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Bsw37713/18•AUSL EGMR Bsw37713/18
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Mediengruppe Österreich GmbH gg Östereich, Urteil vom 26.4.2022, Bsw. 37713/18.
Art. 10 EMRK - Veröffentlichung eines Fotos mit Erwähnung einer 20 Jahre zurückliegenden Verurteilung als "Neonazi".
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Das bf Unternehmen ist Medieninhaberin der Tageszeitung Österreich. Diese veröffentlichte am 20.7.2016 einen Artikel über ein Treffen zwischen N. H., der sich damals für die Freiheitliche Partei Österreichs um das Amt des Bundespräsidenten bewarb, und Journalisten der deutschen Tageszeitung Bild. Demnach war N. H. von diesen mit einem 1987 aufgenommenen Foto konfrontiert worden, auf dem sein Büroleiter (R. S.) gemeinsam mit dessen Bruder H. S. und dem bekannten Neonazi G. K. bei einem der »rechten Szene« zugeordneten Treffen zu sehen war. Der Artikel in Österreich, der mit diesem Foto illustriert war, wies darauf hin, dass die beiden Brüder auf dem Foto Schlagstöcke trugen und G. K. den rechtsextremen »Kühnen-Gruß« zeigte. G. K. und H. S. wurden als »verurteilte Neonazis« bezeichnet. Österreich berichtete auch über die Stellungnahme von N. H. zur politischen Vergangenheit seines Büroleiters. Dieser Artikel erschien mitten im Wahlkampf vor den Stichwahlen zum Amt des Bundespräsidenten, deren Wiederholung vom
VfGH angeordnet worden war. Dementsprechend groß war das Interesse an den beiden Kandidaten.
H. S. brachte daraufhin eine auf § 78 UrhG gestützte Klage ein, mit der er begehrte, dem bf Unternehmen aufzutragen es zu unterlassen, ohne seine Zustimmung Fotos von ihm zu veröffentlichen und ihn im Begleittext als »verurteilten Neonazi« zu bezeichen. Zugleich beantragte er die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Im Provisorialverfahren wies das Handelsgericht Wien den Antrag auf eine einstweilige Verfügung unter Verweis auf das öffentliche Interesse an der Information über die Mitarbeiter von N. H. und deren Umfeld ab. Das OLG Wien bestätigte diesen Beschluss. Der OGH gab jedoch dem Revisionsrekurs von H. S. statt. (Anm: OGH 30.1.2017, 6 Ob 216/16g, MR 2017, 176.) Begründend führte der OGH aus, der Artikel befasse sich inhaltlich nicht mit H. S., sondern mit dessen Bruder und einem Kandidaten für die Bundespräsidentenwahl, weshalb der Hinweis auf seine Verurteilung »als Neonazi« keine sachliche Rechtfertigung habe.
Im Hauptverfahren gab das Handelsgericht Wien der Klage am 21.4.2017 statt und untersagte es, das Bild des Klägers zu veröffentlichen und ihn gleichzeitig als »verurteilten Neonazi« zu bezeichnen oder gleichbedeutende Behauptungen aufzustellen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom OLG Wien am 8.9.2017 abgewiesen. Der OGH bestätigte diese Entscheidung am 21.12.2017, wobei er auf die Begründung seines im Provisorialverfahren ergangenen Beschlusses verwies. (Anm: OGH 21.12.2017, 6 Ob 222/17s, ZIIR 2018, 203.).
Rechtsausführungen:
Das bf Unternehmen behauptete eine Verletzung von Art 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
(26) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(44) [...] Der vorliegende Fall betrifft von H. S. gegen das bf Unternehmen angestrengte Verfahren nach dem UrhG wegen eines Zeitungsartikels, in dem sein Bild gezeigt wurde. Er bezieht sich nicht auf die Berichterstattung über ihn oder die Veröffentlichung seines Fotos als solches, sondern nur auf dessen Veröffentlichung in Verbindung mit bestimmten Äußerungen. Die Gerichte verpflichteten das bf Unternehmen dazu, es zu unterlassen, Bilder von H. S. ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen, wenn er zugleich als »verurteilter Neonazi« bezeichnet wird. Es ist unbestritten, dass die Urteile [...] einen Eingriff in das Recht des bf Unternehmens auf freie Meinungsäußerung begründeten.
(45) Unbestritten ist auch, dass der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war und einem legitimen Ziel diente, nämlich dem Schutz der Rechte und des Ansehens anderer, insb von H. S. [...]
(46) [...] Der vorliegende Fall wirft daher die Frage auf, ob die innerstaatlichen Gerichte einen fairen Ausgleich zwischen dem Schutz des Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit des bf Unternehmens auf der einen und dem Recht auf Achtung des Privatlebens der gegnerischen Partei auf der anderen Seite gewährleisteten.
a.Allgemeine Grundsätze
(48) [...] Bei der Beurteilung dieses Ausgleichs muss der GH neben anderen Faktoren die positiven Verpflichtungen des Staates gemäß Art 8 EMRK und die Grundsätze berücksichtigen, die er in seiner stRsp betreffend die wesentliche Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft entwickelt hat. Diese besteht auch darin, über Gerichtsverfahren und insb Strafverfahren zu berichten und diese zu kommentieren.
(49) Im Hinblick auf Personen, die verurteilt wurden, hat der GH – ohne ausdrücklich nach der Schwere der zugrunde liegenden Straftat zu differenzieren – festgestellt, dass verurteilte Personen, wenn eine gewisse Zeit vergangen ist und vor allem, wenn sich ihre Haftentlassung nähert, im Hinblick auf ihre Reintegration in die Gesellschaft ein Interesse daran haben, nicht länger mit ihren Taten konfrontiert zu werden. Dies kann besonders dann gelten, wenn eine verurteilte Person schließlich enthaftet wurde. Gleichermaßen wird das öffentliche Interesse an Strafverfahren im Lauf des Verfahrens graduell variieren [...].
(50) Der GH hat in seiner Rsp im Kontext der Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Art 8 und 10 EMRK insb im Hinblick auf die Veröffentlichung von Fotos eine Reihe von Kriterien entwickelt. Die relevanten Faktoren umfassen: den Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse; den Bekanntheitsgrad der betroffenen Person; den Gegenstand des Nachrichtenbeitrags; das vorangegangene Verhalten der betroffenen Person; Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung; und gegebenenfalls die Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden. [...]
(52) Wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen von den nationalen Behörden in Übereinstimmung mit den in der Rsp des GH dargelegten Kriterien vorgenommen wurde, benötigt der GH gewichtige Gründe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen.
(53) Im Fall Österreichischer Rundfunk/AT [...] hatten es die innerstaatlichen Gerichte einem anderen Medienunternehmen untersagt, das Bildnis von H. S. in Verbindung mit der Behauptung, er wäre nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden, zu veröffentlichen, nachdem er die Strafe verbüßt hatte oder bedingt aus der Haft entlassen worden war. Der GH stellte eine Verletzung von Art 10 EMRK fest. [...]
b.Anwendung auf den vorliegenden Fall
(54) Die Aufgabe des GH [...] besteht darin [...] zu überprüfen, ob die von den innerstaatlichen Gerichten in Ausübung ihres Ermessens getroffenen Entscheidungen einen fairen Ausgleich zwischen den berührten Rechten getroffen und in Übereinstimmung mit den vom GH zu diesem Zweck dargelegten Kriterien ergangen sind. Dementsprechend wird der GH der Reihe nach die in seiner Rsp in dieser Hinsicht als relevant bezeichneten Elemente und deren Einschätzung durch die innerstaatlichen Gerichte analysieren.
i. Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse
(55) [...] Das eigentliche Thema des Artikels – nämlich die Tatsache, dass sich der Präsidentschaftskandidat N. H. mit einem Büroleiter (R. S.) umgab, der zumindest in der Vergangenheit Kontakte zu Personen hatte, die auf eine Zerstörung der verfassungsmäßigen Ordnung Österreichs abzielten – muss zur Zeit seiner Veröffentlichung von besonderem öffentlichen Interesse gewesen sein. In diesem Kontext verweist der GH (i) auf den delikaten Zeitpunkt, zu dem der Artikel während der Präsidentschaftswahl 2016 nach der Aufhebung der Stichwahl durch den VfGH erschien [...] und (ii) auf das damals herrschende besondere öffentliche Interesse am Wahlvorgang und an den Kandidaten. Daher stellt der GH fest, dass unter Art 10 Abs 2 EMRK wenig Spielraum für eine Einschränkung des Rechts des bf Unternehmens bestand, über die Wahlkampagne von N. H. zu berichten.
(56) Während der fragliche Nachrichtenbericht als solcher diesem besonderen Interesse diente, indem er sich auf die politischen Zirkel von N. H. bezog, behauptete er nicht einmal selbst, dass zwischen dem Präsidentschaftskandidaten und H. S. irgendeine direkte Verbindung bestand oder dass H. S. eine Rolle in der Wahlkampagne gespielt hätte. Die einzige indirekte Verbindung zwischen H. S. und der Wahlkampagne von N. H., die aus dem Artikel hervorging, bestand darin, dass R. S., bei dem es sich um den Bruder von H. S. und den Büroleiter von N. H. handelt, 1987 gemeinsam mit H. S. und G. K. an einem Neonazi-Treffen teilgenommen hatte. Sowohl H. S. als auch G. K. waren später unbestrittenermaßen nach dem Verbotsgesetz strafrechtlich verurteilt worden.
(57) Das Handelsgericht und das OLG Wien stellten daher fest, dass sie im vorliegenden Fall keine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten vornehmen mussten, da H. S. nicht Gegenstand des Artikels war und die Veröffentlichung des Fotos mit dem Begleittext, wonach er ein verurteilter Neonazi sei, daher keinen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leistete. Der OGH verglich den vorliegenden Fall mit den Feststellungen des GH im ähnlichen Fall Österreichischer Rundfunk/AT und hielt fest, dass es keine zeitliche Nähe zwischen dem Foto von 1987, der strafrechtlichen Verurteilung von H. S. im Jahr 1995 und dem inkriminierten Artikel gab, der 2016 erschien. Er verwies auch auf seine Begründung im Provisorialverfahren, [...] wonach sich der umstrittene Artikel [...] nicht mit H. S. befasst hatte, sondern nur mit dessen Bruder R. S., weshalb es keine sachliche Rechtfertigung für den Hinweis auf die Verurteilung von H. S. gegeben hätte. In Anbetracht der Tatsache, dass das bf Unternehmen weder im
innerstaatlichen Verfahren noch vor dem GH eine direkte Verbindung zwischen N. H. und H. S. behauptete, kann der GH die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte akzeptieren, wonach die Veröffentlichung des Fotos von H. S. in einem Bericht über das politische Milieu von N. H. mit einem unvollständigen Begleittext (siehe unten, Rn 63) trotz des besonderen öffentlichen Interesses an dem Bericht als solchem keinen Beitrag zur Debatte über die Wahl leistete.
ii.Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand des Nachrichtenberichts
(58) [...] In seinem Urteil Österreichischer Rundfunk/AT stellte der GH 2006 fest, dass der Kläger im Anlassfall, H. S., der auch in den vorliegenden Verfahren der Kläger war, ein »bekanntes Mitglied der Neonazi-Szene in Österreich« war. Das gegen ihn geführte Verfahren war eines der wichtigsten nach dem Verbotsgesetz. Zur Zeit dieses Prozesses wurde sein Bildnis weithin verbreitet. Wie der GH zudem bemerkt, zielte die »Volkstreue Außerparlamentarische Opposition«, zu deren führenden Mitgliedern H. S. vor seiner Verurteilung zählte, [...] darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung Österreichs zu zerstören. In ähnlichen Fällen hat der GH bereits festgestellt, dass eine Person, die extremistische Positionen vertritt, sich selbst der öffentlichen Beurteilung unterwirft. Dies muss umsomehr für Personen gelten, die nicht bloß extremistische Ansichten zum Ausdruck brachten, sondern auch schwerwiegende Straftaten begingen, die wie jene nach dem Verbotsgesetz dem Buchstaben und Geist der Konvention zuwiderlaufen.
Der GH misst der unerlässlichen Aufgabe der Presse besondere Bedeutung zu, die sie in einer demokratischen Gesellschaft erfüllt, indem sie über derartige Straftaten berichtet.
(59) Zugleich stellt der GH fest, dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts mehr als 20 Jahre seit der Verurteilung von H. S. vergangen waren und mehr als 17 Jahre seit seiner Haftentlassung. Nichts [...] deutet darauf hin, dass H. S. nach seiner Entlassung das Rampenlicht gesucht hätte [...]. Aus diesen Gründen misst der GH der Tatsache Gewicht bei, dass das bf Unternehmen – während es behauptete, die Verurteilung von H. S. und die dieser zugrunde liegenden Ereignisse wären zeitgeschichtlich bedeutend und H. S. hätte seine politischen Aktivitäten in der Neonazi-Szene nach seiner Haftentlassung nicht beendet – nicht einmal vorbrachte, dass H. S. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Fotos 2016 nach wie vor eine Person von öffentlichem Interesse und allgemeiner Bekanntheit gewesen wäre. Vor den innerstaatlichen Gerichten verwies es lediglich auf einen Wikipedia-Eintrag und einen weiteren Bericht über Ereignisse, die sich angeblich 2009 ereignet hatten und von H. S. bestritten wurden. Es
konkretisierte weder das Verhalten von H. S. bei diesen Ereignissen noch führte es sein Vorbringen näher aus, es handle sich bei H. S. um eine »absolute Person der Zeitgeschichte«. Dies ist umso bemerkenswerter, als H. S. zuvor bereits in einem ähnlichen Kontext ein Verfahren gegen das bf Unternehmen wegen einer ähnlichen Veröffentlichung angestrengt hatte. In diesem Fall hatte der OGH bereits 2007 festgestellt, dass sich H. S. nach seiner Haftentlassung vollständig in die Gesellschaft reintegriert habe. (Anm: Vgl OGH 2.10.2007, 4 Ob 161/07s, MR 2007, 312.) Angesichts des Fehlens einer solchen Konkretisierung gingen die Zivilgerichte nicht näher auf den Bekanntheitsgrad von H. S. im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein. Während der GH im Allgemeinen den Standpunkt des bf Unternehmens unterstützt, wonach Verfahren gegen Neonazis in Österreich einen wichtigen Teil der juristischen Zeitgeschichte bilden, kann im vorliegenden Fall nicht automatisch angenommen werden, dass die persönliche Bekanntheit von H. S. über die Jahre unverändert geblieben ist.
(60) Was den Gegenstand des Berichts betrifft, hat der GH bereits oben festgehalten, dass er sich weder auf das Strafverfahren gegen H. S. noch auf dessen Rolle im Wahlkampf bezog.
iii.Früheres Verhalten der betroffenen Person
(61) Nach den Feststellungen des OGH, die vom bf Unternehmen nicht bestritten wurden, hatte sich H. S. nach seiner Haftentlassung in die Gesellschaft reintegriert und es folgten [...] keine weiteren Verurteilungen. Das bf Unternehmen brachte als Beklagte im Zivilverfahren keine anderen Behauptungen zum Verhalten von H. S. nach seiner Verurteilung vor als die oben (Rn 59) genannten. Aus den oben dargelegten Gründen mussten die innerstaatlichen Zivilgerichte nicht über diese Vorbringen hinausgehen und das Verhalten von H. S. zwischen 1999 und der Veröffentlichung 2016 näher untersuchen.
iv.Wahrheitsgehalt der Information und Methode ihrer Erlangung
(62) Im innerstaatlichen Verfahren und vor dem GH wurde nicht bestritten, dass die Äußerung des bf Unternehmens in Bezug auf H. S., nämlich dass er ein (ehemaliger) verurteilter Neonazi war, der Wahrheit entsprach. Dies war übrigens einer der Gründe, warum die Gerichte seinen Entschädigungsantrag abwiesen. Die Infomation selbst kann als allgemein bekannt angesehen werden und sie ist mittels einer Suche im Internet, bei welcher der volle Name von H. S. eingegeben wird, leicht auffindbar.
(63) Was die Veröffentlichung eines Fotos einer verurteilten Person nach ihrer bedingten Haftentlassung betrifft, hat der GH allerdings nicht nur die Richtigkeit des Begleittexts als ein relevantes Element für die Abwägung [...] angesehen, sondern auch dessen Vollständigkeit. Im vorliegenden Fall bezeichnete der Bericht [...] H. S. als verurteilten Neonazi, ohne weitere Details zu nennen. Die Leserschaft wurde nicht über die Tatsache informiert, dass die genannte Verurteilung aus dem Jahr 1995 stammte, H. S. seine Strafe verbüßt hatte und er seither nicht mehr verurteilt worden war. Die Information über die mittlerweile erfolgte Tilgung der Verurteilung im Strafregister hätte vom bf Unternehmen durch einen Blick in das Tilgungsgesetz überprüft werden können. Vor diesem Hintergrund stellt der GH fest, dass die vom bf Unternehmen im Begleittext zum Foto gebotene Information der Wahrheit entsprach, aber im Hinblick auf einen wesentlichen Punkt unvollständig war [...].
v.Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung
(64) Inhalt und Form des Nachrichtenberichts [...] wurden vom GH bei der Beurteilung seines Beitrags zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geprüft (siehe oben Rn 57).
(65) Zu den Folgen bemerkt der GH, dass H. S. als Kläger im innerstaatlichen Verfahren nicht behauptet hat, die Veröffentlichung hätte irgendwelche handfesten Konsequenzen nach sich gezogen. [...] Aus diesem Grund wurde ihm [...] keine Entschädigung zugesprochen.
vi.Schwere der verhängten Sanktion
(66) Die im vorliegenden Fall über das bf Unternehmen verhängte Einschränkung war von sehr begrenztem Umfang: Es wurde [...] keine Sanktion wegen des Berichts oder der Veröffentlichung des Fotos verhängt. Auch wurde ihm nicht aufgetragen, es in Zukunft völlig zu unterlassen, das Foto von H. S. ohne seine Zustimmung zu veröffentlichen oder über sein Verfahren von 1995 zu berichten. Dem bf Unternehmen wurde nur untersagt, das Foto von H. S. zu veröffentlichen, wenn er im Begleittext als »verurteilter Neonazi« bezeichnet wird [...]. Das bf Unternehmen hatte H. S. die Kosten des innerstaatlichen Verfahrens zu erstatten, es musste aber weder eine Entschädigung zahlen noch wurde ihm eine Strafe auferlegt.
(67) Der GH nimmt zudem zur Kenntnis, dass der OGH in seiner Begründung auf ein Urteil in einem früheren Verfahren (4 Ob 161/07s, siehe oben Rn 59) verwies. [...] Dem bf Unternehmen war in diesem Fall aufgetragen worden, die Veröffentlichung des Fotos von H. S. ohne seine Zustimmung (nur) zu unterlassen, wenn er im Begleittext als Neonazi-Führer bezeichnet und nicht zugleich angegeben wurde, dass er seine Strafe verbüßt und sich seither korrekt verhalten hatte. Der GH schließt aus den Feststellungen des OGH [...], dass sich das bf Unternehmen nicht an jene Kriterien gehalten hat, die vom OGH in seinem früheren Urteil und vom GH [in Österreichischer Rundfunk/AT] aufgestellt wurden.
vii.Die zwischen Verurteilung, Haftentlassung und Veröffentlichung des Artikels vergangene Zeit
(68) Im Fall Österreichischer Rundfunk/AT hat der GH festgestellt, dass im Kontext der Veröffentlichung des Fotos einer verurteilten Person nach ihrer Haftentlassung die seit der Verurteilung und der Entlassung vergangene Zeit ein weiteres zu berücksichtigendes Element darstellt. In jenem Fall stellte der GH eine Verletzung von Art 10 EMRK fest, weil die innerstaatlichen Gerichte unter anderem nicht berücksichtigt hatten, dass zur Zeit der Veröffentlichung des Berichts [...] erst eine kurze Zeit seit der Haftentlassung von H. S. vergangen war.
(69) Die vorliegende Rechtssache kann vom Fall Österreichischer Rundfunk/AT im Hinblick auf diesen Punkt unterschieden werden, weil mittlerweile mehr als 20 Jahre zwischen der 1995 erfolgten Verurteilung von H. S. und der Veröffentlichung des gegenständlichen Artikels vergangen sind und rund 17 Jahre seit seiner 1999 erfolgten Haftentlassung. [...] Der OGH wies unter Verweis auf die Rsp des GH ausdrücklich auf dieses Fehlen einer zeitlichen Nähe hin.
(70) In diesem Kontext erachtet es der GH als wichtig zu berücksichtigen, dass die Verurteilung von H. S. nach dem Verbotsgesetz zur Zeit der umstrittenen Veröffentlichung bereits im Strafregister getilgt war. Während er die ernste politische Natur der von H. S. vor 1995 begangenen Straftat und die Gefahr von Angriffen auf die Demokratie nicht aus den Augen verliert, die droht, wenn Journalisten an der Berichterstattung über die Straftaten von Neonazis gehindert werden, müssen diese Überlegungen gegen die Bedeutung der gesellschaftlichen Reintegration von Personen, die nach Verbüßung ihrer Strafe aus der Haft entlassen wurden, und ihr legitimes und sehr bedeutsames Interesse abgewogen werden, nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit ihrer Verurteilung konfrontiert zu werden. Dies wurde von H. S. im innerstaatlichen Verfahren vorgebracht.
c.Schlussfolgerung
(71) Der GH bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten bei der Einschätzung, ob und in welchem Umfang ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit [...] notwendig ist, einen gewissen Ermessensspielraum haben. Während das Handelsgericht und das OLG Wien [...] aus der Begründung des OGH im Provisorialverfahren schlossen, dass keine Interessenabwägung durchzuführen wäre, unternahm der OGH tatsächlich eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und prüfte damit den Fall anhand der Kriterien, die vom GH in seinem Urteil im Fall Österreichischer Rundfunk/AT dargelegt wurden, der ebenfalls H. S. betroffen hatte. [...] Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem genannten Urteil zugrunde lag, stand das veröffentlichte Foto im vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang zum Inhalt des Berichts und der Begleittext war zwar korrekt, aber unvollständig. Wie der OGH zudem feststellte, bestand keine zeitliche Nähe zwischen dem 1987 aufgenommenen Foto, der 1995 erfolgten Verurteilung und der Bezeichnung als »verurteilter Neonazi« in
dem umstrittenen Artikel von 2016. [...]
(72) Wie oben ausgeführt, ist sich der GH der zentralen Rolle bewusst, welche die Presse beim Schutz der Demokratie spielt, was insb Berichte über Präsidentschaftskandidaten, ihr gesellschaftliches und politisches Umfeld und in diesem Kontext auch bestimmte Straftaten umfasst. Nach einer Analyse der relevanten Elemente stellt der GH jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte das bf Unternehmen nicht generell daran hinderten, über H. S. und die einst von ihm begangene schwere Straftat zu berichten, sondern ihm nur untersagten, sein Foto zu veröffentlichen, wenn er im begleitenden Bericht als ein verurteilter Neonazi bezeichnet wurde. [...] Der Inhalt des [...] Artikels bezog sich nicht auf H. S. und die Informationen [...] waren unvollständig. Daher muss der GH zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den innerstaatlichen Gerichten genannten Gründe den von ihm [...] entwickelten Kriterien entsprachen und »relevant und ausreichend« waren, um den Eingriff zu rechtfertigen. Er sieht keine erheblichen Gründe dafür, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen. Folglich war der Eingriff iSv Art 10 Abs 2 EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig«.
(73) Somit hat keine Verletzung von Art 10 EMRK stattgefunden (4:3 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Guerra Martins, gefolgt von Richter Vehabovic und Richterin Motoc).
Vom GH zitierte Judikatur:
News Verlags GmbH Co KG/AT, 11.1.2000, 31457/96 = NL 2000, 24 = ÖJZ 2000, 394
Österreichischer Rundfunk/AT, 7.12.2006, 35841/02 = NL 2006, 308 = ÖJZ 2007, 472
Von Hannover/DE (Nr 2), 7.2.2012, 40660/08, 60641/08 (GK) = NLMR 2012, 45 = EuGRZ 2012, 278
Axel Springer AG/DE, 7.2.2012, 39954/08 (GK) = NLMR 2012, 42 = EuGRZ 2012, 294
Couderc und Hachette Filipacchi Associés/FR, 10.11.2015, 40454/07 (GK) = NLMR 2015, 537
M. L. und W. W./DE, 28.6.2018, 60798/10, 65599/10 = NLMR 2018, 257
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.4.2022, Bsw. 37713/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 143) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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