OGH 23Ds17/22k

23Ds17/22kTribunal Superior9 de fev. de 2023

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OGH 23Ds17/22k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0230DS00017.22K.0209.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 25. Oktober 2022, GZ D 9/21, D 10/21, D 11/21-5, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeO 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Im Rahmen einer mehrmonatigen – mit dem hier gegenständlichen Disziplinarverfahren in keinem ersichtlichen Zusammenhang stehenden – Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt * und dem Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. September 2022 wörtlich aus: „Unter einem zeige ich auch an dieser Stelle die Befangenheit sämtlicher Kammerfunktionäre (Ausschuss, Kammeranwalt, Disziplinarrat) gegenüber meiner Person an …“.

[2] Diese Äußerung beurteilte der Disziplinarrat als – im Zweifel auch auf das gegen den Disziplinarbeschuldigten zu AZ D 9/21, D 10/21, D 11/21 geführte Disziplinarverfahren bezogenen – „Einwand der Befangenheit sämtlicher Mitglieder des Disziplinarrats und des Kammeranwalts“ im Sinn des § 25 Abs 1 DSt und wies diesen mit dem angefochtenen Beschluss unter Berufung auf § 25 Abs 2 DSt als verspätet zurück, weil dem Disziplinarbeschuldigten die bezughabenden Einleitungsbeschlüsse bereits am 20. und 25. März 2022 zugestellt worden seien. Im Übrigen habe er bestimmte Befangenheitsgründe im Sinn des § 26 Abs 3 DSt nicht geltend gemacht, die Ablehnung des Kammeranwalts sei überdies per se unzulässig.

[3] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Beschlüsse (wie Übrigens auch gegen Entscheidungen des Präsidenten des Disziplinarrats über das Vorliegen von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen; § 26 Abs 5 DSt) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 25 Abs 4 DSt).

[4] Davon abgesehen fehlt dem Beschuldigten auch die Beschwer, weil er in der Beschwerde selbst ausführt, dass die Befangenheit sämtlicher Kammerfunktionäre in seinem Schreiben vom 19. September 2022, welches „mit dem rubrizierten Disziplinarverfahren nichts zu tun“ habe, „bloß erwähnt“ worden sei.

[5] Sein am 5. Oktober 2022 (explizit) zum AZ D 9/21, D 10/21, D 11/21 eingebrachter Antrag auf Ausschließung des Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer wurde mit Beschluss der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs vom 21. November 2022, AZ 504 Präs 29/22g, abgewiesen. Über die (nach dem Beschwerdevorbringen) gleichzeitig erhobene Anzeige der Befangenheit weiterer Mitglieder des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer wird dessen Präsident zu entscheiden haben.

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