OGH 20Ns1/23m

20Ns1/23mTribunal Superior14 de fev. de 2023

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OGH 20Ns1/23m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0200NS00001.23M.0214.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 25/22 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer für *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Begründung

Gründe:

[1] Beim Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer für * wurde gegen *, Rechtsanwalt in * Disziplinaranzeige erstattet. Am 29. Dezember 2022 beantragte der Kammeranwalt mit der Begründung, dass der Angezeigte Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für * ist, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen.

[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen den Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für * richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RISJustiz RS0055477 [T1], RS0106278 [T6], RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RISJustiz RS0119913 [T1, T5]).

[4] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer für * Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

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