OGH 15Os136/21w

15Os136/21wTribunal Superior9 de mar. de 2022

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OGH 15Os136/21w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00136.21W.0309.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. August 2021, GZ 37 Hv 50/21s26, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er an einem nicht mehr näher feststellbaren Tag Mitte Februar 2021 in N* * P*, die aufgrund einer Halbseitenschwäche rechts nach Schädelhirntrauma mit Hirnblutung sowie aufgrund einer beinahe 100%igen Behinderung, durch die sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist, wehrlos sowie aufgrund einer organischen Persönlichkeitsstörung und Wesensänderung mit rezidivierenden organischen Depressionen (ICD 10, F 07), mithin wegen einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer geistigen Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung dieses Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er sie und * S* abwechselnd digital penetrierte sowie abwechselnd bei beiden Frauen Oral und Geschlechtsverkehr vollzog.

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Der Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsfeststellungen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind Maßstab dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen prozessordnungskonforme Darstellung den konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen erfordert (RISJustiz RS0119583, RS0118780).

[5] Mit dem Hinweis auf die seit einem folgenschweren Unfall im Jahr 2015 fortbestehende Lebensgemeinschaft zwischen Angeklagtem und Opfer, auf Angaben des Angeklagten zum gemeinsamen Sexualleben vor und nach diesem Unfall und zu isoliert hervorgehobenen Passagen aus der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H* gelingt es dem Rechtsmittel nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zur subjektiven Tatseite hervorzurufen.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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