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8Ob117/22x•OGH 8Ob117/22x
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Aktiengesellschaft, , vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die beklagte Partei N S*, vertreten durch Mag. Christian Fauland, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. Juli 2022, GZ 4 R 92/22i26, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht die Haftung des Beklagten aus einer Wechselbürgschaft geltend.
[2] Dem Beklagtenvertreter wurde das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts am 3. 8. 2022 zugestellt.
[3] Nach der Bestimmung des § 222 Abs 2 Z 1 ZPO hat die verhandlungsfreie Zeit auf den Anfang und den Ablauf von Notfristen in Wechselstreitigkeiten keinen Einfluss. Solche stellen nach der Judikatur nicht nur die im besonderen Wechselmandatsverfahren (§§ 557 ff ZPO) geführten Streitigkeiten, sondern alle Klagen dar, in welchen – wie hier – Ansprüche aus wechselmäßigen Skripturakten abgeleitet werden (RS0037359; Annerl in Fasching/Konecny³ II/3 § 222 ZPO Rz 12).
[4] Die erst am 13. 9. 2022 und somit außerhalb der vierwöchigen Notfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) erhobene außerordentliche Revision des Beklagten ist daher verspätet.
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