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5Ob202/22z•OGH 5Ob202/22z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen der Antragsteller 1. Dr. C* D*, vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, (AZ 2 Msch 1/20k), sowie 2. A* B*, 3. B* N*, beide vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, (AZ 2 Msch 10/19g), jeweils gegen die Antragsgegner 1. S* GmbH, , 2. p limited, , Malta, 3. J S*, 4. K* B*, alle vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, 5. G* F*, vertreten durch Mag. Ruben Steiner, Rechtsanwalt in Telfs, wegen § 52 Abs 1 Z 4 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 2. September 2022, GZ 2 R 89/22k49, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Gegenstand der verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist die Anfechtung eines Umlaufbeschlusses der Eigentümergemeinschaft (§ 24 Abs 6 WEG iVm § 52 Abs 1 Z 4 WEG).
[2] Das Erstgericht wies die Anträge der jeweiligen Antragsteller ab.
[3] Das Rekursgericht gab den Rekursen der Antragsteller nicht Folge. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[4] Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers.
[5] Das Erstgericht legte den außerordentlichen Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorlage ist verfrüht:
[6] 1. Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 52 Abs 2 WEG; 5 Ob 74/19x mwN).
[7] 2. Der in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erhobene Anspruch ist ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG; § 52 Abs 2 WEG) und daher vom Rekursgericht zu bewerten. Dieser Bewertungsausspruch ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (5 Ob 74/19x mwN).
[8] Hier liegt keine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen von dessen Bindung an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts vor. Der Entscheidungsgegenstand übersteigt demnach 10.000 EUR nicht.
[9] 3. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin daher jedenfalls unzulässig.
[10] 4. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 63 AußStrG zu werten sind (RISJustiz RS0109623).
[11] Das Rechtsmittel des Erstantragstellers wird demnach dem Rekursgericht vorzulegen sein. Ob dieser Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).
[12] 5. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
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