OGH 8Ob107/21z

8Ob107/21zTribunal Superior29 de jun. de 2022

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OGH 8Ob107/21z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00107.21Z.0629.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Dr. WeixelbraunMohr sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* R*, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Dr. Peter Petzer, Mag. Johannes Bodner, Dr. Clemens Telser, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Dr. H* S*, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 29.377,69 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. Juni 2021, GZ 2 R 82/21y42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

[1] 1. Im Rechtsmittelverfahren nach der ZPO gilt das Neuerungsverbot. Dies ist der Revision entgegenzuhalten, soweit sie sich auf ein erstmals in der Berufung erhobenes Tatsachenvorbringen über einen hypothetischen Kausalverlauf stützt, das sich aus der Aussage eines in erster Instanz vernommenen Zeugen ergeben hätte. Angaben in der Parteiaussage – und umso weniger in einer Zeugenaussage – können Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RS0038037). Wenn der Revisionswerber meint, es wäre ihm in erster Instanz nicht zumutbar gewesen, ein Vorbringen über einen hypothetischen alternativen Kausalverlauf zu erstatten, ist dies nicht nachvollziehbar.

[2] 2. Soweit die Revision auf die schadenmindernde Möglichkeit eines Unterhaltsherabsetzungsantrags verweist, übergeht sie, dass, ohne dass sich offensichtlich die Umstände geändert hätten, mit dem von ihm empfohlenen Vergleich ein von der Leistungsfähigkeit der Klägerin unabhängiger Mindestunterhalt in Höhe des Regelbedarfs vereinbart wurde.

[3] Im Übrigen hat sich der Beklagte in erster Instanz selbst darauf gestützt, dass tatsächlich eine Schad und Klagloshaltung für fünf Jahre vereinbart worden sei. Davon ausgehend liegt aber in der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass er der Klägerin für das Erfüllungsinteresse haftet und sich nicht dadurch entlasten kann, dass die nicht wirksame Vereinbarung für sie günstiger als die allgemeine Rechtslage gewesen wäre, kein aufzugreifender Rechtsirrtum.

[4] 3. Ohne Bedeutung ist auch, ob die Klägerin die bei Vergleichsabschluss in Aussicht genommene Ausbildung angetreten hat, weil die damit einhergehende Einkommensminderung zwar das Motiv, aber keine Bedingung für die vorgesehene Schad und Klagloshaltung gewesen wäre.

[5] 4. Der Versuch einer Aufrechnung des der Klägerin durch das Eingehen einer vereinbarungswidrigen Verpflichtung entstandenen Schadens mit anderweitigen Vorteilen aus dem Gesamtpaket des Scheidungsvergleichs ist unzulässig.

[6] 5. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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