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15Ns72/22i•OGH 15Ns72/22i
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung einer „Nichtigkeitsbeschwerde“ und einer „Grundrechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 15. September 2022, AZ 9 Bs 175/22m, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, GZ 24 Hv 6/20v49, wurde * P* zweier Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt.
[2] Seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 31. März 2022, GZ 24 Hv 6/20v171, ab. Seiner gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 15. September 2022, AZ 9 Bs 175/22m, nicht Folge.
[3] Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beantragt der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung einer „Nichtigkeitsbeschwerde“ und einer „Grundrechtsbeschwerde“ gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts.
[4] Weil gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO), war auch der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077 [T1]).
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