OGH 11Os65/22a

11Os65/22aTribunal Superior28 de jul. de 2022

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OGH 11Os65/22a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00065.22A.0728.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ristic, BA, als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des * K* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 36 BE 13/22t des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

[1] * K* verbüßt in der Justizanstalt Innsbruck aus mehreren Verurteilungen resultierende Freiheitsstrafen, wobei das urteilsmäßige Strafende auf den 18. Februar 2024 fällt.

[2] Mit Beschluss vom 27. Mai 2022, AZ 7 Bs 112/22m, gab das Oberlandesgericht Innsbruck seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 6. Mai 2022, GZ 36 BE 13/22t8, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung abgelehnt worden war, nicht Folge.

[3] Dagegen richtet sich der Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. Über seinen am 16. Mai 2022 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe sei nicht entschieden worden, weshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck wegen dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers rechtswidrig sei.

[4] Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RISJustiz RS0122736 [T8]).

[5] Im Übrigen steht gemäß § 1 Abs 1 GRBG wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG ausdrücklich die Grundrechtsbeschwerde und damit der Sache nach auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag aus (RISJustiz RS0123350). Damit ist ein den Vollzug von Freiheitsstrafen betreffender Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen (RISJustiz RS0123350 [T5, T7]; Rebisant, WKStPO § 363a Rz 48 f).

[6] Im Übrigen wäre Verfahrenshilfe für unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge nicht zu gewähren (RISJustiz RS0127077).

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