OGH 10Ob23/21m

10Ob23/21mTribunal Superior29 de mar. de 2022

Abrir fonte

Texto completo

OGH 10Ob23/21m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00023.21M.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L* AG, *, Schweiz, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 7.630 EUR sA, über den (richtig:) Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. April 2021, GZ 1 R 76/21d21, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 31. Dezember 2020, GZ 11 C 125/20t16, samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme von dem als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz und betreibt unter dem Begriff „L*“ ein Marketingprogramm mit Rabattgutscheinen, wobei sie ihre Geschäftstätigkeit auch auf Kunden in Österreich ausrichtet. Die in Österreich wohnhafte Klägerin ist unselbständig erwerbstätig und betreibt kein Unternehmen. Am 29. 5. 2018 registrierte sie sich online bei der Beklagten, wodurch ihr auf der Grundlage der „L*Vereinbarung“ nicht nur der Erwerb von Rabattgutscheinen ermöglicht wurde, sondern im Rahmen des Marketing-Programms auch Vergütungen für das Anwerben neuer Mitglieder als „Marketer“ in Aussicht gestellt wurden. Die Klägerin kaufte daraufhin bei der Beklagten Rabattgutscheine und versuchte neue Mitglieder für die Beklagte anzuwerben.

[2] Die Klägerin begehrt nunmehr die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals von 7.630 EUR sA, weil es sich beim Geschäftsmodell der Beklagten um ein verbotenes Schneeballsystem handle, ihr entgegen den Gewinnversprechen der Beklagten bislang nur 220 EUR ausgezahlt worden seien und sie deshalb vom Vertrag zurückgetreten sei.

[3] Die Beklagte wendete die örtliche und internationale Unzuständigkeit des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien ein. Außerdem fehle es an der Klagbarkeit, weil eine obligatorische Schlichtungsklausel vereinbart worden sei. Im Übrigen sei der Anspruch nicht berechtigt.

[4] Das Erstgericht verwarf die Einreden der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab der Klage statt.

[5] Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts über die Einreden der fehlenden internationalen und örtlichen Zuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs dahin ab, dass es die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts feststellte, die Klage zurückwies und das Urteil des Erstgerichts einschließlich des vorangegangenen Verfahrens als nichtig aufhob. Das Marketing-Programm der Beklagten ziele darauf ab, dass die Klägerin als Vertriebsvermittler einer gewerblichen Tätigkeit als selbständige Unternehmerin nachgehe und dafür einen Vergütungsanspruch erhalte. Die Klägerin sei daher nicht als Verbraucher iSd Art 15 Abs 1 LGVÜ 2007 anzusehen. Den Revisionsrekurs erklärte das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in zahlreichen anhängigen Verfahren von Bedeutung sei.

[6] Mit ihrem – von der Beklagten beantworteten – Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund.

[7] Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungs- und Rekursgerichts von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht. Er ist auch berechtigt.

[8] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich zu 8 Ob 71/21f mit dem Geschäftsmodell und den Vertragsgestaltungen der Beklagten auseinandergesetzt und ist dabei mit ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund der „L*Vereinbarung“ bei der Beklagten investierten Kapitals – selbst wenn andere Personen für das Geschäftsmodell der Beklagten angeworben wurden – eine Verbrauchersache im Sinn des Art 15 Abs 1 lit c LGVÜ 2017 darstellt (ebenso 4 Ob 179/21h). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzuweichen.

[9] 2. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme von dem als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrund aufzutragen.

[10] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die im Zwischenstreit über die internationale und örtliche Zuständigkeit unterlegene Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsmittels zu ersetzen (RS0035955). Eine Pauschalgebühr fällt für das Revisionsrekursverfahren nicht an (Anm 1 TP3 GGG).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.