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12Os9/23z•OGH 12Os9/23z
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Seidenschwann in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* sowie die Berufung des Angeklagten * B* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2022, GZ 73 Hv 107/22x-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche gegen zwei Mitangeklagte enthält, wurde * S* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (1./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 15. Juli 2022 in W* in einverständlichem Zusammenwirken mit * B* dem * R* mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich vier Mobiltelefone der Marke Samsung in nicht mehr feststellbarem Wert und zwei Mobiltelefone der Marke Apple im Wert von 380 Euro und 300 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem * B* diesem mit einem Pfefferspray ins Gesicht sprühte.
[3] Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S* versagt.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Dies übersieht der Beschwerdeführer (Z 10), indem er die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Einsatz des Pfeffersprays (US 5) eigenständig durch die Behauptung ersetzt, er sei insoweit in den Tatplan nicht eingeweiht gewesen.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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