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23Rs35/22a•OLG Innsbruck 23Rs35/22a
23Rs35/22aTribunal de Recurso20 de dez. de 2022
Selbständige; berufsrechtliche Bestimmungen; Reparatur privater Vespa im Betrieb
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Engers sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und die fachkundigen Laienrichter Mag. Oswald Wolkenstein und ADin RRin Irene Rapp (je aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geb am **, Unternehmer in **, , vertreten durch Mag. Wolfgang Webhofer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, gegen die beklagte Partei C, D, ** *, vertreten durch ihre leitende Angestellte Mag.a E, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei (ON 18) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.8.2022, 46 Cgs 120/21z16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt am 9.7.2021 Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der F* B* GmbH mit einer (geleisteten) Stammeinlage von EUR 34.156,23 (94 % der gesamten Stammeinlage von EUR 36.336,42). Die zweite Gesellschafterin ist die Mutter des Klägers G* B* mit einer (geleisteten) Stammeinlage von EUR 2.180,19 (6 %).
Zum Unfallzeitpunkt 9.7.2021 waren in der F* B* GmbH insgesamt 13 Dienstnehmer beschäftigt. Der Kläger als „Inhaber“ der Firma F* B* GmbH arbeitete selbst im Betrieb mit.
Der Unfall am 9.7.2021 trat gegen 7:57 Uhr bei der Reparatur einer Vespa durch den Kläger im Betrieb der F* B* GmbH ein.
Die zu reparierende Vespa Bj 1959 hatte der Kläger drei Monate vor dem Unfall zu einem Preis von ca EUR 4.000,-- privat erworben. Zum Zeitpunkt des Kaufs lag dem Kläger eine TÜV-Prüfung vor, welche ergab, dass die Vespa fahrtüchtig ist. Es waren aus Sicht des Klägers nur kleinere Reparaturen notwendig. Der Kläger hatte die Vespa vor dem Unfall zwei- bis dreimal ausschließlich für private Fahrten in Verwendung. Bei diesen Fahrten stellte der Kläger einen Defekt an der Lichtanlage fest, welcher sich später durch die Begutachtung eines Mitarbeiters (I*) als Kabelbruch herausstellte. Die Untersuchung der Vespa durch I* fand einige Tage vor dem Unfall vom 9.7.2021 statt.
An der Vespa des Klägers waren somit jedenfalls zwei Reparaturarbeiten durch den Kläger beabsichtigt. Zuerst sollte nur die geringfügige Reparatur des defekten Ständers durchgeführt werden. Zu einem späteren noch nicht feststellbaren Zeitpunkt sollte die aufwändigere und längerfristig projektierte Reparatur des Kabelbruchs erfolgen. Der Kläger hat sich dabei vorgenommen, die Reparatur des Kabelbruchs und auch die sonstigen noch notwendigen Reparaturen in Zeiten, in denen im Betrieb weniger Arbeit anfällt, selbst vorzunehmen. Für diese Reparaturen rechnete der Kläger insgesamt mit einem zeitlichen Reparaturaufwand von 10 bis 12 Stunden. Der Kläger hatte somit vor, sich nur in Zeiten, in denen er weniger Arbeit in seinem Betrieb hatte, der Reparatur des defekten Ständers und der Reparatur der defekten Lichtanlage an der Vespa zu widmen (ON 18 S 7 ab drittletzter Absatz und S 8 erster und zweiter Absatz).
Zum Zeitpunkt des Unfalls gab es weder einen schriftlichen Reparaturauftrag, noch einen Kostenvoranschlag oder einen für die Reparaturen festgelegten Preis. Zum Zeitpunkt der Reparaturmaßnahmen am 9.7.2021 stand auch noch nicht fest, welche Kosten für die Reparatur der Vespa anfallen würden und zu welchem Zeitpunkt die Reparaturen vorgenommen bzw abgeschlossen werden sollten. Auch der Umfang der Reparaturarbeiten an der Vespa stand nicht fest (ON 16 S 9 zweiter Absatz).
Das für die Reparatur der Vespa benötigte Material hat der Kläger privat gekauft. Der Kabelbaum für die Reparatur des Kabelbruchs der Vespa, den der Kläger bei einem Lieferanten privat bestellt und gekauft hatte, war zum Unfallzeitpunkt bereits geliefert worden und befand sich bereits im Betrieb (ON 16 S 9 vorletzter und letzter Absatz).
Die Reparatur des Kabelbruchs fand nicht am Unfalltag, sondern erst zu einem weit späteren Zeitpunkt, nämlich Anfang Juni 2022 durch den bereits erwähnten Mitarbeiter der F* B* GmbH I* statt. Im Zug der Reparatur des Kabelbruchs erneuerte I* auch das Lenkkopflager der Vespa. Für diese von I* längere Zeit nach dem 9.7.2021 vorgenommenen Reparaturen fiel ein Arbeitsaufwand von 10,5 Stunden an (ON 16 S 8).
Am Unfalltag ging es dem Kläger rein darum, den Ständer der Vespa zu reparieren. Denn im Zug des Auf- und Abbockens der Vespa hatte der Kläger bemerkt, dass die Feder am Ständer abgebrochen war. Der Kläger wollte diesen Fehler umgehend beheben, damit die Vespa wieder auf ihrem Ständer abgestellt werden konnte. Der Kläger hat bei dieser Reparatur zunächst den Ständer ausgebaut, diesen dann geflext und geschweißt und anschließend wieder eingebaut. Darauf folgend wollte er zuletzt unter bzw neben der Vespa am Boden liegend die Feder mit einer Spitzzange wieder einhängen. Dabei rutschte der Kläger ab und stach sich mit der Spitzzange in sein rechtes Auge (ON 16 S 8 vorletzter Absatz). Bei diesem Unfall zog sich der Kläger eine perforierende Hornhautverletzung und Bulbusperforation am rechten Auge zu. Er wurde zwischenzeitlich viermal operiert. Eine weitere Operation am Auge ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (29.6.2022) noch ausständig. Ein Behandlungsendzustand ist demnach noch nicht erreicht, sodass auch der endgültige Sehverlust noch nicht feststeht. Der Kläger rechnet damit, dass am rechten Auge ein Sehkraft von lediglich 10 % verbleibt.
Es kommt in der KFZ-Werkstätte der Firma F* B* GmbH fallweise vor, dass Kunden das Reparaturmaterial für benötige Reparaturen selbst besorgen und dem KFZ-Betrieb für Reparaturmaßnahmen zur Verfügung stellen (ON 16 S 9 letzter Absatz).
Bereits in der Vergangenheit wurden das private Fahrzeug des Klägers, ein J*, und das Fahrzeug seiner Ehegattin, ein K*, in der KFZ-Werkstätte der Firma F* B* GmbH repariert. Bei diesen Reparaturen kommt es in der Regel zur Ausstellung von Rechnungen, welche dann vom Kläger privat bezahlt werden. Zuletzt kam es durch die Firma F* B* GmbH am 28.9.2020 zur Reparatur eines Getriebeschadens am Fahrzeug K* der Ehefrau des Klägers (ON 16 S 10 erster und zweiter Absatz). Darüber wurde die Rechnung vom 6.10.2020 Beilage B S 1 ausgestellt (RISJustiz RS0121557 [insb T3]; RS0040083 [T1]).
Am 29.6.2022 verrechnete die F* B* GmbH dem Kläger für die Reparatur der Vespa inklusive Umsatzsteuer EUR 1.137,78 mit der Rechnung Beilage B S 2. In dieser Rechnung ist der Arbeitsstundenaufwand von 10,5 Stunden enthalten. Diese Arbeitszeit beinhaltet die Reparaturtätigkeit des Mitarbeiters I* und jene des Klägers für den Aus- bzw Einbau des Ständers der Vespa. Der Kläger bezahlte den Rechnungsbetrag per Kreditkartenüberweisung noch am 29.6.2022.
Von diesem Sachverhalt muss das Berufungsgericht gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO ausgehen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 24.9.2021 wurde der Unfall des Klägers vom 9.7.2021 von der Beklagten nicht als Arbeitsunfall anerkannt und ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung verneint, weil das Ereignis nicht im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, nämlich bei Reparaturarbeiten an einer privaten Vespa, eingetreten sei.
Diesen Bescheid bekämpft der Kläger mit der - nach Wiedereinsetzung (ON 6) - fristgerechten Bescheidklage mit dem mehrfach (zuletzt ON 13 S 1) modifizierten Begehren, die perforierende Hornhautverletzung und Bulbusperforation am rechten Auge als Folge des Arbeitsunfalls vom 9.7.2021 festzustellen (Pkt 1.) und die Beklagte dazu zu verpflichten, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 9.7.2021 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 10.9.2021 zu gewähren (Pkt 2.). Anspruchsbegründend bringt er zusammengefasst vor, die Reparaturtätigkeit habe zum selbstständigen Berufsfeld des Klägers gehört und ausschließlich (oder zumindest überwiegend) betrieblichen Interessen gedient. Dies sei auch nicht zu bestreiten, wenn man seine Tätigkeit als gemischte auffasse, bei denen sich berufliche und private Interessen überlagerten. Der Kläger sei Geschäftsführer der Firma F* B* GmbH. Der Kläger habe dieser Firma einen Reparaturauftrag bezüglich der in seinem Eigentum stehenden Vespa erteilt. Die Reparatur sei am Betriebsgelände vom Kläger als Geschäftsführer selbst durchgeführt worden. Die Reparatur habe entsprechendes Spezialwerkzeug erfordert, über das die Firma F* B* GmbH als Fachwerkstätte verfügt habe. Die Voraussetzungen des örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhangs der Reparaturtätigkeit mit der versicherten selbstständigen Tätigkeit des Klägers lägen daher vor.
Die Beklagte bestreitet, beantragt Klagsabweisung und wendet - soweit im Berufungsverfahren relevant - ein: Der Kläger sei aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der der L* zugehörigen Firma F* B* GmbH am Unfalltag der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG unterlegen. Der erste Teil der für den örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang erforderlichen doppelten Kausalitätsprüfung weise aber auf eine nichtbetriebliche Tätigkeit hin: Die unfallbringende Verrichtung des Klägers, nämlich die Reparatur an einer privaten Vespa sei allein im privaten Interesse des Klägers und nicht im wirtschaftlichen Interesse gelegen gewesen. Der Kläger habe vorprozessual selbst bestätigt, dass sich der Unfall bei der Reparatur seiner privaten Vespa ereignet habe, weshalb auch keine Auftragsbestätigung oder Rechnung existent sei. Dass sich der Unfall am Betriebsgelände ereignet habe und für die Reparatur der privaten Vespa Spezialwerkzeug der Firma F* B* GmbH erforderlich gewesen sei, ändere an dieser Beurteilung nichts: Ein Unfallversicherungsschutz bestehe nämlich auch dann nicht, wenn die private Tätigkeit mit einem zum Betrieb gehörenden Gerät durchgeführt werde und eine Schadhaftigkeit des Geräts wesentliche Bedingung für den Unfall sei. Denn der Betroffene habe sich einer Gefahr, der er sich nicht hätte aussetzen müssen, aus rein privaten Gründen ausgesetzt. Zusammengefasst weise die mangelnde rechtliche Kausalität, nämlich das Überwiegen des privaten Interesses an der Reparatur der privaten Vespa darauf hin, dass kein Versicherungsschutz für den Unfall vom 9.7.2021 bestehe.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht die beiden Teile des Klagebegehrens ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass der Kläger seine Verfahrenskosten selbst zu tragen habe (Spruchpunkt II.).
Diesem Erkenntnis legte das Erstgericht den auf den S 610 der Urschrift bzw der Ausfertigungen ON 16 wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen wird und dessen wesentliche Teile bereits eingangs der Berufungsentscheidung dargestellt sind.
In rechtlicher Beurteilung der Sache vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass Tätigkeiten, die im Wesentlichen privaten, eigenwirtschaftlichen Interessen des Versicherten gedient hätten, nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Auch Unfälle, die zwar durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufen würden, ihre wesentliche Ursache aber in einem der privaten Sphäre zuzurechnenden Verhalten hätten, seien vom Unfallversicherungsschutz nicht umfasst. Der Kläger habe die Vespa privat gekauft und geplant, diese mit privat angeschafften Teilen im Betrieb der GmbH zu reparieren, wenn er dort weniger Arbeit zu verrichten hätte. Eine Kalkulation für den Reparaturaufwand habe nicht vorgelegen. Wenn der Kläger meine, dass er sich selbst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH einen Reparaturauftrag (Werkvertrag) erteilt habe, liege ein zivilrechtlich unwirksames In-sich-Geschäft vor. Für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes komme es aber nicht primär auf die zivilrechtliche Gültigkeit des Werkvertrags, sondern darauf an, ob die privaten Interessen bei der vorgenommenen Reparatur im Vordergrund gestanden und die allenfalls bestehenden betrieblichen Interessen dazu im Vergleich erheblich in den Hintergrund getreten seien und damit bei einer Gesamtbetrachtung die zum Unfall führende Tätigkeit nicht betrieblichen Interessen gedient habe. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen: Bei objektiver Betrachtung stünden bei der Reparatur der privaten Vespa in der eigenen KFZ-Werkstatt ohne Erteilung eines nach außen hin in Erscheinung getretenen Reparaturauftrags, ohne Festlegung des Reparaturaufwands und des Reparaturpreises/Werklohns und ohne Eingrenzung der Zeit, innerhalb der die Reparatur vorgenommen bzw abgeschlossen worden sein sollte (mit dem Plan, die anstehenden Arbeiten immer dann durchzuführen, wenn die eigentlichen betrieblichen Tätigkeiten es in zeitlicher Hinsicht zuließen) die privaten Interessen derart im Vordergrund, dass die zum Unfall führende Reparatur nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers angesehen werden könne. Stelle man einen Fremdvergleich an, dann wäre die Vespa eines Dritten (Kunden) bei Fehlen jeglicher Abreden über den Reparaturauftrag und die dabei anfallenden Kosten sicher nicht auf diese Weise im Betrieb der F* B* GmbH instand gesetzt worden.
Die nachträgliche Rechnungslegung durch die F* B* GmbH an den Kläger lang nach dem Unfall am 29.6.2022 und die am selben Tag erfolgte Zahlung des Klägers im Wege der Kreditkartenüberweisung mache die Reparatur der im Privateigentum des Klägers verbleibenden Vespa nicht zu einer Ausübungshandlung seiner Erwerbstätigkeit. Es sei evident, dass durch die nachträgliche Fakturierung eine Reparatur der Vespa durch die Firma F* B* auf Rechnung des Klägers präsentiert werden sollte.
Mangels Bestehens eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes sei das Klagebegehren abzuweisen, ohne dass die medizinische Kausalität noch zu prüfen sei, also, ob tatsächlich eine Schädigung der Gesundheit des Klägers Folge des Arbeitsunfalls sei.
Die Voraussetzungen für einen Prozesskostenersatz nach Billigkeit im Sinn des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr die (nach - überraschender [1 Ob 119/17g ErwGr 2.; LGZ Wien 39 R 263/18t, MietSlg 71.598] - Bewilligung der Wiedereinsetzung) fristgerechte Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollständigen und kostenpflichtigen Klagsstattgebung abzuändern (ON 18 S 5 f).
In ihrer (fristgerechten) Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen (ON 20 S 4).
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über das Rechtsmittel war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erwies es sich aus nachstehenden Erwägungen als unbegründet:
1. : Die Frage, ob es sich bei einer zu einem Unfall führenden Aktivität - hier die Reparatur der Vespa - um eine Tätigkeit handelt, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht, beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung nach subjektiven und objektiven Kriterien (zB 10 ObS 17/20b ErwGr 1.1.). Die Tätigkeit muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt worden sein, seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus muss sie auch objektiv (aus der Sicht eines Außenstehenden) noch als Ausübung oder Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Die subjektive Meinung, dass eine bestimmte Tätigkeit dem betrieblichen Interesse dienlich ist, muss im Einzelfall in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden (10 ObS 17/20b ErwGr 1.1.; 10 ObS 108/08t; RISJustiz RS0084388).
2. : Bei Selbstständigen wie dem Kläger richtet sich die Frage, was zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehört, in erster Linie nach berufsrechtlichen Bestimmungen (10 ObS 17/20b ErwGr 1.2.). Maßgeblich für den Umfang des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung ist allgemein, ob sich das jeweilige Verhalten als Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit darstellt, indem es im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (10 ObS 17/20b ErwGr 1.2.; 10 ObS 108/08t; RISJustiz RS0084271 [T6]).
3. : Eine Tätigkeit, die zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfaltet wird, steht nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten (10 ObS 17/20b ErwGr 4.; 10 ObS 178/12t ErwGr I.4.1.; 10 ObS 4/10a; RISJustiz RS0084271 [T17]). Ein Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit auch wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (10 ObS 17/20b ErwGr 4.; 10 ObS 178/12t ErwGr I.4.2.; 10 ObS 102/10p; RISJustiz RS0084271 [T19]).
4. : Ob - ausgehend von diesen Grundsätzen - ein der betrieblichen oder ein der privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre (überwiegend) zugehöriges Risiko zum Unfall geführt hat, kann immer nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (10 ObS 17/20b ErwGr 2.1.; 10 ObS 3/12g; RISJustiz RS0084229 [T17]).
5. : Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht bereits die maßgeblichen Kriterien dafür hervorgehoben, warum die Tätigkeit vom Kläger am 9.7.2021 nicht mit der Intention gesetzt wurde, seiner versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen:
6. : Darüber hinaus hat das Erstgericht auch bereits überwiegend die Kriterien angeführt, die das kumulativ zu erfüllende Erfordernis ausschließen, dass sich die Tätigkeit auch objektiv aus der Sicht eines Außenstehenden noch als Ausübung oder Einfluss der versicherten Erwerbstätigkeit darstellen muss (10 ObS 17/20b ErwGr 1.1.). Insgesamt (unter Einbeziehung der bereits vom Erstgericht herangezogenen Argumente) sind diese:
7. : Selbst wenn man also - wie vom Kläger in der Berufung nur im Rahmen der Mängelrüge ohne Verstoß gegen das Tatsachenneuerungsverbot vorgebracht - von einer nachträglichen Genehmigung des vom Kläger durch Erteilung des Reparaturauftrags geschlossenen Rechtsgeschäfts durch die Minderheitsgesellschafterin ausgeht und daher unternehmensrechtlich von einem gemäß § 25 Abs 4 GmbHG zulässigen In-sich-Geschäft (ON 18 S 3), ist damit für den Kläger nach den vorstehend erläuterten rechtlichen Grundsätzen nichts gewonnen: Nach dem Vorbringen in der Berufung wird nicht behauptet, dass die Genehmigung oder auch konkludente Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin vor dem Unfall vom 9.7.2021 erfolgt wäre. Dagegen spricht auch die Bestätigung vom 8.8.2021. Selbst das Vorbringen der Berufung könnte daher nichts daran ändern, dass die hier zum Unfallzeitpunkt erforderlichen subjektiven und objektiven Kriterien (10 ObS 17/20b ErwGr 1.1.) auch im Punkt eines schlüssig oder durch Gesellschafterbeschluss genehmigten Rechtsgeschäfts gerade noch nicht erfüllt waren.
8. : Auch wenn man von einer zum Teil im betrieblichen und zum Teil im privaten Interesse entfalteten - gemischten - Tätigkeit ausgeht, und die Frage nach dem überwiegenden Interesse anhand der Hypothese des Entfalls des privaten Zwecks überprüft, schlägt dieses Abgrenzungskriterium eindeutig zum Nachteil des Klägers aus: Es müssen nämlich hypothetisch die oben zu ErwGr 5.1. bis 5.4. und 6.2. bis 6.6. genannten privaten Aspekte weggedacht werden, sodass letztlich nur ein nach dem Unfall vom 9.7.2021 (sogar erst nach dem 8.8.2021) erteilter Reparaturauftrag verbliebe, der zum überwiegenden Teil von einem anderen Mitarbeiter (als dem Kläger) der F* B* GmbH ausgeführt, von der Minderheitsgesellschafterin später, jedenfalls nicht vorher genehmigt und am 29.6.2022 abgerechnet sowie vom Kläger bezahlt worden wäre. Danach muss für den maßgeblichen Unfallzeitpunkt von einer Tätigkeit ausgegangen werden, bei der mindestens objektiv betrachtet die betrieblichen Interessen erheblich in den Hintergrund treten und die privaten (oben ErwGr 5.1. bis 5.4. und 6.2. bis 6.6.) weit überwiegen.
9. : Dass im Betrieb der Firma F* B* GmbH fallweise - wie vom Erstgericht aufgrund der zweiten Parteienvernehmung des Klägers in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29.6.2022 festgestellt - Kunden die Reparaturmittel für benötigte Reparaturen selbst besorgen sowie dem KFZ-Betrieb für Reparaturmaßnahmen zur Verfügung stellen (ON 16 S 9 letzter Absatz) und bereits in der Vergangenheit das private Fahrzeug des Klägers, ein J*, oder das seiner Ehefrau, ein K*, in der Firma F* B* GmbH repariert und dann „in der Regel“ Rechnungen, die vom Kläger privat bezahlt werden, ausgestellt wurden (ON 16 S 10 erster und zweiter Absatz), hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, obwohl diese - ein Element für die objektive Ausübung oder den objektiven Ausfluss der Erwerbstätigkeit mit dem Hinweis auf eigenwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers darstellenden - Umstände von der Beklagten bereits seit dem Schriftsatz vom 28.3.2022 (ON 9 S 2 f) bestritten werden: Dort wurde ua vorgebracht, das private Interesse des Klägers an der Reparatur sei wesentliche Ursache für den Unfall vom 9.7.2021 (ON 9 S 3). Einer Erörterung dieses Aspekts durch das Erstgericht bedurfte es nicht, weil der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren qualifiziert vertreten war und Fehler im eigenen Sachvorbringen einer Partei, auf die bereits der Gegner hingewiesen hat, aufgrund der qualifizierten Vertretung des Klägers (§ 40 Abs 1 Z 1 ASGG) im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 182, 182a ZPO nicht mehr erörterungspflichtig sind (RISjustiz RS0122365 [zB T3, T4]). Auf diese nicht vorgebrachten Tatsachen - und Feststellungen - darf aus folgenden Gründen nicht mehr Bedacht genommen werden:
9.1. : Vorauszuschicken ist hier, dass die Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG nur die amtswegige Beweisaufnahme betrifft: Das sozialgerichtliche Verfahren ist nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Der Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschung ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden (10 ObS 138/08d ErwGr 2.2.; RISJustiz RS0103347; OLG Innsbruck 23 Rs 11/19t ErwGr A.2.). Die aus § 87 Abs 1 ASGG abgeleitete Verpflichtung des Sozialgerichts, alle notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen (RISJustiz RS0042477), effektuiert sich eben nur, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann (10 ObS 21/17m ErwGr 4.2.; OLG Innsbruck 23 Rs 11/19t ErwGr A.2.). Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder aus dem Inhalt des Akts Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, hat das Gericht diese in seine Überprüfung miteinzubeziehen (10 ObS 130/18t ErwGr 2.1.; 10 ObS 21/17m ErwGr 4.2.; RISJustiz RS0086455 [T1]). Sind die Parteien - wie im vorliegenden Fall und insbesondere der Berufungswerber - schon in erster Instanz qualifiziert vertreten, wird die Amtswegigkeit der Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG jedoch auf die durch das Parteivorbringen festgelegten - wenngleich weit zu verstehenden - Grenzen eingeengt (10 ObS 21/17m ErwGr 4.2.; 10 ObS 169/13w ErwGr 2.2.; 10 ObS 138/08d ErwGr 2.2.; 10 ObS 70/08d; 10 ObS 69/08g). Diese Grundsätze betreffen überdies nur das Verfahren erster Instanz, weil im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Tatsachenneuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (10 ObS 21/17m ErwGr 4.2.; 10 ObS 169/13w ErwGr 2.2.; RISJustiz RS0042049), das in diesem Umfang nicht durch § 90 ASGG modifiziert wird (Neumayr in ZellKomm³ II [2018] § 90 ASGG Rz 1, § 63 ASGG Rz 2).
9.2. : Im vorliegenden Fall gilt daher aufgrund der qualifizierten Vertretung des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren der auch das allgemeine Zivilverfahren prägende Grundsatz, wonach auch bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände vom erkennenden Gericht nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (4 Ob 195/22p Rn 7; 2 Ob 159/16w ErwGr 1.; 3 Ob 116/16d ErwGr 2.; 7 Ob 112/15v ErwGr 1.1.; 9 ObA 15/12i ErwGr 2.2.; RISJustiz RS0040318). Gehen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts - im bereits näher erörterten Umfang der „Übung“ im Betrieb der F* B* GmbH, Reparaturen auch mit seitens der Kunden beigestelltem Material durchzuführen und auch private Fahrzeuge des Klägers und seiner Ehegattin wie bei Aufträgen von dritten Kunden gegen Rechnung zu reparieren - über das Parteivorbringen hinaus, handelt es sich um sogenannte „überschießende“ (Tatsachen)Feststellungen (7 Ob 112/15v ErwGr 1.1.). Solche überschießende Feststellungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RISJustiz RS0040318; RS0037972 [T1]; RS0037964 [T1, T2]; RS0036933 [T6]). Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache vor (6 Ob 64/22p Rn 29; RISJustiz RS0112213 [T1, T4]; RS0040318 [T2]; RS0037972 [T11]; RS0036933 [T10, T12]). Gleiches hat auch im umgekehrten Fall zu gelten, wenn Feststellungen (notwendigerweise von der zweiten Instanz) als „überschießend“ qualifiziert und daher nicht berücksichtigt werden, obwohl sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (6 Ob 64/22p Rn 29; 9 ObA 139/16f ErwGr I.1.; 4 Ob 25/16d; 7 Ob 226/14g ErwGr 5.). Überschießende Feststellungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn sie sich im Rahmen des Prozessstandpunkts (3 Ob 54/20t ErwGr 2.) der beweisbelasteten Partei (6 Ob 64/22p Rn 31; 2 Ob 59/15p ErwGr 4.3.1.; RISJustiz RS0040318 [T10]) halten; also wenn die betreffenden Feststellungen der Sache nach durch entsprechendes Vorbringen einer der Parteien, die für diesen Umstand materiell beweispflichtig wäre (6 Ob 64/22p Rn 31; 2 Ob 59/15p ErwGr 4.3.1.), gedeckt sind. Auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gelten die Grundsätze der Beweislastverteilung mit der Wirkung, dass etwa den Kläger die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft (10 ObS 150/20m Rn 29; RISJustiz RS0086050). Im vorliegenden Fall trifft den Kläger daher die Behauptungs- und Beweislast für jene Umstände, die den Rechtsbegriff des betrieblichen Interesses der zum Unfall führenden Reparatur an der vom Kläger privat angeschafften Vespa konkret ausgestalten und darlegen könnten.
9.3. : Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht geschaffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteibehauptungen deckt, sondern es ist zu prüfen, ob sich die Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen einfügen (6 Ob 64/22p Rn 29; 4 Ob 143/18k ErwGr 3.3.; 9 ObA 139/16f ErwGr I.1.; vgl RISJustiz RS0040318 [T1, T6]; RS0037972 [T1, T9]). Dass in der M* F* B* GmbH fallweise Kunden das Reparaturmaterial für benötige Reparaturen selbst besorgen und zur Verfügung stellen und bereits vor (J*) und nach (K*) der Reparatur der privaten Vespa private Fahrzeuge des Klägers und seiner Ehegattin in der M* F* B* GmbH wie Drittaufträge von Kunden behandelt und repariert sowie mit Rechnung an den Kläger fakturiert und von diesem privat bezahlt wurden (wie vom Erstgericht in ON 16 S 9 letzter Absatz unten sowie S 10 erster und zweiter Absatz festgestellt), hat der Kläger jedoch im erstinstanzlichen Verfahren weder wörtlich noch dem Sinn nach vorgebracht. Das Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren erschöpft sich - auch nach den Einwendungen der Beklagten ON 9 - in dem Vorbringen, dass der Tätigkeit des Klägers dem Rechtsbegriff betriebliches Interesse des Klägers zugeordnet werden könne, weil er im konkreten Fall einen Reparaturauftrag für die Vespa erteilt hätte und die Reparatur am Betriebsgelände der F* B* GmbH mit dort verfügbarem Spezialwerkzeug dieser Fachwerkstätte vom Kläger als Geschäftsführer selbst durchgeführt worden sei. Die Reparatur der gegenständlichen Vespa habe deshalb zum selbstständigen Berufsfeld des Klägers gezählt und dem ausschließlichen bzw überwiegenden betrieblichen Interesse gedient (ON 1 S 2 f und gleichlautend ON 3 S 4 f).
9.4. : Ob im Hinblick auf den Inhalt einer Prozessbehauptung eine bestimmte Tatsache (noch) als vorgebracht anzusehen ist oder nicht, stellt in der Regel eine Frage der Beurteilung des konkreten Einzelfalls dar (4 Ob 195/22p Rn 7; 9 ObA 98/22k Rn 5; 9 ObA 15/12i ErwGr 2.2.; RISJustiz RS0042828; RS0044273 [T59]). Diese Einzelfallbeurteilung stellt, sofern dem Berufungsgericht keine krasse Fehlbeurteilung oder kein erheblicher Auslegungsfehler unterlaufen sind, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) dar (4 Ob 195/22p Rn 7; 9 ObA 98/22k Rn 5; 9 ObA 15/12i ErwGr 2.2.; RISJustiz RS0042828 [T23]). Auch die Frage, ob zB das erkennende oder das Berufungsgericht überschießende Feststellungen berücksichtigen darf oder nicht, weil sie sich im Rahmen des vorgebrachten Klagsgrunds (oder der erhobenen Einwendungen) halten oder nicht, hat grundsätzlich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung (3 Ob 116/16d ErwGr 2.; 1 Ob 226/15i ErwGr 2.; 9 ObA 15/12i ErwGr 2.2.; RISJustiz RS0037972 [T15, T16]; RS0040318 [T3]; RS0112213 [T2]), die - außerhalb der erwähnten Fälle krasser Fehlbeurteilung oder Fehlauslegung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn (hier) der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO darstellt (4 Ob 39/15m ErwGr 1.1.; RISJustiz RS0037972 [T15, T16]).
9.5. : Da sich das Parteivorbringen des Klägers in erster Instanz nur auf die Dokumentation des (Rechtsbegriffs des) betrieblichen Interesses durch die Art und Weise der Durchführung der konkreten Reparatur an der privaten Vespa des Klägers beschränkte und nicht auch andere früher durchgeführte oder später vorgenommene Reparaturen an deren Fahrzeugen heranzog, handelt es sich bei den wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts über bei anderen Reparaturen über Auftrag Dritter oder des Klägers/seiner Ehegattin in ON 16 S 9 f um überschießende - über den in erster Instanz geltend gemachten Klagegrund hinausgehende - und daher vom Berufungsgericht tatsächlich nicht zu berücksichtigende Umstände. Soweit die Berufung darauf Bezug nimmt, verstößt sie gegen das Tatsachenneuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG). Die diesen überschießenden Feststellungen zugrunde liegenden Parteien- und Zeugenaussagen können das fehlende Vorbringen des Klägers nicht ersetzen (4 Ob 195/22p Rn 5; 9 ObA 98/22k Rn 5; RISJustiz RS0040318 [T7]).
10. : Die Reparatur des Getriebeschadens am Fahrzeug der Ehegattin des Klägers erfolgte zumindest nach dem Inhalt von Beilage B S 2 nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.6.2022 am 28.9.2022 und wurde am 6.10.2022 verrechnet. Insoweit liegen daher ohnehin „**“ vor, die in diesem Verfahren keinesfalls verwertet werden dürfen.
11. : Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung ist daher auch die Mängelrüge der Berufung der Erfolg zu versagen: Auf die Ergebnisse der dort gerügten Erörterung der Frage der zivilrechtlichen Gültigkeit des zwischen dem Kläger und der F* B* GmbH abgeschlossenen Reparatur-Werkvertrags kommt es nämlich nach dem eigenen insoweit im Rahmen der Mängelrüge nur und ausschließlich zur Dartuung der abstrakten Erheblichkeit zulässigen Vorbringen des Klägers nicht an: Dieser begehrt nämlich nach Erörterung die Einvernahme der Minderheitsgesellschafterin mit dem Ziel zur Feststellung zu gelangen, „dass die Auftragsvergabe an die F* B* GmbH durch den Kläger ja lediglich Vorteile bringe, das Rechtsgeschäft den Vertretenen nicht schädige und zudem der Abschluss desselben auch die Zustimmung der GmbH-Gesellschafter gefunden habe und sohin ein gültiges In-sich-Geschäft vorliege“. Denn selbst wenn man diese gewünschten Feststellungen als zutreffend unterstellt, fallen damit die oben dargelegten Argumente für die zum Unfallzeitpunkt erforderlichen subjektiven und objektiven Kriterien für ein weit überwiegendes privates Interesse an der Tätigkeit, die zum Unfall führte, nicht weg (oben 5., 6. und 8.). Es fällt vielmehr die bereits vom Erstgericht im Ergebnis dargestellte, von einem üblichen Reparaturvorgang und einer üblichen Reparaturabrechnung ganz erheblich abweichende ungewöhnliche und auch durch die Verletzung eines Mitarbeiters in keiner Weise gerechtfertigte Abwicklung eines - einmal im Sinn der Berufung unterstellt - wirksamen Werkvertrags (Reparaturauftrags des Klägers an die F* B* GmbH) nicht weg, selbst wenn man von den mit der Mängelrüge angestrebten Tatsachen(feststellungen) ausgeht. Auch der Mängelrüge der Berufung muss daher der Erfolg versagt bleiben.
12. : Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren wie hier der Kläger zur Gänze, hat er nur unter den in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genannten Voraussetzungen einen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit. Der Wortlaut dieser Bestimmung setzt voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen, also auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahe legen. Diese Voraussetzungen müssen daher kumulativ erfüllt werden. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, konkret im Verfahren geltend zu machen (10 ObS 22/16g ErwGr 4.; 10 ObS 156/15m ErwGr 5.; RISJustiz RS0085829; Neumayr in ZellKomm³ II [2018] § 77 ASGG Rz 13 f). Dies ist hier nicht geschehen. Dass im Verfahren solche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufgetreten wären, ergibt sich auch nicht aus den Akten (10 ObS 22/16g ErwGr 4.).
13. : Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung in allen erheblichen Punkten auf eine einheitliche Rechtsprechung des Höchstgerichts stützen, von der es nicht abgewichen ist. Darüber hinaus ist die Frage, ob ein der betrieblichen oder der privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre zugehöriges Risiko zum Unfall führte, nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Eine erhebliche Rechtsfrage in der von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war daher in diesem Berufungsverfahren nicht zu klären. Der weitere Rechtszug nach dieser Gesetzesstelle erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Berufungsentscheidung aufzunehmen war.
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