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12Os18/22x•OGH 12Os18/22x
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 12. Jänner 2022, AZ 23 Bs 380/21g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. November 2021, GZ 606 Hv 1/11m474, mit dem diesem Kostenersatz für sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens auferlegt wurde (§ 390a Abs 2 StPO), zurück.
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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