OGH 4Ob51/22m

4Ob51/22mTribunal Superior29 de mar. de 2022

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OGH 4Ob51/22m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00051.22M.0329.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka und die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. E* V*, vertreten durch Mag. Andreas Ulrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*gesellschaft mbH, *, vertreten durch die Niedermayer Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen 11.845 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Jänner 2022, GZ 18 R 88/21a3, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 31. August 2021, GZ 15 C 997/16w49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 939,24 EUR (darin 156,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Beklagte verlegte im Jahr 2009 einen Parkettboden in der Zahnarztordination der (Gesamtrechtsvorgängerin der) Klägerin. Diesen hatte sie als „nassraumtauglich“ sowie „für extreme Beanspruchung geeignet“ beworben. Tatsächlich weist er eine besonders hohe mechanische Strapazierfähigkeit auf und ist 25 % härter als Eiche. Solange die hydrophobe Oberflächenversiegelung vorliegt, ist er auch nassraumgeeignet.

[2] Die Beklagte stellte wegen Divergenzen die Arbeiten nicht gänzlich fertig und händigte keine Pflegeanleitung aus. Der Klägerin war dennoch klar, dass der Boden höchstens nebelfeucht gewischt werden dürfte.

[3] Der Beklagten waren Fehler bei der Verklebung unterlaufen, was später zu Aufhebungen des Parketts führte. In einem Vorprozess wurde bereits festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin für alle Schäden aufgrund dieser mangelhaften Verlegung haftet.

[4] 2010 fielen der Klägerin erste Abnutzungserscheinungen am Boden auf. Sie begnügte sich zunächst damit, einen Läufer über die entsprechenden Stellen zu legen. 2013 beauftragte sie ein Drittunternehmen mit der Sanierung des Bodens. Dabei wurden die Verklebungsfehler der Beklagten beseitigt und eine neue Oberflächenversiegelung aufgebracht. Die Kosten für diese Sanierung wurden der Klägerin bereits in einem Parallelprozess zugesprochen.

[5] Erneute Aufwölbungen, die nach der Sanierung 2013 auftraten, sind nicht auf Verklebungsfehler, sondern eine unsachgemäße Reinigung durch die Klägerin bzw ihre Mitarbeiter und Reinigungskräfte zurückzuführen. Auch bei Aushändigung einer Pflegeanleitung durch die Beklagte wäre die Reinigung nicht anders erfolgt. Aufgrund der unzureichenden Pflege und Instandhaltung hatte das Parkett bereits nach 10 statt 15 Jahren das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht.

[6] Die Klägerin begehrt nun weitere 11.845 EUR für die Verlegung eines neuen Parkettbodens. Die Sanierung 2013 sei nur eine provisorische Maßnahme gewesen. Im September 2019 sei es zu neuerlichen Aufhebungen gekommen. Die Neuverlegung habe 29.169 EUR gekostet. Da der Boden nach 10 Jahren Nutzungsdauer erneuert worden sei, lasse sie sich die Differenz zum Klagsbetrag als Abzug Neu für Alt anrechnen.

[7] Die Beklagte wandte ein, dass sie den derzeitigen Zustand des Parketts nicht zu verantworten habe. Dieser sei durch jahrelange intensive Beanspruchung ohne entsprechende Wartung abgenutzt worden. Außerdem erhob sie den Einwand Neu für Alt.

[8] Das Erstgericht wies die Klage ab. Die von der Beklagten verursachten Mängel am Parkett seien bereits 2013 behoben worden. Dass der Boden nach 10 Jahren – also am unteren Ende der üblichen Nutzungsdauer von 10 bis 15 Jahren – erneuert werden habe müssen, liege an der mangelnden Wartung durch die Klägerin. Die Notwendigkeit einer Neuverlegung des Bodens sei nicht von der Beklagten verursacht.

[9] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Es ergänzte die rechtliche Beurteilung um Ausführungen zum Erlöschen des Erfüllungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte durch die Verbesserung im Wege der Ersatzvornahme 2013.

[10] Dagegen richtet sich die ordentliche Revision der Klägerin, mit der sie eine Klagsstattgebung, hilfsweise eine Aufhebung und Zurückverweisung erreichen will.

[11] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

[12] Die Revision ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[13] 1.1. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit Gewährleistungsansprüche aus dem ursprünglichen Vertrag durch eine nachfolgende Verbesserung durch einen Dritten erlöschen.

[14] Im vorliegenden Fall waren die Aufwölbungen nach 2013 und die eher kurze Nutzungsdauer aber ausschließlich auf die mangelnde Pflege und Wartung des Bodens zurückzuführen. Ein Zusammenhang mit von der Beklagten zu verantwortenden Mängeln besteht nach den Feststellungen des Erstgerichts gerade nicht – und zwar weder in Hinblick auf die Verklebung, noch im Hinblick auf ein Fehlen der vereinbarten Eigenschaften Nassraumtauglichkeit und extreme Strapazierfähigkeit.

[15] Die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RS0111271; RS0102059 [T8]).

[16] 1.2. Weil die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage aufgrund des festgestellten Sachverhalts ohnehin nicht zu lösen war, kann auch kein relevanter Verfahrensmangel in Form einer Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts vorliegen (vgl RS0037300 [T14]).

[17] 2. Die Klägerin argumentiert außerdem, dass sie wegen der zugesagten Eigenschaften des Bodens nicht gehalten sei, während der mit zumindest 22,5 Jahren anzusetzenden Nutzungsdauer Verletzungen in der hydrophoben Schicht neu versiegeln zu lassen.

[18] Dabei übersieht sie jedoch, dass eine völlige Wartungsfreiheit des Parkettbodens schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht vereinbart war.

[19] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Bei Erstattung einer Revisionsbeantwortung gebührt jedoch nur der einfache Einheitssatz (4 Ob 133/18i), eine Pauschalgebühr fällt nicht an.

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