OGH 6Ob240/21v

6Ob240/21vTribunal Superior18 de nov. de 2022

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OGH 6Ob240/21v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00240.21V.1118.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen Dipl.Ing. M*, vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Juli 2021, GZ 22 R 133/21v, 22 R 134/21s, 22 R 170/21k75, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Betroffenen vom 19. April 2022 (datiert vom 6. April 2022) wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 2. 2. 2022 wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen zurück.

[2] Der Kläger wendet sich in seiner als „Ersuchen um Erklärung“ bezeichneten Eingabe mit unterschiedlich formulierten Anträgen gegen diese Entscheidung. Die Ausführung eines Abänderungsantrags iSd §§ 72 ff AußStrG ist darin inhaltlich nicht zu sehen.

[3] Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, der gemäß Art 92 Abs 1 BVG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist, können innerstaatlich nicht mehr angefochten werden (RS0117577; RS0116215). Die Eingabe des Betroffenen ist daher zurückzuweisen. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar kann unterbleiben (RS0120029; vgl RS0005946 [T11]), weil kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.

[4] Zum Antrag des Betroffenen auf Akteneinsicht „zum Verfahren 6 Ob 240/21v beim OGH“ wird darauf hingewiesen, dass im Regelfall – Besonderheiten sind nicht ersichtlich – die verfahrensrechtlichen Interessen der Partei durch die Übermittlung der Rechtsmittelentscheidung hinreichend gewahrt sind (Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 219 Rz 5; 6 Ob 153/15s mwN; 2 Ob 98/08p; 6 Ob 551/90). Die Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2. 2. 2022 wurde dem Verfahrenshelfer des Betroffenen zugestellt. Darauf wird der Betroffene verwiesen.

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