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12Os139/22s•OGH 12Os139/22s
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * G* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 22. September 2022, GZ 36 Hv 59/22h109, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2, 15 StGB (A./II./) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (C./ [vgl zum Vorliegen echter Konkurrenz in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation 15 Os 113/14b]) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W* in einverständlichem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern
A./II./ vom 5. Oktober bis zum 8. Oktober 2021 anderen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert in den im Urteil im Einzelnen beschriebenen Fällen (1./a./i./ bis iii./, b./i./ und ii./ und 2./a./ bis c./) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch Einbruch, indem sie in Gebäude und andere umschlossene Räume eindrangen, Behältnisse aufbrachen und mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln öffneten und sonstige Sperrvorrichtungen aufbrachen, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht;
C./ am 7. Oktober 2021 im Zuge des zu A./II./1./ des Ersturteils beschriebenen Einbruchsdiebstahls fremde Sachen beschädigt, indem sie Bewegungsmelder herunterrissen und die Alarmanlage durch Entnahme und Ortsveränderung eines Kunststoffteils unbrauchbar machten, wodurch er an den Sachen einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte.
[3] Weil der Angeklagte dagegen lediglich die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldet hat (vgl ON 108 S 25), war dessen Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 285a Z 1 StPO).
[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[5] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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