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Bsw29443/20•AUSL EGMR Bsw29443/20
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Constantin-Lucian Spinu gg Rumänien, Urteil vom 11.10.2022, Bsw. 29443/20.
Art. 9 EMRK - Weigerung, einem Häftling die Teilnahme an religiösen Andachten außerhalb des Gefängnisses zu gestatten.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf verbüßt seit Juni 2019 eine Freiheitsstrafe im Gefängnis von Jilava. Er ist Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten. Von der Gefängnisleitung wurde ihm bis zum 29.2.2020 gestattet, die Haftanstalt zum Besuch der Messe zu verlassen.
Anfang Juli 2020 suchte der Bf bei der Gefängnisleitung um Erlaubnis an, jeden Samstag an der Zelebrierung des Sabbats in einer Adventistenkirche in Bukarest mitwirken zu dürfen. Der Gefängnisdirektor lehnte den Antrag ab, woraufhin sich der Bf an das Strafvollzugsgericht wandte. Im Zuge der Prüfung der Beschwerde teilte die Gefängnisleitung mit, die Ablehnung des Antrags habe auf Gründen der öffentlichen Gesundheit aufgrund der COVID-19-Pandemie beruht, was zu einer Einschränkung der normalerweise zugelassenen Aktivitäten außerhalb der Strafanstalt geführt habe. Die Zusammenarbeit der Adventistenkirche mit der Nationalen Gefängnisverwaltung sei wegen der Pandemie unterbrochen worden, über eine Wiederaufnahme der Aktivitäten habe man noch nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 23.7.2020 wies der zuständige Strafvollzugsrichter die Beschwerde des Bf mit der Begründung ab, der vom Bf erlittene Eingriff sei gesetzlich vorgesehen (Anm: Gesetz Nr 55/2020 vom 18.5.2020 über Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die und Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (im Folgenden: »Gesetz Nr 55/2020«).) gewesen und habe ein legitimes Ziel verfolgt. Die umstrittene Einschränkung sei zudem angemessen und zeitlich begrenzt gewesen. Schließlich sei zu vermerken, dass im Zuge der Pandemie von der Gefängnisverwaltung alle Aktivitäten außerhalb des Gefängnisses ausgesetzt worden seien, sodass auch in diesem Punkt kein Anzeichen von Willkür festzustellen sei.
Der Bf focht diese Entscheidung beim Bukarester Gericht erster Instanz an. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11.8.2020 wies Letzteres das Rechtsmittel mit dem Hinweis ab, aufgrund der durch die Pandemie geschaffenen Situation sei es notwendig gewesen, die Bedingungen der Ausübung von Aktivitäten durch Häftlinge zu modifizieren, um die Sicherheit und Gesundheit von angehaltenen Personen und jenen, die in Kontakt zu ihnen treten würden, zu garantieren. In diesem Sinne seien von der Nationalen Gefängnisverwaltung zwei Erlässe verabschiedet worden, mit denen die soziale Reintegration von Häftlingen außerhalb der Haftanstalt für die Dauer der Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 unterbrochen und auf unbedingt notwendige Aktivitäten beschränkt worden sei. Der Antrag des Bf könne auch deshalb nicht bewilligt werden, weil kirchliche Aktivitäten sowie der moralische und religiöse Beistand in Hafteinrichtungen ausgesetzt worden wären, was zur Folge gehabt habe, dass Aktivitäten, zu denen der Bf Zutritt zu erhalten
wünsche, nun faktisch unmöglich seien. Die vom Bf aufgeworfene Frage einer Verletzung seines Rechts, seine Religion außerhalb des Gefängnisses zu praktizieren, stelle sich somit nicht, da eine Organisation kultischer Handlungen beim derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich sei.
Rechtsausführungen:
Der Bf rügte eine Verletzung von Art 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art 9 EMRK
(28) Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist, muss sie vom GH für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(57) [...] Die Gefängnisbehörden hatten dem Bf vor Beginn der Gesundheitskrise in Anwendung der damals in Kraft stehenden Regelungen den Kirchenbesuch gestattet. Der GH akzeptiert daher, dass die vom Bf angeprangerten Tatsachen einen Eingriff in sein von Art 9 EMRK geschütztes Recht darstellen. [...]
(58) Der GH muss nun prüfen, ob der genannte Eingriff den in Art 9 Abs 2 EMRK festgelegten Voraussetzungen zu genügen vermochte, nämlich ob er auf einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage beruhte, ein legitimes Ziel verfolgte und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
1. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?
(59) Zunächst behauptet der Bf das Fehlen einer gesetzlichen Basis für den von ihm beklagten Eingriff. [...] Der GH teilt nun aber keineswegs die Ansicht des Bf, wonach dieser gemäß Art 38 des Gesetzes Nr 254/2013 ein absolutes Recht habe, sich inner- und außerhalb des Gefängnisses bewegen zu können [und lediglich die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts durch Erlass oder andere Regelungen in Anwendung geltenden Rechts festgelegt werden könnten]. Der GH möchte dazu anmerken, dass die genannte Bestimmung ihrer Freiheit entzogenen Personen, die im offenen Haftregime ihre Haft verbüßen, unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, außerhalb des Gefängnisses Aktivitäten einschließlich solcher religiöser Natur nachzugehen. Er hält ferner fest, dass die nationalen Gerichte darauf hingewiesen haben, dass die Ausübung der Rechte von in Haft befindlichen Personen während der COVID-19-Pandemie eingeschränkt werden könnten.
(60) Im vorliegenden Fall vertraten die nationalen Instanzen die Ansicht, dass sich die Einschränkung des Rechts des Bf auf Aktivitäten außerhalb des Gefängnisses aus dem Gesetz Nr 55/2020 ergebe. Das Vorbringen des Bf, wonach die fragliche Einschränkung in seine Rechte nicht auf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage beruht habe, muss folglich zurückgewiesen werden. [...]
(61) Darüber hinaus vermag der GH keine Elemente auszumachen, die an der Zugänglichkeit oder Vorhersehbarkeit des strittigen Gesetzes Zweifel wecken könnten. Auch der Bf hat die Geeignetheit dieses Gesetzes nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang möchte der GH anmerken, dass Art 61 des Gesetzes Nr 55/2020 Bestimmungen enthält, welche die Behörden zur Auferlegung von Einschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie ermächtigen, wenn Häftlinge das Gefängnis [tageweise zwecks Nachgehen gewisser Aktivitäten] verlassen wollen. Der Umstand, dass das besagte Gesetz dem Generaldirektor der Nationalen Gefängnisverwaltung die Möglichkeit einräumt, derartige Maßnahmen anzuordnen, ändert nichts an dieser Feststellung.
(62) Der GH ist daher der Ansicht, dass der vom Bf erlittene Eingriff gesetzlich vorgesehen war.
2. Beruhte der Eingriff auf einem legitimen Ziel?
(63) Laut der Regierung habe der strittige Eingriff den Schutz der Gesundheit und körperlichen Integrität der Häftlinge sowie jeder Person, die mit ihnen in Kontakt treten könnte, und generell den Schutz der öffentlichen Gesundheit verfolgt. Der GH möchte dazu feststellen, dass Art 9 Abs 2 EMRK in der Tat den Schutz der öffentlichen Gesundheit als eines der Ziele anführt, die eine Einschränkung der Freiheit, die Religion zu bekunden, rechtfertigen können. In einem vergleichbaren Fall hat er festgehalten, dass den Strafvollzugsbehörden eine Verpflichtung zukommt, Maßnahmen zu treffen, um Infektionen im Kontext der COVID-19-Pandemie vorzubeugen und die Verbreitung des Virus einzuschränken, sobald es ein Gefängnis erreicht hat. Ferner sei im Fall der bereits erfolgten Ansteckung eine adäquate medizinische Behandlung sicherzustellen (siehe Fenech/MT). Der GH möchte unterstreichen, dass auch vom Völkerrecht anerkannt wird, dass die öffentliche Gesundheit als Grund zur Einschränkung gewisser Rechte herangezogen
werden kann. (Anm: Vgl etwa Art 4 und 18 IPbpR sowie Art 24 und 29 der Empfehlung Rec(2006)2-rev des Ministerkomitees des Europarats vom 11.1.2006 idF vom 1.7.2020 über die Erlassung europäischer Strafvollzugsrichtlinien.)
(64) Der GH akzeptiert daher, dass der strittige Eingriff die von der Regierung vorgebrachten legitimen Ziele verfolgte.
3. War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?
(65) Im vorliegenden Fall hatte der Bf bei den Gefängnisbehörden um Genehmigung zum Verlassen der Haftanstalt angesucht, um in einer Adventistenkirche den Sabbat zu feiern. Der GH erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Teilnahme an religiösen Feiern eine bedeutende Komponente der Ausübung des Rechts auf Religionsfreiheit ist. [...]
(66) In der Folge lehnten die Behörden die Bitte des Bf ab. Nun muss aber festgehalten werden, dass die Einschränkung des Rechts des Bf auf Religionsfreiheit lediglich auf eine einzelne Komponente der Ausübung dieses Rechts abzielte. In der Tat war sie einzig und allein auf die Teilnahme des Bf an religiösen Kulthandlungen in seiner Kirche außerhalb des Gefängnisses gerichtet. Letzterer hat auch nicht behauptet, dass er auf eine andere Art und Weise an der Praktizierung seiner Religion innerhalb des Gefängnisses gehindert worden wäre oder dass er andere Gesuche vorgebracht hätte, die dann abgelehnt worden wären.
(67) Der GH ignoriert nicht, dass dem Bf vor Beginn der Gesundheitskrise die Erlaubnis gegeben worden war, das Gefängnis zu verlassen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Nutzung einer derartigen Möglichkeit die Strafvollzugsbehörden zu diesem Zeitpunkt vor ein Problem gestellt hätte. Jedenfalls ist der GH der Ansicht, dass die Einschränkung des Rechts des Bf auf Teilnahme an religiösen Andachten im Licht der ständigen Fortentwicklung der Gesundheitskrise gewürdigt werden muss. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Bf seine Bitte am 8.7.2020 formulierte – also zu einem Zeitpunkt, als der staatliche Notstand bereits in Kraft war und die diesen regelnden Gesetze nach und nach eine Erleichterung der zuvor auferlegten Beschränkungen vorsahen. Der GH hält dazu fest, dass das Bukarester Gericht erster Instanz sich in seiner Entscheidung vom 11.8.2020 darauf beschränkte festzustellen, die Aktivitäten von Kirchen seien ausgesetzt worden. Diese Feststellung hatte umso mehr einen allgemeinen
Charakter, als es nicht so scheint, als ob das besagte Gericht die Situation der Adventistenkirche untersuchte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bf besuchte Kirche ihre Tätigkeiten absolut nicht unter identischen Bedingungen wie unter jenen wiederaufnahm, die vor der Gesundheitskrise in Geltung standen. Der Bf hat übrigens darauf hingewiesen, dass seine Kirche ihr religiöses Angebot für eine eingeschränkte Zahl von Mitgliedern – nämlich solche mit einem negativen PCR-Test – aufrechterhielt. Wie dem auch sei, wurden laut den von der Regierung vorgelegten – vom Bf nicht in Abrede gestellten – Informationen jedenfalls religiöse Andachten Ende 2020 und Anfang 2021 für gewisse Perioden ausgesetzt.
(68) Der GH leitet daraus ab, dass die Aktivitäten dieser Kirche während des strittigen Zeitraums von der Gesundheitskrise betroffen waren, wurde doch der Zugang zu religiösen Andachten für alle Mitglieder und kirchlichen Vertreter der Glaubensgemeinschaft Bedingungen unterworfen, wenn nicht von vornherein ausgesetzt. Er ist auch der Meinung, dass die gesundheitliche Situation, so wie sie sich entwickelte, und ihre Unvorhersehbarkeit die Strafvollzugsbehörden vor eine Reihe von Herausforderungen stellen musste, was die Organisation und Überwachung der religiösen Aktivitäten der Häftlinge anbelangte. Der GH ist daher der Auffassung, dass diesen in dieser Hinsicht ein weiter Ermessensspielraum zuerkannt werden muss – und zwar insb im vorliegenden Fall, hatte doch der Bf um Erlaubnis angesucht, das Gefängnis verlassen zu dürfen und in Kontakt mit auswärtigen Personen zu treten. In diesem Zusammenhang kommt dem Prinzip der gesellschaftlichen Solidarität (siehe dazu, mutatis mutandis, Vavricka ua/CZ) besondere
Bedeutung [auch] im spezifischen Kontext des Gefängnismilieus zu. Ebenso wird die Gefahr einer Ansteckung außerhalb des Gefängnisses bzw einer Einschleppung des Virus in die abgeschlossene Umgebung dieser Einrichtung bei der [Ablehnungs-]entscheidung der Gefängnisbehörden sicherlich eine gewichtige Rolle gespielt haben, erging diese doch zu einem Zeitpunkt, zu dem die damals geltenden Präventionsmaßnahmen unter anderem auf eine Kontaktreduktion, Isolation oder Quarantäne angelegt waren (siehe dazu, mutatis mutandis, Terhes/RO). Der GH akzeptiert daher, dass sich die Behörden in der denkbar schwierigen Situation befanden, auf diese Krise augenblicklich reagieren zu müssen – dies umso mehr, als sich die Gesundheitssituation immer wieder änderte.
(69) Der GH trägt auch dem Vorbringen der Regierung Rechnung, wonach man in der Strafvollzugsanstalt Jilava versucht habe, eine Ersatzlösung für das gegenständliche Problem zu finden und eine solche auch tatsächlich gefunden hätte, indem man Mitgliedern der Siebenten-Tags-Adventisten angeboten habe, religiöse Andachten per Videokonferenz zu verfolgen. Laut den vom Bf unwidersprochen gebliebenen Behauptungen der Regierung habe es sich beim genannten Gefängnis [...] um die erste Gefängniseinrichtung gehandelt, die religiösen Beistand über das Internet angeboten habe. Diese von den Gefängnisbehörden eingeführte Lösung stimmt mit den Praktiken überein, die sich ganz allgemein im Verlauf der Gesundheitskrise entwickelten und geht in dieselbe Richtung wie die Empfehlung des Anti-Folter-Komitees, jegliche Einschränkung von Kontakten mit der Außenwelt im Wege eines vermehrten Zugangs zu anderen Kommunikationsmitteln zu kompensieren. Der GH ist der Ansicht, dass es sich hierbei um ein wichtiges Element handelt, welches er bei seiner Analyse berücksichtigen sollte. [...] Der Bf hat übrigens das Vorbringen der Regierung nicht in Zweifel gezogen, wonach er die Teilnahme an derartigen Internetaktivitäten abgelehnt habe. Der GH hat von ihm auch keine Erklärung bekommen, ob und welche Gründe es für seine Ablehnung gab. Nun mag es zwar zutreffen, dass derartige Maßnahmen die persönliche Teilnahme an religiösen Andachten nicht völlig zu ersetzen vermögen, jedoch ist der GH der Ansicht, dass die innerstaatlichen Behörden angemessene Anstrengungen unternahmen, um die während der Pandemie beschlossenen Einschränkungen auszugleichen.
(70) Der GH möchte letztlich auch hervorheben, dass die Beschwerde des Bf eine punktuelle Situation zum Gegenstand hat. Vor dem GH hat er nicht dargelegt, [bei der Gefängnisleitung] andere Bitten die Ausübung seines Rechts auf Religionsfreiheit betreffend vorgebracht zu haben und damit auf Ablehnung gestoßen zu sein. Die von ihm angeprangerte Angelegenheit offenbart folglich keine andauernde Situation [iSd stRsp des GH], die ihn von der Verpflichtung enthoben hätte, den ihm vom innerstaatlichen Recht zur Verfügung gestellten Rechtsweg auszuschöpfen (siehe dazu, mutatis mutandis, Saran/RO) oder wenigstens seine Bitten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Pandemie zu erneuern. Angesichts des unvorhersehbaren und beispiellosen Charakters der Gesundheitskrise ist der GH der Ansicht, dass man den Strafvollzugsbehörden einen großen Entscheidungsspielraum zubilligen musste und dass es von ihrer Seite her schwierig gewesen wäre, auf Eigeninitiative eine sofortige Regelung [der Angelegenheit] in Gang zu setzen. Der GH möchte dem übrigens hinzufügen, dass der Bf keine konkreten Details betreffend seine Situation nach Juli 2020 und insb hinsichtlich der Art und Weise genannt hat, wie er sein Recht auf Religionsfreiheit danach ausüben konnte.
(71) Mit Blick auf die vorstehenden Elemente gelangt der GH zur Ansicht, dass die Entscheidung der Strafvollzugsbehörden, dem Bf keine Erlaubnis zur Teilnahme an religiösen Andachten außerhalb des Gefängnisses zu erteilen, nicht ohne Würdigung seiner persönlichen Situation und den sich laufend verändernden Umständen der Gesundheitskrise getroffen wurde. Angesichts des Ermessensspielraums, den die nationalen Behörden im spezifischen und noch nie dagewesenen Kontext dieser Krise genossen, kommt er zum Ergebnis, dass das Recht des Bf auf Bekundung seiner Religion nicht missachtet wurde.
(72) Somit ist keine Verletzung von Art 9 EMRK festzustellen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Saran/RO, 10.11.2020, 65993/16
Vavricka ua/CZ, 8.4.2021, 47621/13 ua (GK) = NLMR 2021, 156
Terhes/RO, 13.4.2021, 49933/20 (ZE) = NLMR 2021, 232
Fenech/MT, 1.3.2022, 19090/20 = NLMR 2022, 93
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 11.10.2022, Bsw. 29443/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 432) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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