OGH 3Ob215/22x

3Ob215/22xTribunal Superior2 de fev. de 2023

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OGH 3Ob215/22x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00215.22X.0202.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei E* M*, vertreten durch Mag. Sabine PutzHaas, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dr. A* M*, vertreten durch Dr. Thomas Frad, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung der Ehe und Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2022, GZ 42 R 84/22x102, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit dem dieses die Eheaufhebungsklage des (widerklagenden) Beklagten abgewiesen, der Scheidungsklage der (widerbeklagten) Klägerin stattgegeben und die zwischen den Parteien geschlossene Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden sowie das Widerklagebegehren des Beklagten abgewiesen hat.

[2] Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[3] 1. Der Beklagte behauptet einen vom Berufungsgericht vermeintlich nicht behandelten erstinstanzlichen Verfahrensmangel mit der Begründung, das Erstgericht hätte – wie angekündigt – zunächst mit einem Zwischenurteil über das Aufhebungsbegehren entscheiden müssen.

[4] Wie der Beklagte in seiner Revision aber selbst einräumt (ON 106, S 7), besteht zwischen dem Aufhebungs- und dem Scheidungsbegehren ein Eventualverhältnis. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Eheaufhebungsbegehren und das Scheidungsbegehren zueinander im Verhältnis von Haupt- und Eventualbegehren stehen, ist demnach keine Verkennung der Rechtslage. Bereits daraus folgt dann, dass insoweit kein Fall eines möglichen Zwischenurteils vorliegt.

[5] 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RS0043150). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Berufungsgericht hat sich mit den Argumenten in der Beweisrüge des Beklagten ausführlich auseinandergesetzt und die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer gewissenhaften und nachvollziehbaren Überprüfung unterzogen.

[6] 3. Entgegen den Behauptungen des Beklagten hat das Erstgericht zum persönlichen Verhältnis der Streitteile, zum gegenseitigen Umgang während der Ehejahre sowie zu deren Konflikten und Auseinandersetzungen umfassende Feststellungen getroffen.

[7] 4. Auf die Tatsachenrüge in der außerordentlichen Revision ist nicht einzugehen. Die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen kann im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (vgl RS0042903 [T2]; RS0043371 [T5]).

5. Zu jenen Tatfragen, zu denen der Beklagte das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel behauptet, fehlt es teils an konkretem erstinstanzlichen Vorbringen, teils werden – dem Beklagten nachteilige – Feststellungen negiert. Auch den Zerrüttungszeitpunkt hat das Berufungsgericht mit der letzten Gewalttätigkeit des Beklagten zeitlich eindeutig festgelegt (ON 102, S 40).

[8] 6. Die Beurteilung, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen Teil das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft, betrifft den Einzelfall und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen würde (RS0118125). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil die Vorinstanzen von den in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen sind.

[9] 7. Schließlich kann vom festgestellten Sachverhalt ausgehend – wiederum entgegen der Ansicht des Beklagten – auch weder von einer Verzeihung der Klägerin noch von einer Verfristung der dem Beklagten anzulastenden (fortgesetzten) Eheverfehlungen die Rede sein.

[10] 8. Insgesamt gelingt es dem Beklagten mit seinen Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.

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