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12Ns19/23z•OGH 12Ns19/23z
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in den Disziplinarsachen gegen Rechtsanwalt *, AZ D 8/22, D 9/21, D 10/21, D 11/21 und D 8/18 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Disziplinarbeschuldigten gegen den Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer * ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *.
Gründe:
[1] Die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs hat zu AZ 504 Präs 4/23g über den im Spruch genannten Ablehnungsantrag zu entscheiden (vgl § 26 Abs 5 zweiter Satz DSt).
[2] Sie zeigte ihre Befangenheit im Hinblick auf die mittlerweile bestehende Lebensgemeinschaft ihrer Tochter mit dem Sohn des Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer an. Diesen habe sie inzwischen auch persönlich kennengelernt.
[3] Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl RIS-Justiz RS0097086 [T5]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f mwN).
[4] Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu bejahen.
[5] Anstelle der Ausgeschlossenen tritt aufgrund der Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
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