OGH 15Os75/22a

15Os75/22aTribunal Superior13 de set. de 2022

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OGH 15Os75/22a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00075.22A.0913.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafvollzugssache des * T* wegen vorläufigen Absehens vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreise oder Aufenthaltsverbotes, AZ 25 BE 83/22d des Landesgerichts Krems an der Donau, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Mai 2022, AZ 20 Bs 146/22z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Strafgefangenen * T* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. April 2022, GZ 25 BE 83/22d10, mit dem sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Freiheitsstrafe wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG zurückgewiesen worden war, nicht Folge.

[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG.

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