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12Os67/22b•OGH 12Os67/22b
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * M* und andere wegen Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB, AZ 27 St 85/21d der Staatsanwaltschaft Graz (nunmehr AZ 3 Hv 73/22w des Landesgerichts für Strafsachen Graz), über die Grundrechtsbeschwerde des (nunmehr) Angeklagten * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 17. Mai 2022, AZ 8 Bs 125/22a (ON 327), nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 15. Jänner 2022 (ON 174) über * B* die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht, Verdunkelungs und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit b StPO und setzte diese mit den Beschlüssen vom 31. Jänner 2022 (ON 190) und vom 28. Februar 2022 (ON 230) neuerlich fort.
[2] Da * B* seine Enthaftung beantragt hatte (ON 297), führte das Landesgericht für Strafsachen Graz am 11. April 2022 erneut eine Haftverhandlung durch (ON 301). In dieser hob es die Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels des § 173 Abs 5 Z 4 StPO auf.
[3] Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 303) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 11. April 2022 (ON 304) Folge und setzte die Untersuchungshaft über * B* aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.
[4] In der Sache erachtete das Beschwerdegericht * B* dringend verdächtig, er habe zwischen 10. Mai 2019 und 10. November 2021 in N* und an anderen Orten Österreichs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betrugs (§ 147 Abs 2 StGB) längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, monatlich 400 Euro übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese mit jeweils mehr als 5.000 Euro am Vermögen schädigten oder schädigen sollten, indem er im Zusammenhang mit sechs im Beschluss näher bezeichneten Fußballspielen Verfügungsberechtigte von teils bekannten, teils nicht bekannten Wettanbietern durch Täuschung darüber, dass die Fußballspiele unbeeinflusst stattfänden, obwohl es sich um manipulierte Spiele mit vereinbartem Ausgang handelte, zur Annahme der Wetten und Auszahlung der Wettgewinne verleitete und dies versuchte.
[5] In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses Verhalten dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB.
[6] Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des (nunmehr [ON 402]) Angeklagten * B* wendet sich der Sache nach ausschließlich gegen die Annahme des Haftgrundes, weil die Prognose „als nicht vertretbar einzustufen“ sei.
[7] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RISJustiz RS0117806).
[8] Die von § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO geforderte Prognoseentscheidung gründete das Beschwerdegericht auf den zweijährigen Tatzeitraum und das Agieren im Rahmen einer international tätigen Gruppe mit außerordentlich hohem Organisations und Planungsaufwand. Daraus leitete es das Vorliegen einer den rechtlich geschützten Werten gegenüber ablehnenden Persönlichkeitsstruktur ab. Weiters folgerte es aus den Taten eine ersichtliche Geringschätzung fremder Interessen und Rechtsgüter sowie die Bereitschaft andere Menschen skrupellos zu täuschen und zu schädigen. Zufolge der daraus zu ersehenden Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtsgut des Vermögens Dritter sei mit Blick auf das Gewinnstreben des * B* trotz seiner bisherigen Unbescholtenheit eine Wiederaufnahme delinquenten Verhaltens zu erwarten. Zudem wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass der Genannte die Taten trotz seiner Tätigkeit als „selbständiger Kaffeehausbetreiber“ und trotz bestehenden Immobilieneigentums begangen habe und im arbeitsteiligen Wettbetrugsgeschehen mit wesentlichen Kontakten ins Ausland eine führende Rolle einnehme (BS 4 f).
[9] Diese Ableitung entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie den grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcher Art unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0116732 und RS0118317). Soweit die Grundrechtsbeschwerde diese Argumentationskette mit eigenen Erwägungen bekämpft, wird Willkür nicht aufgezeigt, sondern vielmehr bloß die Prognoseentscheidung kritisiert.
[10] Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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