OGH 17Ob7/22m

17Ob7/22mTribunal Superior12 de jul. de 2022

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OGH 17Ob7/22m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0170OB00007.22M.0712.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Dr. Musger, die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* AG, , vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei T, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, wegen Anfechtung (Streitwert 224.292,02 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Februar 2022, GZ 4 R 196/21m43, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Oktober 2021, GZ 11 Cg 46/19t36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

[1] Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte nach § 2 AnfO zur Duldung der Exekution in eine Liegenschaft und einen Liegenschaftsanteil. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Dagegen richtet sich eine als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revision der Beklagten, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.

[2] Die Akten sind dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zu übermitteln, seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen:

[3] Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand unter anderem auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt und ob er in diesem Fall auch 30.000 EUR übersteigt. Da der Entscheidungsgegenstand bei einem auf Duldung der Exekution gerichteten Anfechtungsanspruch nicht in einem Geldbetrag besteht (RISJustiz RS0042300, 3 Ob 18/13p), ist ein solcher Ausspruch auch hier erforderlich. Die Höhe der Forderung, die dem Begehren zugrunde liegt, bildet nur die Obergrenze für diese Bewertung (RISJustiz RS0042521).

[4] Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Berufungsgericht

  • bei einem Entscheidungsgegenstand bis 5.000 EUR auszusprechen haben, dass die Revision jedenfalls unzulässig ist,

  • bei einem Entscheidungsgegenstand über 5.000 EUR, aber nicht über 30.000 EUR das Rechtsmittel der beklagten Partei als – allenfalls zu verbessernden – Abänderungsantrag (§ 508 ZPO) zu behandeln haben,

  • bei einem Entscheidungsgegenstand über 30.000 EUR das Rechtsmittel als außerordentliche Revision wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (§ 507b Abs 3 ZPO).

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