bestätigte, dass M. B. der Fahrer des Fahrzeuges war, hat keinen Einfluss auf diese Schlussfolgerung, da es keinen Hinweis für die Bösgläubigkeit der Bf gibt. [...]
(51) In Anbetracht des ihm vorliegenden Materials stellt der GH fest, dass es nicht mit den Grundsätzen seiner Rsp vereinbar ist, von einem Bf, der nicht bösgläubig war, zu verlangen, den Wahrheitsgehalt der Aussage [...] zu beweisen. Da die innerstaatlichen Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränkt haben, ob die Bf bewiesen hat, dass B. aus der Fahrertür ausgestiegen ist [...], können die von ihnen angeführten Gründe nicht als relevant und ausreichend gesehen werden, um den [...] Eingriff zu rechtfertigen.
(52) Der GH kann ferner nur die Unangemessenheit und die Schwere der Folgen feststellen, die der Bf auferlegt wurden. Er hält es für unangemessen, dass sie verpflichtet wurde, einen Widerruf zu veröffentlichen, der sie verpflichtete zu erklären, nicht gesehen zu haben, was sie zu sehen glaubte. Außerdem war der Betrag, den die Bf in Form von Schadenersatz zahlen musste, im Verhältnis zu ihrem Gehalt sehr hoch. Aus den vorgelegten Beweisen der Bf geht hervor, dass sie mehr als fünf Jahre Schwierigkeiten hatte, den Betrag zu bezahlen und dass es ihr in dieser Zeit untersagt war, Auslandsreisen anzutreten [...]. Die Umstände des Falles lassen keine Rechtfertigung erkennen, der Bf solche Maßnahmen aufzuerlegen.
(53) Zusammenfassend kommt der GH zum Schluss, dass die Reaktion der innerstaatlichen Behörden [...] in keinem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stand und daher in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig iSv Art 10 Abs 2 EMRK war.
(54) Es liegt daher eine Verletzung von Art 10 EMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 14.300,– für materiellen und immateriellen Schaden; € 3.450,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Axel Springer AG/DE, 7.2.2012, 39954/08 (GK) = NLMR 2012, 42 = EuGRz 2012, 294
Von Hannover/DE (Nr 2), 7.2.2012, 40660/08 und 60641/08 (GK) = NLMR 2012, 45 = EuGRz 2012, 278
Bédat/CH, 29.3.2016, 56925/08 (GK) = NLMR 2016, 152
Staniszewski/PL, 14.10.2021, 20422/15
Azadliq and Zayidov/AZ, 30.6.2022, 20755/08
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.3.2023, Bsw. 46396/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 165) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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