LG Korneuburg 22R202/22v

22R202/22vOutro Tribunal7 de fev. de 2023

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LG Korneuburg 22R202/22v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LG00119:2023:02200R00202.22V.0207.000

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IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesgericht Korneuburg als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Iglseder als Vorsitzenden sowie Dr. Futterknecht, LL.M., BSc. und Mag. Rak in der Rechtssache der klagenden Partei A***** G***** GmbH, vertreten durch Mag. Thomas Hohenberg, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** A***** AG, vertreten durch MMag. Christoph Krones, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 250,-- s.A., infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwechat vom 31.07.2022, 24 C 143/22t-8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 146,90 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSgründE:

Der Fluggast S***** P***** verfügte über eine einheitlich bestätigte Buchung für die von der Beklagten durchzuführende Flugverbindung

– OS 964 von Graz nach Wien am 28.06.2021, mit einer planmäßigen Abflugzeit um 06:00 Uhr und einer planmäßigen Ankunftszeit um 06:35 Uhr, sowie

– OS 391 von Wien nach Barcelona am selben Tag, mit einer planmäßigen Abflugzeit um 07:00 Uhr und einer planmäßigen Ankunftszeit um 09:20 Uhr.

Der Flug OS 964 verspätete sich, flog tatsächlich erst um 06:24 Uhr in Graz ab und erreichte Wien um 06:55 Uhr. S***** P***** verpasste deshalb den Anschlussflug OS 391. Die Beklagte buchte sie auf die Flüge OS 129 von Wien nach Frankfurt am 28.06.2021, mit einer planmäßigen Abflugzeit um 10:10 Uhr und einer planmäßigen Ankunftszeit um 11:40 Uhr, sowie LH 1128 von Frankfurt nach Barcelona am selben Tag, mit einer planmäßigen Abflugzeit um 13:15 Uhr und einer planmäßigen Ankunftszeit um 15:15 Uhr um. Die Flugstrecke von Graz nach Barcelona beträgt nicht mehr als 1.500 km.

Die Klägerin begehrte den Zuspruch von EUR 250,-- an Ausgleichszahlung gemäß Art 7 Abs 1 lit a EU-FluggastVO samt Zinsen und brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren von Interesse – vor, S***** P***** habe ihr Flugziel mit einer Verspätung von 6 Stunden und 40 Minuten erreicht. Es hätten keine außergewöhnlichen Umstände vorgelegen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem behaupteten unvorhersehbaren Vorfall mit einem Passagier und der Verspätung werde bestritten. S***** P***** habe ihre Forderung mittels Abtretungserklärung an die Klägerin abgetreten. Sie habe diese Abtretung angenommen.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte die Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, der Flug habe in Graz nicht wie geplant starten können, weil ein Passagier sie nach dem Boarding und kurz vor dem Verlassen der Parkposition des Flugzeuges darüber informiert habe, dass es zu einem familiären Notfall aufgrund eines Unfalls gekommen sei. Der Passagier habe zu einem Zeitpunkt, zu dem sich das Flugzeug am Weg zur Abflugbahn befinden hätte sollen, darauf bestanden, das Flugzeug zu verlassen. Diesem Ersuchen sei sie „selbstverständlich“ nachgekommen. Das vom Passagier eingecheckte Gepäckstück habe ausgeladen werden müssen. Der Flug OS 964 sei mit einem Airbus A319, welcher sich bereits am Abend des Vortages in Graz befunden und somit pünktlich für den Flug startbereit gewesen wäre, durchgeführt worden. Derartige Flugzeuge würden mittels Container beladen werden. Diese speziellen Container würden mit Gepäckstücken befüllt und in weiterer Folge mittels Highloader im Flugzeug an bestimmten Ladepositionen verstaut werden. Um das Gepäck des aussteigenden Passagiers wieder zu entladen, habe der Highloader erneut an das Flugzeug herangefahren werden müssen, der Container mit dem Gepäckstück entladen und das Gepäckstück gesucht werden müssen. In weiterer Folge habe der Container wieder mit dem Highloader in das Flugzeug gebracht und dieses erneut verschlossen werden müssen. Es würden durchschnittlich 30 bis 60 Minuten benötigt, um das jeweilige Gepäckstück ausfindig zu machen. Wenn ein Passagier noch vor dem Abflug aussteige, sei es verpflichtend notwendig, auch dessen eingechecktes Gepäck wieder auszuladen. Konkret habe der betroffene Passagier sein Gepäckstück um 05:09 Uhr aufgegeben. Um 05:45 Uhr habe er das Flugzeug bestiegen. Das „De-Boarding“ des Passagiers sei um 05:57 Uhr, somit drei Minuten vor dem geplanten Abflug, durchgeführt worden. In weiterer Folge sei sein Gepäck entladen worden und habe der Flug OS 964 um 06:24 Uhr von der Parkposition am Flughafen Graz wegrollen können. Auf derartige, kurzfristige Entscheidungen von Fluggästen könne sie keinen Einfluss nehmen. Ein früherer Abflug in Graz sei nicht möglich gewesen. Ein solches Sicherheitsrisiko könne weder sie noch von die Flugsicherung eingehen. Auf das kurzfristige „De-Boarding“ des Fluggastes habe sie keinen Einfluss. Der Passagier sei auch deswegen mitsamt seinem Gepäck ausgeladen worden, um allfällige Konsequenzen auf den Flug und die anderen Passagiere zu vermeiden. Eine derartige Situation habe nicht ausgeschlossen werden können. Sie habe daher insofern alle Maßnahmen getroffen, um die Fluggäste und die Besatzung auf sicherste Art und Weise von Graz nach Wien zu befördern.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt, sprach der Klägerin EUR 250,-- samt 4 % Zinsen ab 15.09.2021 zu und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Feststellungen traf es lediglich zur Forderungsabtretung an die Klägerin sowie zur Zahlungsaufforderung. Rechtlich kam es zusammengefasst zum Ergebnis, aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich kein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO. Der Ein- und Aussteigevorgang gehöre zu den gewöhnlichen Abläufen eines Luftfahrtunternehmens. Das Vorbringen der Beklagten lasse erkennen, dass die alleinige Entscheidung darüber, ob dem Passagier das Aussteigen ermöglicht werde, bei der Beklagten gelegen sei. Für die Verwirklichung von außergewöhnlichen Umständen fehle es daher am Tatbestandsmerkmal der fehlenden Beherrschbarkeit.

Dagegen richtet sich Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zur Frage, ob die von der Beklagten vorgebrachten Umstände, welche zur Verspätung des Fluges OS 964 geführt haben, als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO zu werten sind, war zu erwägen, dass als außergewöhnliche Umstände Vorkommnisse angesehen werden, die [a] ihrer Natur und Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und [b] von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei auch diese beiden Bedingungen kumulativ vorliegen müssen (stRsp des EuGH, vgl bspw C159/18, C-74/19; jüngst auch LG Korneuburg 22 R 121/22g). Die Wendung „außergewöhnliche Umstände“ stellt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch wörtlich auf Umstände „abseits des Gewöhnlichen“ ab. Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnen sie ein Vorkommnis, das der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und aufgrund seiner Natur oder Ursache vom ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Es werden daher davon alle Umstände erfasst, die das Luftfahrtunternehmen nicht kontrollieren kann, welcher Natur und Schwere sie auch sein mögen (EuGH C-12/11, McDonagh/RyanAir Rz 29).

[1] Die Berufungswerberin argumentiert zunächst, dass sie gar keine andere Möglichkeit gehabt habe, als den Fluggast aussteigen zu lassen (und folglich auch sein Gepäck auszuladen). Das Ansuchen des Passagiers sei daher für sie unvorhersehbar, außergewöhnlich und nicht zu beherrschen gewesen.

Gemäß dem Vorbringen der Beklagten ergab sich die Verzögerung des Zubringerfluges nicht aus dem Aussteigevorgang selbst; dass zeitaufwendige Maßnahmen ergriffen werden mussten, um dem bereits an Bord befindlichen Passagier das Aussteigen zu ermöglichen – etwa weil die Flugzeugtüren bereits geschlossen waren, oder das Fluggerät gar schon seine Parkposition verlassen hatte – wurde nicht behauptet. Vielmehr ergab sich die Verzögerung nach der Darstellung der Beklagten allein aus der Prozedur des Entladens des Gepäcks des Passagiers.

Damit ist die vorliegend behauptete Situation aber nicht anders zu beurteilen als der Fall, bei dem ein Passagier, dessen Gepäck bereits eingeladen wurde, das Flugzeug – aus welchem Grund auch immer – erst gar nicht besteigt. Derartige Fälle sind aber nicht außergewöhnlich und zählen zu den allgemeinen, der Ausübung der Personen- beförderung immanenten Risiken, ohne dass es darauf ankäme, aus welchem Grund der Passagier das Flugzeug nicht bestiegen hat (sei es aufgrund des plötzlich eingetretenen Notfalls; weil er sich irrtümlich zum falschen Flugsteig gegeben hat; oder auch aus reiner Willkür).

[2] nach dem 14. Erwägungsgrund der EU-FluggastVO können außergewöhnliche Umstände insbesondere bei Sicherheitsrisiken eintreten. Ein störendes Verhalten, welches etwa so schwerwiegend ist, dass der Bordkommandant berechtigt wäre, den Flug umzuleiten, ist nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden ausführenden Luftfahrtunternehmens. Ein derartiges Verhalten ist vom ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar (EuGH C-74/19 Transportes Aéreos Portugueses).

Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang auf die von ihr vorgetragenen „Sicherheitsaspekte“ Bezug nimmt, so fehlt es an auch nur einigermaßen konkretem Vorbringen, inwieweit eine „Verschlechterung der Sicherheitslage“ durch ihre allfällige – gerechtfertigte (?) – Weigerung, dem Passagier das Aussteigen zu gestatten, im vorliegenden Fall zu befürchten war. Sie hat insbesondere nicht dargetan, welche für sie erkennbaren Anzeichen dafür vorlagen, dass ihre Weigerung zu einem die Sicherheitslage beeinträchtigenden Verhalten des Passagiers geführt hätte.

Zusammengefasst hat die Beklagte daher keinen Sachverhalt vorgetragen, der die Qualifikation als außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 EU-FluggastVO zuließe. Auf die Frage des Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen durch die Beklagte musste daher nicht mehr eingegangen werden.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision beruht auf §§ 500 Abs 2 Z 2, 502 Abs 2 ZPO.

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