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14Ns37/22k•OGH 14Ns37/22k
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. über den von * K* im Verfahren AZ 18 Bl 4/22v des Landesgerichts Steyr gestellten Antrag auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Delegierung ist nur im Stadium des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens möglich (§ 39 Abs 1 erster Satz StPO), wobei ein darauf bezogener Antrag nur der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zusteht (§ 39 Abs 2 erster Satz StPO).
[2] Der Antrag des * K*, dessen Fortführungsantrag im Verfahren AZ 18 Bl 4/22v des Landesgerichts Steyr zurückgewiesen worden war, weil er sich auf eine (zu AZ 1 St 88/21a der Staatsanwaltschaft Steyr) gemäß § 35c StAG zurückgelegte Anzeige bezogen hat, war daher zurückzuweisen.
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