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12Os58/22d•OGH 12Os58/22d
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. März 2022, GZ 10 Hv 95/21f163, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche des Angeklagten enthaltenden Urteil wurde * R* des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (H./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 13. und am 15. Juli 2021 in G* * T* dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war, indem er in Schreiben an den sozialen Dienst der Justizanstalt GrazJakomini und die zuständige Haft- und Rechtsschutzrichterin sinngemäß behauptete, * T* habe im Zuge der Sicherstellung und der Durchsuchung seines Wagens einen darin versteckten Bargeldbetrag in Höhe von 14.000 Euro gestohlen.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
[4] Die gesetzmäßige Ausführung einer (hier) Rechtsrüge hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Nach den wesentlichen Feststellungen (US 12 f) brachte der Angeklagte in den inkriminierten Schreiben vom 13. und vom 15. Juli 2021 unmissverständlich zum Ausdruck, dass der erhebende Beamte T* mit dem angeblichen Verschwinden des Geldes in Verbindung zu bringen wäre. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass sich zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei der behauptete Bargeldbetrag von 14.000 Euro nicht in seinem Pkw befunden hatte.
[6] Indem der Beschwerdeführer die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der erwähnten Schreiben durch eine eigenständige Textinterpretation ersetzt und zudem die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 13) schlicht bestreitet, verfehlt er die eingangs dargestellten Anfechtungsvoraussetzungen materiell-rechtlicher Nichtigkeit.
[7] Der Einwand, § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sei aufgrund des Fehlens von Feststellungen zur Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verfehlt angewendet worden, trifft schon deshalb nicht zu, weil sich das Erstgericht insoweit auf den Verbrechenstatbestand dieser Strafnorm (§ 297 Abs 1 letzter Halbsatz StGB) bezog.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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