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15Ns37/22t•OGH 15Ns37/22t
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 14 U 225/20w des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der (nunmehrige) Wohnort des Angeklagten außerhalb des Sprengels des Tatortgerichts stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für eine Delegierung, zumal Vernehmungen von Zeugen aus dem Bereich Wien erforderlich sein könnten.
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