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Bsw43399/13•AUSL EGMR Bsw43399/13
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Y. P. gg Russland, Urteil vom 20.9.2022, Bsw. 43399/13.
Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK - Sterilisation ohne Einwilligung der Patientin.
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK (mehrheitlich).
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 7.500,– für immateriellen Schaden; € 1.770,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 1980 geborene Bf musste sich im September 2007 wegen einer Eileiterschwangerschaft einer Notoperation unterziehen. Dabei wurde ihr rechter Eileiter entfernt. Obwohl ihr die Ärzte rieten, damit zumindest sechs Monate lang zu warten, wurde sie gegen Jahresende erneut schwanger.
Am 1.8.2008 wurde die in der 30. oder 31. Woche schwangere Bf mit Symptomen einer Rhesusunverträglichkeit und einer überhöhten Menge an Fruchtwasser in ein Krankenhaus eingewiesen. Am 10.8.2008 entschieden die Ärzte, einen Kaiserschnitt vorzunehmen, weil sich der Zustand des Fötus verschlechtert hatte. Die Bf unterzeichnete ein Einwilligungsformular für einen Kaiserschnitt ohne Sterilisation. Darin wurde sie auf mögliche Komplikationen und die nicht auszuschließende Notwendigkeit einer Ausweitung der Operation hingewiesen. Während des am folgenden Tag durchgeführten Kaiserschnitts stellten die Ärzte einen Riss in der Gebärmutter fest. Ein eilig einberufenes Ärztegremium entschied, den Uterus nicht zu entfernen, sondern den Riss zu nähen. Da die Mediziner davon ausgingen, dass jede künftige Schwangerschaft mit dem Risiko eines lebensgefährlichen Risses der Gebärmutter verbunden wäre, nahmen sie eine Unterbindung des verbliebenen Eileiters vor. Aufgrund der Narkose konnte die Bf dazu nicht befragt werden.
Von einer eingehenden Aufklärung über diese Maßnahme sahen die Ärzte auch am folgenden Tag ab. Erst zwei Jahre später erfuhr die Bf von ihrer Unfruchtbarkeit, als sie wegen ihrer gescheiterten Versuche, schwanger zu werden, einen Gynäkologen konsultierte.
Daraufhin erhob die Bf Schadenersatzklage gegen das Krankenhaus. Sie brachte vor, ihre Sterilisation wäre ohne ihre Einwilligung erfolgt und nicht durch die Notwendigkeit der unmittelbaren Abwendung einer Lebensgefahr gerechtfertigt gewesen. Das Krankenhaus entgegnete, im besten Interesse der Patientin gehandelt zu haben, weil die Unterbindung des Eileiters weniger invasiv gewesen sei als eine Entfernung des Uterus. Ein Expertenbericht bescheinigte den Ärzten, den Regeln der Kunst entsprechend gehandelt zu haben. Außerdem sei kein Schaden entstanden, weil die Bf im Wege einer In-vitro-Fertilisation schwanger werden könne. Das Bezirksgericht Kransnoyarsk wies die Klage am 21.9.2012 ab. Dem Expertenbericht folgend stellte es fest, dass es medizinische Gründe für die Sterilisation gegeben habe und diese trotz des Fehlens einer Einwilligung rechtmäßig gewesen sei. Diese Entscheidung wurde vom Rechtsmittelgericht bestätigt.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK
(31) Die Bf brachte vor, die ohne ihre Einwilligung durchgeführte Sterilisation hätte sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen. [...]
(34) [...] Fälle, die sich auf medizinische Behandlungen [...] beziehen, werden im Allgemeinen eher unter Art 8 EMRK geprüft. Dennoch hat der GH in einigen Fällen akzeptiert, dass ärztliche Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen jenen Schweregrad erreichen können, der sie als von Art 3 EMRK verbotene Behandlung erscheinen lässt. Insb hat er festgehalten, dass die Sterilisation einer einwilligungsfähigen Erwachsenen, die sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, ohne ihre volle und informierte Einwilligung eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellt. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, berücksichtigte der GH die besonderen Umstände der betroffenen Fälle einschließlich der Tatsache, dass die Bf zu einer verletzlichen Bevölkerungsgruppe (Roma) gehörte, ihrem jungen Alter [...], dem Fehlen einer unmittelbaren medizinischen Notwendigkeit und der gravierenden medizinischen und psychischen Nebenwirkungen der Sterilisation.
(35) [...] Die Einschätzung, ob eine spezifische Form der Misshandlung den Schweregrad erreicht, der sie in den Anwendungsbereich von Art 3 EMRK bringen kann, ist relativ und von den Umständen des Einzelfalls abhängig [...]. Obwohl der Zweck einer solchen Behandlung – insb die Absicht, das Opfer zu erniedrigen oder herabzuwürdigen – ein zu berücksichtigender Faktor ist, führt das Fehlen einer solchen Absicht nicht unbedingt zur Feststellung, dass keine Verletzung von Art 3 EMRK erfolgt ist. Damit eine Behandlung »unmenschlich« oder »erniedrigend« ist, muss das Leid oder die Herabwürdigung jedenfalls über das unvermeidbare Element des Leidens hinausgehen, das mit einer bestimmten Form einer legitimen Behandlung einhergeht.
(36) Im vorliegenden Fall wurde die Bf sterilisiert, weil die Ärzte davon ausgingen, dass eine zukünftige Schwangerschaft zu einem lebensgefährlichen Riss ihrer Gebärmutter führen könnte. [...] Eine Sterilisation stellt einen erheblichen Eingriff in die reproduktive Gesundheit dar [...]. Der GH nimmt das Vorbringen der Bf zur Kenntnis, ihre Sterilisation habe sie psychisch und emotional beeinträchtigt [...], und er ist bereit anzuerkennen, dass sie sich herabgewürdigt und erniedrigt fühlte. Zugleich bemerkt der GH, dass die Ärzte während einer Routineoperation (Kaiserschnitt) plötzlich mit einer Situation (Riss der Gebärmutter) konfrontiert waren, in der sie unverzüglich über den Umfang der Operation entscheiden mussten und in der selbst eine Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) gerechtfertigt hätte sein können [...]. Die Entscheidung, den Uterus nicht zu entfernen, sondern den Riss zu nähen und die Bf zu sterilisieren, wurde von einem Ärztegremium [...] nach gründlicher Beratung getroffen.
Die medizinischen Gründe [...] wurden durch den späteren Expertenbericht bestätigt. Die Ärzte erachteten die Sterilisation für geboten, um einer künftigen Lebensgefahr für die Bf vorzubeugen.
(37) Vor diesem Hintergrund handelten die Ärzte nach Ansicht des GH nicht in böser Absicht, geschweige denn mit einem Vorsatz, die Bf zu misshandeln oder zu erniedrigen [...]. Wenngleich eindeutig respektlos gegenüber der Autonomie der Bf, war ihre Entscheidung doch von ehrlichen Sorgen um ihre Gesundheit und Sicherheit getragen. Der GH erkennt zudem keine zusätzlichen Elemente wie etwa eine besondere Verletzlichkeit der Bf, die ihm den Schluss erlauben würden, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls der für die Anwendung von Art 3 EMRK erforderliche Schweregrad erreicht wurde.
(38) [...] Folglich ist dieser Beschwerdepunkt iSv Art 35 Abs 3 lit a EMRK ratione materiae unvereinbar mit der Konvention und muss daher [als unzulässig] zurückgewiesen werden (mehrheitlich; abweichende Sondervoten der Richter Serghides und Pavli; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Elósegui).
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(39) Die Bf brachte vor, die ohne ihre informierte Einwilligung durchgeführte Sterilisation habe ihr Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt. Zudem wäre auf innerstaatlicher Ebene nicht angemessen darauf reagiert worden. [...]
(42) [...] Der Begriff des »Privatlebens« bezieht sich auch auf die physische und psychische Integrität einer Person sowie die Entscheidung für oder gegen ein Kind [...]. Außerdem ist Art 8 EMRK anwendbar auf die Einbeziehung einer Person in die Wahl der ihr gewährten medizinischen Behandlung sowie die Einwilligung in eine solche. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falls ist der GH der Ansicht, dass die Beschwerde [...] in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fällt.
(43) [...] Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
a.Allgemeine Grundsätze
(49) [...] Obwohl das Recht auf Gesundheit als solches nicht zu den von der EMRK und ihren ZP garantierten Rechten zählt, haben die Mitgliedstaaten [...] positive Verpflichtungen. Sie müssen erstens Regelungen erlassen, die [...] Krankenhäuser dazu verpflichten, angemessene Maßnahmen zum Schutz der physischen Integrität ihrer Patient*innen zu ergreifen, und zweitens Opfern ärztlicher Fahrlässigkeit Zugang zu Verfahren bieten, in denen sie, wenn angemessen, Ersatz für erlittene Schäden erlangen können. Diese verfahrensrechtliche Anforderung ist erfüllt, wenn das Rechtssystem Opfern einen Rechtsbehelf vor den Zivilgerichten [...] bietet, der es ermöglicht, die Verantwortlichkeit der betroffenen Ärzte festzustellen und gegebenenfalls angemessene Entschädigung zuzusprechen. [...]
(50) [...] Selbst wenn die Weigerung, eine spezifische ärztliche Behandlung zu akzeptieren, fatale Folgen haben kann, bedeutet die [...] Behandlung ohne Zustimmung einer einwilligungsfähigen erwachsenen Patientin einen Eingriff in ihr Recht auf physische Integrität. [...] Es ist wichtig für Personen, die mit einem Gesundheitsrisiko konfrontiert sind, Zugang zu Informationen zu haben, die ihnen eine Einschätzung dieses Risikos erlauben. [...] Die Konventionsstaaten sind insb verpflichtet, die notwendigen regulatorischen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass Ärzte die vorhersehbaren Auswirkungen eines geplanten medizinischen Eingriffs auf die physische Integrität ihrer Patient*innen bedenken und diese im Voraus so über die Folgen aufklären, dass sie eine informierte Einwilligung geben können.
(51) [...] Sterilisation betrifft die reproduktive Gesundheit und wirkt sich auf verschiedene Aspekte des Privat- und Familienlebens [...] aus. Es ist legitim, sie auf Wunsch der betroffenen Person durchzuführen, etwa als Methode der Empfängnisverhütung oder für therapeutische Zwecke, wenn die medizinische Notwendigkeit überzeugend festgestellt wurde. Etwas anderes gilt allerdings im Fall der Durchführung einer solchen Behandlung ohne Zustimmung der zu behandelnden einwilligungsfähigen erwachsenen Person. Eine solche Vorgangsweise muss als unvereinbar mit der gebotenen Achtung der menschlichen Freiheit und Würde [...] angesehen werden.
b.Anwendung der allgemeinen Grundsätze im vorliegenden Fall
(52) [...] Die Bf wurde in einem öffentlichen Krankenhaus im Zuge einer Geburt mittels Kaiserschnitt sterilisiert. [...] Die innerstaatlichen Gerichte stellten im Wesentlichen fest, dass (a) die Bf einer Sterilisation zugestimmt hatte, weil diese in Ausweitung des Umfangs des Kaiserschnitts durchgeführt worden sei; dass (b) eine unvorhergesehene Komplikation [...] während des Kaiserschnitts eine Sofortmaßnahme zur Rettung des Lebens der Bf verlangt hätte und selbst eine noch radikalere Intervention, wie eine Hysterektomie, gerechtfertigt gewesen wäre; und dass es (c) der Bf in jedem Fall freistehe, auf eine In-vitro-Fertilisation zurückzugreifen. Die Regierung brachte ähnliche Argumente vor.
(53) [...] Das Einwilligungsformular, das die Bf vor dem Kaiserschnitt unterzeichnete, schloss eine Sterilisation explizit aus. Zudem wies der Expertenbericht ausdrücklich auf das Fehlen einer informierten Einwilligung der Bf in ihre Sterilisation hin, was vom Gericht erster Instanz anerkannt wurde. Der GH kann sich dem Argument nicht anschließen, die Sterilisation [...] sei in Ausweitung des Kaiserschnitts durchgeführt worden, weshalb von einer Einwilligung der Bf ausgegangen werden könne. Er betont, dass es sich bei der Sterilisation nicht um ein Verfahren handelt, das routinemäßig als Teil oder als Ausweitung eines Kaiserschnitts oder irgendeiner anderen Operation durchgeführt werden kann, solange die Patientin nicht ausdrücklich, freiwillig und informiert in diese konkrete Vorgangsweise eingewilligt hat. Die einzige Ausnahme betrifft Notfälle, in denen die Behandlung nicht hinausgeschoben und die Einwilligung nicht eingeholt werden kann.
(54) Wie der Sachverhalt zeigt, wurde im vorliegenden Fall kein solcher Notfall festgestellt. [...] Die Ärzte entdeckten während des Kaiserschnitts einen Riss in der Gebärmutter, was eine lebensbedrohliche Situation darstellte, die sofortige Maßnahmen ihrerseits verlangte. [...] Zugleich ist klar, dass die Ärzte die Notsituation lösten, indem sie den Riss in der Gebärmutter nähten, während die Sterilisation kein unverzichtbares Element der zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr für das Leben der Bf notwendigen Operation war. [...]
(55) In diesem Kontext bekräftigt der GH, dass eine Sterilisation als solche nach den allgemein anerkannten Standards keine lebensrettende ärztliche Behandlung ist. Da die Bf eine einwilligungsfähige erwachsene Patientin war, stellte ihre informierte Einwilligung selbst unter der Annahme, dass dieser Eingriff aus ärztlicher Sicht notwendig war, eine Voraussetzung für dessen Vornahme dar. Dass die Ärzte den Eingriff als notwendig erachteten, weil das Leben und die Gesundheit der Bf im Fall einer weiteren Schwangerschaft ernsthaft gefährdet wären, kann diesen Standpunkt nicht beeinflussen. Ausschlaggebend ist, dass eine solche Gefahr nicht unmittelbar drohte, sondern nur im Fall einer zukünftigen Schwangerschaft eintreten hätte können. Sie hätte auch durch andere, weniger invasive Methoden abgewendet werden können. Unter diesen Umständen konnte nicht aufgrund einer Vermutung seitens des Krankenhauspersonals, die Bf würde sich in Zukunft in einer gegenüber ihrer eigenen Gesundheit unverantwortlichen
Weise verhalten, auf ihre informierte Einwilligung verzichtet werden.
(56) Dem Argument, es wäre der Gesundheit der Bf [...] kein Schaden zugefügt worden, weil sie auf eine In-vitro-Fertilisation zurückgreifen könne, vermag der GH nicht zu folgen. Er erkennt nicht, wie sich dies mit der behaupteten Notwendigkeit vereinbaren lässt, die Bf zu sterilisieren, um künftige Schwangerschaften zu vermeiden und damit eine möglicherweise lebensgefährliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands abzuwenden. Zudem merkt er an, dass die Bf zur Zeit des Eingriffs erst 28 Jahre alt war [...] und sie ihrer natürlichen Fähigkeit, Kinder zu bekommen, dauerhaft beraubt wurde. Die Sterilisation verursachte daher einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden.
(57) Somit steht fest, dass die Sterilisation der Bf, die ihre physische Integrität massiv beeinträchtigte, eindeutig kein lebensrettender ärztlicher Eingriff war und dass er ohne ihre informierte Einwilligung erfolgte. Zu prüfen bleibt, ob der Bf ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stand, der ihr hinsichtlich des erlittenen Schadens eine angemessene gerichtliche Reaktion bieten konnte.
(58) [...] Die zivilrechtliche Schadenersatzklage der Bf gegen das Krankenhaus [...] wurde von den nationalen Gerichten [...] unter Berufung auf die oben genannten Gründe (siehe Rn 52) abgewiesen. Allerdings waren diese Gründe [...] widersprüchlich [...]. Zudem billigten die Gerichte [...] im Wesentlichen jenen Zugang [der Ärzte], der mit dem im innerstaatlichen Recht und auf internationaler Ebene verankerten Grundsatz der Patienten-autonomie unvereinbar war. [...] Die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs mit derart schwerwiegenden Folgen in Missachtung der vom innerstaatlichen System selbst vorgesehenen Regeln und Garantien kann kaum als mit den verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art 8 EMRK vereinbar angesehen werden. [...] Der Bf wurde keinerlei Entschädigung zugesprochen.
(59) Die obigen Überlegungen sind für den GH ausreichend, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Bf eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens [...] erlitten hat. Überdies ermöglichte das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht, die Verantwortlichkeit der Ärzte festzustellen und eine Entschädigung [...] zu erlangen.
(60) Folglich hat eine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
III.Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 7.500,– für immateriellen Schaden; € 1.770,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Serghides und Pavli).
Vom GH zitierte Judikatur:
Tysiac/PL, 20.3.2007, 5410/03 = NL 2007, 82
Evans/GB, 10.4.2007, 6339/05 (GK) = NL 2007,90
A., B. und C./IE, 16.12.2010, 25579/05 (GK) = NLMR 2010, 368
R. R./PL, 26.5.2011, 27617/04 = NLMR 2011, 149
V. C./SK, 8.11.2011, 18968/07 = NLMR 2011, 348
Jurica/HR, 2.5.2017, 30376/13
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.9.2022, Bsw. 43399/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 408) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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