OGH 3Ob153/22d

3Ob153/22dTribunal Superior17 de nov. de 2022

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OGH 3Ob153/22d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00153.22D.1117.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei B* AG, *, vertreten durch Jandl Schöberl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unzulässigkeit der Exekution (§ 35 und § 36 EO), hier wegen Ablehnung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 22. Juli 2022, GZ 23 R 15/22a-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 13. April 2022, GZ 2 Nc 18/22y-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den vom Kläger gegen eine Richterin des Erstgerichts gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.

[2] Der vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[3] Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend (RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RS0098751), wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RS0122963 [T1]). Liegen – wie hier – Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben – wenn auch verfahrensrechtlichen – Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags, gelangt sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden (RS0044509 [T5]) und die Entscheidung daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbar.

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