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Bsw3153/16•AUSL EGMR Bsw3153/16
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Drelon gg Frankreich, Urteil vom 8.9.2022, Bsw. 3153/16.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Ausschluss von der Blutspende aufgrund der von der Behörde angenommenen sexuellen Orientierung.
Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 8 EMRK hinsichtlich der Erhebung und Speicherung von Daten über die sexuelle Orientierung des Bf.(einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde unter Art. 8 EMRK und 14 EMRK hinsichtlich der Ablehnung der Blutspendeanträge des Bf. (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK aufgrund der Erhebung und Speicherung der strittigen personenbezogenen Daten (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 9.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf versuchte am 16.11.2004 in einer staatlichen Blutspendeeinrichtung (Établissement français du sang – EFS) Blut zu spenden. Im Rahmen eines Arztgesprächs wurde er gefragt, ob er jemals sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann gehabt habe. Der Bf verweigerte die Beantwortung der Frage, woraufhin er nicht zur Blutspende zugelassen wurde.
In diesem Zusammenhang wurden personenbezogene Daten des Bf in der Datenbank der EFS gespeichert. Dort wurde darüber hinaus angegeben, dass in Bezug auf den Bf eine Kontraindikation für die Blutspende vorlag. Es handelte sich um den Code »FR08«, der der damaligen Kontraindikation für Männer entsprach, die Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann hatten.
Am 9.8.2006 wollte der Bf erneut Blut spenden. Ihm wurde allerdings entgegengehalten, dass in Bezug auf ihn eine Listung unter dem Code »FR08« bestehe, weshalb er von der Spende ausgeschlossen sei. Dem Bf wurde ein Auszug über die ihn betreffenden Daten ausgehändigt und es wurde ihm mitgeteilt, dass das ihn betreffende Verbot bis zum Jahr 2278 gültig sei.
Am 6.2.2007 brachte der Bf als Privatankläger eine Anzeige gegen die EFS wegen Diskriminierung ein, da er aufgrund seiner angenommenen homosexuellen Orientierung von der Blutspende ausgeschlossen worden sei. In den darauffolgenden (Berufungs-)Verfahren – im Rahmen derer neben allfälligen strafrechtlichen Aspekten auch die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten behandelt wurde – unterlag der Bf jeweils. Schließlich wies der Cour de cassation seine Beschwerde mit Urteil vom 8.7.2015 ab.
Ab 2009 wurden die Kontraindikationen für die Blutspende vom Gesundheitsminister im Rahmen von Verordnungen festgelegt.
Am 26.5.2016 versuchte der Bf erneut Blut zu spenden. Dies wurde ihm wiederum aufgrund seiner Listung unter dem Code »FR08« verwehrt. Mit Klage vom 10.6.2016 focht er eine Verordnung des Gesundheitsministers an, die wiederum eine Kontraindikation für die Blutspende für Männer enthielt, die Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann hatten, und beantragte die Aufhebung der Verordnung vom 5.4.2016. Mit Letzterer wurden die Kriterien für die Auswahl von Bewerbern für die Blutspende geändert, worin der Bf eine Überschreitung der Befugnisse seitens des Ministers erblickte. Der Conseil d’État wies die Klage am 28.12.2017 ab.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten durch die EFS, die seine angenommene sexuelle Orientierung wiedergeben würden. Er rügte darüber hinaus eine Verletzung von Art 14 (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 EMRK, da er durch den Ausschluss von der Blutspende aufgrund seiner angenommenen sexuellen Orientierung diskriminiert worden sei.
I.Zur Erhebung und Speicherung von Daten über die sexuelle Orientierung des Antragstellers
1. Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(73) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig [...]. Sie wird daher für zulässig erklärt (einstimmig).
a.Allgemeine Grundsätze
(79) [...] Die Speicherung von Daten betreffend das »Privatleben« einer Person fällt in den Anwendungsbereich von Art 8 Abs 1 EMRK. Dieser weite Begriff umfasst insb Elemente wie die geschlechtliche Identität, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben.
(80) Ein solcher Eingriff verstößt gegen Art 8 EMRK, sofern er nicht »gesetzlich vorgesehen« ist, ein legitimes Ziel verfolgt und in einer »demokratischen Gesellschaft notwendig« ist, um dieses zu erreichen.
(81) Nach stRsp des GH bedeutet der Wortlaut »gesetzlich vorgesehen«, dass die strittige Maßnahme eine Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, die mit der Rechtsstaatlichkeit im Einklang steht. Diese rechtliche Grundlage muss zugänglich und vorhersehbar sein [...]. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, muss sie einen angemessenen Schutz gegen Willkür schaffen […].
(82) Der GH hat die [...] Grundsätze für die Prüfung der Notwendigkeit einer Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten in S. und Marper/GB zusammengefasst. Eine solche Maßnahme muss in Bezug auf das verfolgte [...] Ziel verhältnismäßig sowie »stichhaltig und hinreichend« begründet sein. Darüber hinaus muss die innerstaatliche Gesetzgebung »geeignete Garantien« vorsehen, um jegliche nicht im Einklang mit [...] Art 8 EMRK stehende Nutzung personenbezogener Daten zu verhindern. Der GH berücksichtigt in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Übereinkommens von 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Um zu prüfen, ob eine Maßnahme, die gegen den Schutz personenbezogener Daten verstößt, in einer »demokratischen Gesellschaft notwendig« ist, prüft der GH, ob sie eine [...] in Art 5 dieses Übereinkommens erwähnte Voraussetzung erfüllt, und zwar insb die Anforderungen betreffend die Minimierung gespeicherter Daten, die Richtigkeit der Daten, die Beschränkung
ihrer Nutzung sowie die Beschränkung der Dauer der Speicherung. Das innerstaatliche Recht muss insb sicherstellen, dass die verarbeiteten Daten in Bezug auf die Zwecke, für die sie erfasst werden, relevant sind und nicht darüber hinausgehen sowie dass sie in einer Art und Weise gespeichert werden, die die Identifizierung betroffener Personen ermöglicht, allerdings nicht länger als es für die Zwecke erforderlich ist, aufgrund derer sie erfasst wurden. Diese Erwägungen gelten vor allem beim Schutz besonderer Kategorien sensibler Daten iSv Art 6 des Übereinkommens [...].
(83) Sofern im Speziellen die Anforderung der Richtigkeit und Aktualität der erfassten Daten betroffen ist, wurde der GH mit einer Reihe von Fällen betreffend die Speicherung von Daten durch die Behörden befasst, in deren Rahmen die Fehlerhaftigkeit nachgewiesen oder behauptet wurde. Fehlerhafte oder unvollständige personenbezogene Daten, die von den Behörden erhoben und gespeichert werden, können das tägliche Leben der betroffenen Person erschweren. Deren Missbrauch kann durch die Missachtung gewisser vom innerstaatlichen Recht zum Schutz der betroffenen Personen vorgesehener verfahrensrechtlicher Garantien noch verstärkt werden.
(84) Der GH anerkennt im vorliegenden Fall einen gewissen Ermessensspielraum der zuständigen nationalen Behörden; dessen Umfang ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, etwa der Art des durch die EMRK garantierten Rechts, seiner Bedeutung für die betroffene Person, dem Charakter des Eingriffs sowie dessen Zweck. Der GH berücksichtigt darüber hinaus den Umstand, dass die Zustimmung der Person bei der Erhebung, Sammlung oder Nutzung der von Natur aus privaten Daten nicht eingeholt oder angestrebt wurde. Der GH hat dementsprechend festgestellt, dass die Offenlegung von Daten betreffend den HIV-Status oder die unbegrenzte Speicherung und Nutzung von Fingerabdrücken und genetischen Daten für polizeiliche Zwecke, die ohne die Zustimmung der betroffenen Person erfolgt, eine strenge Prüfung erfordert [...].
b.Anwendung im vorliegenden Fall
i.Zum Vorliegen eines Eingriffs
(86) Im vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass in einer ursprünglich von einer der Einrichtungen der EFS betriebenen Datenbank personenbezogene Daten erhoben und gespeichert wurden, nach denen der Bf von der Kontraindikation für die Blutspende betroffen war, die seinerzeit im innerstaatlichen Recht für Männer vorgesehen war, die sexuelle Kontakte mit einem Mann hatten. Aus Sicht des GH enthalten solche Daten explizite Hinweise über das Sexualleben und die angenommene sexuelle Orientierung des Bf. Der Umstand, dass diese Kontraindikation mit dem bloßen Verweis auf einen Code und nicht einer expliziten Beschreibung eines sexuellen Verhaltens gespeichert wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Es war im Übrigen vorgesehen, dass die im Jahr 2004 erhobenen Daten bis 2278 gespeichert werden sollen. Der GH ist daher der Ansicht [...], dass ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Bf erfolgte.
ii.Zur gesetzlichen Grundlage des Eingriffs
(87) [...] Art 8 Abs II 6° des Gesetzes vom 6.1.1978 in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung macht im medizinischen Bereich eine Ausnahme von dem in Abs I leg cit festgelegten Verbot, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben einer Person zu sammeln und zu speichern. Diese Bestimmungen ermöglichen insb die [...] Verarbeitung solcher Daten, falls dies für die »Verwaltung von Gesundheitsdiensten« erforderlich ist, wobei den innerstaatlichen Behörden ein Ermessensspielraum bei der Erstellung solcher Dateien eingeräumt wurde. Es bleibt zu prüfen, ob diese gesetzliche Grundlage aus Sicht eines Blutspenders hinreichend zugänglich und vorhersehbar war und ob sie einen angemessenen Schutz gegen Willkür bot.
(88) [...] Die Vorhersehbarkeit dieser gesetzlichen Grundlage muss in ihrem rechtlichen Kontext beurteilt werden. [...] So schrieb Art 18 RL 2002/98/EG (Anm: RL 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen, ABl L 2003/33, 30.) zum Zeitpunkt der strittigen Umstände vor, dass Ergebnisse der Spenderbewertung und der Testverfahren zu dokumentieren seien. Die Verordnung vom 10.9.2003 (Anm: Dabei handelt es sich um die damals geltende innerstaatliche Verordnung, die die Grundsätze der guten Praxis für Blutspendeeinrichtungen festlegte.) sah im Übrigen das Führen eines »Spenderakts« vor, der »eventuell vorübergehende oder [festgestellte], verschlüsselt angegebene Kontraindikationen« in Bezug auf den Spender enthielt. [...] Insgesamt legt dieser gesetzliche Rahmen den Umfang und die Modalitäten der Ausübung des den innerstaatlichen
Behörden übertragenen Ermessensspielraums ausreichend klar fest und ermöglicht gleichzeitig dem Bf, sich entsprechend zu verhalten, das heißt seine Blutspende in Kenntnis der Sachlage fortzusetzen oder davon abzusehen. [...] Der strittige Eingriff war daher »gesetzlich vorgesehen«.
iii.Zur Verfolgung eines legitimen Ziels
(89) [...] Der strittige Eingriff verfolgte zumindest eines der von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Ziele, nämlich den Schutz der Gesundheit. Der GH verliert dabei nicht aus den Augen, dass vor der Entwicklung und allgemeinen Einführung von Techniken zum Nachweis der Inaktivierung und Beseitigung von Krankheitserregern eine Vielzahl von Menschen in Frankreich und in vielen anderen Konventionsstaaten durch unzureichend gesicherte Bluttransfusionen mit HIV oder Hepatitis infiziert worden sind. […]. Die aus Art 2 EMRK erwachsenden positiven Verpflichtungen beinhalten im Übrigen die Einrichtung eines rechtlichen Rahmens, der Krankenhäuser dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens ihrer Patienten zu ergreifen.
iv.Zur Notwendigkeit des Eingriffs
(90) Der GH muss zunächst prüfen, ob der strittige Eingriff stichhaltig und hinreichend begründet war.
(91) In diesem Zusammenhang machte die Regierung geltend, dass die Erhebung und Speicherung der strittigen Daten ermöglichten, die effektive Einhaltung der seinerzeit vorgesehenen Kontraindikation für die Blutspende für Männer zu gewährleisten, die sexuelle Kontakte mit einem Mann hatten. Sie brachte vor, dass dies nicht auf einer sexuellen Orientierung beruhte, sondern einem sexuellen Verhalten, das laut verschiedenen medizinischen und epidemiologischen Studien mit einem erhöhten Transfusionsrisiko korrelierte.
(93) In Anbetracht der von der Regierung vorgebrachten Begründungen, der [...] übermittelten Unterlagen und der erwähnten völkerrechtlichen Instrumente geht der GH davon aus, dass die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten über die Ergebnisse der Auswahlverfahren der potentiellen Spender und insb in Bezug auf die Gründe für den Ausschluss von der Spende, die eventuell gespeichert wurden, zur Gewährleistung der Sicherheit der Bluttransfusionen beitragen. Ohne prüfen zu müssen, ob andere Kriterien zur Auswahl der Spender denkbar waren, ist der GH der Ansicht, dass die Erhebung und Speicherung der strittigen Daten stichhaltig und ausreichend begründet waren.
(94) Um zu beurteilen, ob der strittige Eingriff verhältnismäßig war und einen gerechten Ausgleich zwischen den [...] öffentlichen Interessen und dem Interesse des Einzelnen schaffte, muss der GH nun prüfen, ob der nationale Gesetzgeber angemessene Garantien vorsah.
(95) Unter Berücksichtigung der Sensibilität der strittigen personenbezogenen Daten, die Hinweise auf das sexuelle Verhalten und die sexuelle Orientierung des Bf enthalten, erachtet es der GH als besonders wichtig, dass sie den Qualitätserfordernissen von Art 5 des Übereinkommens von 1981 entsprechen. Wichtig ist insb, dass sie richtig sind und gegebenenfalls aktualisiert werden sowie den Zwecken der Verarbeitung entsprechen, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen sowie dass ihre Speicherdauer nicht länger als notwendig ist. Der GH stellt darüber hinaus fest, dass die strittigen Daten, die die Privatsphäre des Bf betrafen, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bf erhoben und gespeichert worden sind – das wird von der belangten Regierung auch nicht bestritten. Er muss dies daher einer strengen Prüfung unterziehen.
(96) Was einerseits die Richtigkeit der personenbezogenen Daten betrifft [...], muss dies in Bezug auf den Zweck beurteilt werden, für den diese Daten erhoben wurden. Bei der strittigen Verarbeitung diente diese Datenkategorie dem Zweck, die Einhaltung einer Kontraindikation einer bestimmten Spende sicherzustellen, die das innerstaatliche Recht zu diesem Zeitpunkt dauerhaft vorsah. Zu diesem Zweck musste sie auf einer präzisen und exakten faktischen Grundlage beruhen. Auf den Bf wurde nun aber eine spezifische Kontraindikation für Männer, die sexuelle Kontakte zu einem Mann hatten, aus dem bloßen Grund angewendet, dass er sich geweigert hatte, Fragen in Bezug auf seine Sexualität im Rahmen des vor der Spende erfolgten ärztlichen Gesprächs zu beantworten. Keines der der Beurteilung des Arztes zugrundeliegenden Elemente ermöglichte diesem, einen solchen Schluss in Bezug auf das sexuelle Verhalten [des Bf] zu ziehen. Dennoch war dies der Grund für den Ausschluss von der Spende, der angegeben und gespeichert wurde. Der GH kommt daher zum Schluss, dass die erhobenen Daten auf bloßen Annahmen und keinerlei fundierter faktischer Grundlage beruhten. [...] Es ist allerdings Sache der Behörden darzulegen, dass die erhobenen Daten richtig sind. [...] Darüber hinaus wurden die Daten infolge der Widersprüche und der Beschwerde des Bf nicht aktualisiert.
(97) Der GH betont außerdem, dass es unangemessen ist, personenbezogene Daten in Bezug auf das sexuelle Verhalten oder die sexuelle Orientierung lediglich auf der Grundlage von Spekulationen oder Annahmen zu erheben. Darüber hinaus hätte es aus Sicht des GH für die Gewährleistung [...] der Transfusionssicherheit ausgereicht, die Weigerung des Bf, Fragen betreffend seine Sexualität zu beantworten, festzuhalten, zumal dieses Element allein rechtfertigt, [...] ihn nicht zur Blutspende zuzulassen.
(98) Andererseits stellte die Regierung nicht unter Beweis, dass zum Zeitpunkt der Umstände die Dauer der Speicherung der strittigen Daten dahingehend geregelt war, dass sie nicht über die Dauer hinausgehen konnte, die für die Zwecke erforderlich war, für die [die Daten] erhoben wurden. [...] Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten im Jahr 2004 sah das von der EFS verwendete EDV-Instrument deren Speicherung bis zum Jahr 2278 vor, was deren wiederholte Nutzung ermöglichte. Am 26.5.2016, fast zwölf Jahre nach ihrer Erhebung, waren die Daten bezüglich des Ausschlussgrundes nach wie vor gespeichert. Diesbezüglich betont der GH, dass die Dauer der Datenspeicherung für jede der betroffenen Datenkategorien geregelt und überprüft werden muss, wenn sich die Zwecke geändert haben, für die sie erhoben worden sind. Der GH stellt in Anbetracht der gängigen Praxis der EFS fest, dass die übermäßige Speicherdauer der strittigen Daten deren wiederholte Nutzung gegen den Bf ermöglichte, was seinen automatischen Ausschluss von der Blutspende bewirkte.
(99) Unter Berücksichtigung aller vorstehenden Elemente kommt der GH zum Schluss, dass der belangte Staat im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum überschritten hat.
(100) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art 8 EMRK aufgrund der Erhebung und Speicherung der strittigen personenbezogenen Daten (einstimmig).
2. Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm
Art 8 EMRK
(101) Der Bf erblickte in den Verarbeitungsmodalitäten seiner Daten [...] eine Diskriminierung aufgrund seiner angenommenen sexuellen Orientierung, die seiner Ansicht nach gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK verstößt.
(102) Aufgrund seiner Feststellungen zu Art 8 EMRK erachtet es der GH als nicht notwendig, diese Beschwerde gesondert unter dem Blickwinkel von Art 14 iVm Art 8 EMRK zu prüfen (einstimmig).
II.Zur Ablehnung der Blutspendeanträge des Bf
(103) Im Rahmen seiner Bsw Nr 27758/18 rügte der Bf [...] die ablehnenden Entscheidungen in Bezug auf seine Blutspendeanträge in den Jahren 2004, 2006 und 2016.
(104) Er stellt die Vorhersehbarkeit, Angemessenheit und Notwendigkeit der seinerzeit im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Kontraindikation für die Spende bei Männern, die einen sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann hatten, in Frage. Seiner Ansicht nach zielt dieses Auswahlkriterium [...] unterschiedslos auf die männliche homosexuelle Bevölkerung ab, obwohl es unter Berücksichtigung des Transfusionsrisikos, das mit dem individuellen sexuellen Verhalten des potentiellen Spenders verbunden ist, und der zunehmenden Zuverlässigkeit der bei jeder Entnahme zwangsläufig durchzuführenden Screening-Tests festgelegt werden sollte. Er behauptet darüber hinaus eine Diskriminierung aufgrund seiner angenommenen sexuellen Orientierung [...] und beruft sich auf Art 8 allein sowie iVm Art 14 EMRK.
(105) Der GH wird diese Beschwerden gemeinsam prüfen.
a.Zur Einhaltung der Beschwerdefrist
(108) [...] Der Bf hat [den GH] am 8.6.2018 aufgrund der am 16.11.2004 und 9.8.2006 gegen ihn angewendeten Maßnahmen zum Ausschluss von der Spende angerufen. Vor den innerstaatlichen Gerichten hat der Bf diese Maßnahmen nur [als Privatankläger] angefochten. Über deren Rechtmäßigkeit wurde allerdings am 8.7.2015 endgültig entschieden. Sofern diese Beschwerde nun die erwähnten Entscheidungen zum Ausschluss [von der Spende] betrifft, ist sie verspätet und muss als unzulässig zurückgewiesen werden [...] (einstimmig).
b.Zu den anderen Gründen der Unzulässigkeit
(109) In Bezug auf den Ausschluss von der Spende am 26.5.2016 [...] ermöglichte das innerstaatliche Recht dem Bf, die ihm gegenüber ergangenen Entscheidungen über den Ausschluss von der Spende direkt vor dem Verwaltungsgericht anzufechten, was er aber nicht tat, sondern es vorzog, am 10.6.2016 eine Klage wegen Überschreitung von Befugnissen gegen die Verordnung vom 5.4.2016 einzubringen. Darüber hinaus [...] hat sich der Bf vor dem Conseil d’État nicht darauf berufen, dass die Bestimmungen der EMRK ein Recht auf oder eine Freiheit zur Blutspende garantieren würden. Zwar bezweifelt der GH, dass der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde, stellt allerdings fest, dass dies seitens der Regierung nicht geltend gemacht wurde.
(110) Im Übrigen erachtet es der GH nicht für erforderlich, über die Anwendbarkeit ratione materiae der geltend gemachten Bestimmungen abzusprechen, zumal die genannten Beschwerden jedenfalls aus den folgenden Gründen wegen offensichtlicher Unbegründetheit unzulässig sind.
(111) [...] Die Argumentation des Bf zielt im Wesentlichen darauf ab, die vorübergehende Kontraindikation in Frage zu stellen, die für Männer gilt, die einen sexuellen Kontakt mit einem anderen Mann hatten – in der Fassung der Verordnung vom 5.4.2016. [...] Diese Verordnung trat in Bezug auf die Kontraindikationen iZm dem Risiko, dass ein potentieller Spender einem durch Geschlechtsverkehr übertragbaren Krankheitserreger ausgesetzt ist, allerdings erst am 10.7.2016 in Kraft. Daraus folgt, dass sich der Bf vor dem GH nicht auf eine Verletzung von Art 8 iVm Art 14 EMRK berufen konnte, die sich aus der Umsetzung einer Verordnung gegen ihn ergeben hätte, die zum Zeitpunkt der Ablehnung der Blutspende, die er vor [dem GH] anficht, noch gar nicht in Kraft war.
(112) [...] Außerdem resultierte die Ablehnung der Blutspende des Bf vom 26.5.2016 daraus, dass die EFS automatisch eine Kontraindikation für die Spende anwendet, die der Datenverarbeitung seit 2004 inhärent war sowie aus der Erhebung und Speicherung von Daten aufgrund der Verordnung vom 10.9.2003 folgt, die mit einer materiellen Unrichtigkeit behaftet sind (vgl Rn [...] 96 und 98). Der Bf stützte sich nämlich, ohne dass dies von der Regierung bestritten wurde, darauf, dass sich der Arzt darauf beschränkt habe, die Listung [des Bf] in der strittigen Datenbank im Rahmen des vor der Spende erfolgten Gesprächs am 26.5.2016 festzustellen, ohne Berücksichtigung eines anderen Elements unter den konkreten Umständen im vorliegenden Fall. Dabei handelt es sich in den Augen des GH um eine Auswirkung der zuvor festgestellten Verletzung von Art 8 EMRK.
(113) Unter der Voraussetzung, dass Art 8 und 14 EMRK zur Anwendung gelangen, kommt der GH zum Schluss, dass diese Beschwerden offensichtlich unbegründet sind und als unzulässig [...] zurückgewiesen werden müssen (einstimmig).
III.Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 3.000,– für immateriellen Schaden; € 9.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Z./FI, 25.2.1997, 22009/93 = NL 1997, 54 = ÖJZ 1998, 152
Rotaru/RO, 4.5.2000, 28341/95 (GK) = NL 2000, 96 = ÖJZ 2001, 74
S. und Marper/GB, 4.12.2008, 30562/04, 30566/04 (GK) = NLMR 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299
Khelili/CH, 18.10.2011, 16188/07 = NLMR 2011, 305
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.9.2022, Bsw. 3153/16 und Bsw. 27758/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 421) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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