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12Os89/22p•OGH 12Os89/22p
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Turner in der Strafsache gegen * M* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Mi* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Mai 2022, GZ 26 Hv 113/21b89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten * Mi* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * Mi* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach (richtig) § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit * M* von Mitte August 2021 bis Anfang November 2021 in I* in einer Vielzahl von Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 600 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 36 % (somit 216 Gramm Cocain, entsprechend 14,4 Grenzmengen) dem * Mil* gewinnbringend überlassen.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Mi*.
[4] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus dem – von den Tatrichtern eingehend gewürdigten (US 13 ff) – Aussageverhalten des Zeugen * Mil* und dem den Genannten betreffenden Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu AZ 33 Hv 78/21g (vgl US 17) anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO; vgl aber RIS-Justiz RS0119583).
[5] Gleiches gilt für den Hinweis auf die – vom Erstgericht als nicht glaubwürdig beurteilten (US 17) – Aussagen der Zeugen * S* und * A* sowie die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (siehe dazu US 17).
[6] Die nach Art einer Aufklärungsrüge vorgebrachte Kritik, das Erstgericht sei seiner Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung (§ 2 Abs 2 StPO) nicht nachgekommen, unterlässt die gebotene Darstellung, wodurch der Angeklagte insoweit an einer sachgerechten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RISJustiz RS0115823).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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