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2Nc42/22g•OGH 2Nc42/22g
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Hon.Prof. PD Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, wegen 98.818,28 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg bestimmt.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht vor dem Landesgericht Eisenstadt gegen die in dessen Sprengel wohnhafte Beklagte (= Erbin nach der gemeinsamen Mutter) den Pflichtteilanspruch geltend.
[2] Die Beklagte beantragt, die Sache an das Landesgericht Salzburg zu delegieren. Sowohl die Klägerin als auch die von der Beklagten beantragten Zeugen wohnten entweder in Salzburg oder in der nahen Umgebung. Zudem befinde sich eine zu schätzende Eigentumswohnung in Salzburg, auch der Klagevertreter habe dort seinen Sitz.
[3] Die Klägerin befürwortet die Delegierung. Aus prozessökonomischen Gründen sei eine Verfahrensführung durch das Landesgericht Salzburg zweckmäßig.
[4] Auch das Landesgericht Eisenstadt spricht sich für die Delegierung aus. Nach den bisherigen Anträgen seien acht Personen zu vernehmen, die mit Ausnahme der Beklagten ihren Wohnsitz im Bundesland Salzburg hätten. Für den Fall, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehen sollte, erscheine derzeit die Einholung eines Gutachtens zum Wert einer ebenfalls in Salzburg gelegenen Liegenschaft erforderlich.
[5] Der Antrag ist berechtigt.
[6] Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund des Wohnorts der zu vernehmenden Zeugen und des möglichen Orts einer Befundaufnahme gegeben. Dem Antrag war daher stattzugeben.
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