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Bsw51853/19•AUSL EGMR Bsw51853/19
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Shorazova gg. Malta, Urteil vom 3.3.2022, Bsw. 51853/19.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 1. ZPEMRK - Sicherstellung des Vermögens der Witwe Rakhat Aliyevs aufgrund Rechtshilfersuchens Kasachstans.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. ZPEMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.000,– für immateriellen Schaden, € 586,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf wurde 1976 in Kasachstan geboren und lebt in Wien. Sie ist die Witwe von Rakhat Aliyev (R. A.), der vorher mit D. N., Tochter des späteren kasachischen Präsidenten N. N., verheiratet war. Da R. A. ab 2002 als Nachfolger des Präsidenten gehandelt wurde, kühlte die Beziehung zu N. N. ab. R. A. wurde als Botschafter nach Österreich bestellt. 2007 kritisierte R. A. die Politik von N. N. öffentlich und gab seine Kandidatur für das Präsidentenamt bekannt. Unmittelbar danach erließ die kasachische Regierung einen Haftbefehl gegen R. A. sowie eine rote Notiz über Interpol und ersuchte zahlreiche westliche Behörden um Rechtshilfe. 2009 heiratete R. A. die Bf. Sie lebten von 2009 bis 2013 in Malta.
2. Verfahren in europäischen Staaten
Am 25.5.2017 ersuchte Kasachstan Österreich um Auslieferung von R. A. wegen Entführung, Vermögensaneignung durch Erpressung und Urkundenfälschung. Das Ersuchen wurde am 7.7.2007 abgelehnt. Das Gericht kam zum Schluss, dass das Strafverfahren in Kasachstan gegen Grundsätze der EMRK verstoßen habe, Zeugen bestochen worden seien und offenbar die Strafverfolgung von R. A. politisch motiviert gewesen sei. 2007 und 2010 wurden aufgrund des von kasachischen Behörden behaupteten Verdachts der Geldwäsche Ermittlungsverfahren gegen R. A. eingeleitet, aus Mangel an Beweisen aber wieder eingestellt. Ein zweites Auslieferungsersuchen Kasachstans wurde 2011 abgelehnt, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verfolgung R. A.s politischer Natur sei. 2014 stellten die österreichischen Behörden einen Haftbefehl gegen R. A. und andere aus. R. A. stellte sich freiwillig, verließ Malta und begab sich in Untersuchungshaft. Das Verfahren gegen R. A. wurde eingestellt, da er vor Beginn des Prozesses tot im Gefängnis aufgefunden wurde. Im Berufungsurteil wurden die Mitangeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen, weil es beachtliche Hinweise gegeben habe, dass der Mordfall konstruiert worden sei, um R. A. und ihm nahestehende Personen auszuschalten.
Auch in Deutschland, Liechtenstein, Zypern und Griechenland wurden Auslieferungs- und Rechtshilfeersuchen von kasachischen Behörden lanciert und Ermittlungsverfahren, hauptsächlich aufgrund des Vorwurfs der Geldwäsche, eröffnet. Sämtliche Verfahren wurden eingestellt, sämtliche Ansuchen entweder abgelehnt oder aufgehoben.
2008 wurde R. A. in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. 2009 wurde er zusätzlich wegen politischer Verbrechen von einem geheimen Militärgericht zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Die Bf wurde, laut ihren Angaben, niemals offiziell von Verfahren gegen sie in Kenntnis gesetzt.
4. Verfahren im belangten Staat
a.Rechtshilfeverfahren
Im Februar 2013 erhielt Malta ein Rechtshilfeersuchen Kasachstans nach dem UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität betreffend des Vorwurfs des Betrugs und der Geldwäsche. Eine Beschwerde der Bf gegen diese Anordnung wurde abgelehnt, weil, so das Gericht, es im Rechtshilfeverfahren nicht über Einreden zu entscheiden habe. Zeugen wurden in Abwesenheit der Bf vernommen. Diese war zum fraglichen Zeitpunkt nicht in Malta und wurde nicht über die Einvernahme informiert.
Am 10.10.2014 – nach Anordnung der Sicherstellung des Vermögens – erklärte das Amtsgericht im Rechtshilfeverfahren, dass die Bf und ihr Ehemann Beschuldigte im Strafverfahren in Kasachstan seien und ihnen daher Beschuldigtenrechte zukämen.
b.Sicherstellungsanordnungen
Am 25.2.2014 erließ das Strafgericht auf Antrag des Generalstaatsanwalts, der auf Ersuchen der kasachischen Behörden tätig wurde, eine Sicherstellungsanordnung über das gesamte Vermögen der Bf und ihres Mannes. Diese verbot ihnen gemäß Art 435c StGB, jegliches bewegliche oder unbewegliche Eigentum zu übertragen oder darüber zu verfügen. Die Sicherstellungsanordnung war zum Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Regierung (2.11.2020) noch immer in Kraft. Das Strafgericht hatte diese wiederholt auf Antrag des Generalstaatsanwalts erneuert. Über die weitere am 7.4.2014 ausgestellte Sicherstellungsanordnung des Amtsgerichts unter Art 23a StGB wurden dem GH von den Parteien keine Details übermittelt.
c.Verfassungsgerichtliches Entschädigungsverfahren
Im Juni 2014 setzten die Bf und ihr Ehemann ein verfassungsgerichtliches Entschädigungsverfahren beim zuständigen Zivilgericht, das in verfassungsgerichtlicher Kompetenz handelte, in Gang. Sie brachten unter Berufung auf Art 6 EMRK und Art 1 1. ZPEMRK vor, dass aufgrund der politischen Situation in Kasachstan ihre Verfahrensrechte nicht wahrgenommen werden könnten und beantragten die Einstellung des Rechtshilfeverfahrens. Mit Urteil vom 5.10.2017 kam das Erstgericht zum Schluss, dass die Verfahrensrechte der Bf nach Art 6 EMRK zwar teilweise verletzt worden seien, die Rechtshilfe hinsichtlich der Bf jedoch weiter geführt werden solle und sämtliche Ermittlungsergebnisse an die kasachischen Behörden zu übermitteln seien. Die Beschwerde der Bf wurde am 8.4.2019 vom Verfassungsgericht abgewiesen. Es sprach aus, dass die Sicherstellungsanordnung bis zum Ende des Strafverfahrens weiter bestehen solle, da sie eine zeitlich beschränkte Maßnahme, gesetzeskonform sowie verhältnismäßig sei.
d.Weitere Entwicklungen nach Übermittlung der Beschwerde an die belangte Regierung am 2.11.2020
Am 14.12.2020 beantragte die Bf beim Strafgericht unter Übermittlung von Teilen ihrer Individualbeschwerde die Aufhebung der Sicherstellungsanordnung. Am 23.7.2021 hob dieses die Anordnung auf. Es führte aus, dass nach Art 435c StGB eine Sicherstellungsanordnung nur gegen »angeklagte oder beschuldigte« Personen ausgestellt werden könne. Das Verfahren in Kasachstan befinde sich nach ihm nun zur Verfügung gestellten Informationen immer noch im Ermittlungsstadium – dies sieben Jahre nach Ausstellung der Anordnung. Es habe kein Verfahren stattgefunden und die Bf sei nach kasachischem Recht bloß »Verdächtige«. Aus diesem Grund lägen die Voraussetzungen nach maltesischem Recht nicht (mehr) vor – und seien schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Sicherstellungsanordnung nicht vorgelegen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) hinsichtlich des Rechtshilfeverfahrens und der Erlassung der Sicherstellungsanordnung. Der ersuchende Staat könne keinerlei Garantien eines fairen Verfahrens gewährleisten. Insb beruhe die Sicherstellungsanordnung, deren Dauer exzessiv sei, auf politisch motivierten, erfundenen Anschuldigungen. Ferner behauptete die Bf eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) hinsichtlich der Länge des verfassungsgerichtlichen Entschädigungsverfahrens.
I.Zur behaupteten Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK und Art 6 EMRK hinsichtlich des Rechtshilfeverfahrens und der Sicherstellungsanordnung
a.Zulässigkeit
(102) [...] Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
b.In der Sache
(104) Die Sicherstellung von Vermögen im Kontext von Strafverfahren, die der Sicherung der Vollstreckung einer möglichen Geldstrafe dient, ist unter Art 1 Abs 2 1. ZPEMRK zu prüfen, der es Staaten [...] erlaubt, die Benutzung des Eigentums zur Sicherung der Zahlung von Geldstrafen zu regeln [...]. In solchen Fällen hat der GH festzustellen, ob die Maßnahme gesetzlich, »in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse« und hinsichtlich der beabsichtigten Ziele verhältnismäßig war [...].
(105) Zudem darf die Bedeutung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen unter Art 1 1. ZPEMRK nicht übersehen werden. [...]
(106) Der GH ist der Ansicht, dass die Sicherstellungsanordnung vom 25.4.2014 [richtig: 25.2.2014] [...] durch die Regelung der Benützung des Eigentums einen Eingriff in das Vermögen der Bf darstellt [...].
(107) [...] Mangels notwendiger Dokumente und detaillierter Eingaben [...] wird der GH nicht die Rolle der nationalen Gerichte einnehmen, um zu entscheiden, ob die Anordnung [bereits] bei ihrer Erlassung rechtskonform war, also ob die Bf Beschuldigte oder Angeklagte nach maltesischem Recht war. Jedoch findet es der GH beunruhigend, dass in fast acht Jahren keine Behörde oder nationales Gericht die Sache rechtlich geprüft und die Situation der Bf im Lichte der verfügbaren Informationen beurteilt hat – trotz Behauptung der Regierung, in ständigem Austausch mit den kasachischen Behörden gewesen zu sein, der wiederholten Erneuerung der Anordnung sowie der Beschwerde vor dem Verfassungsgericht, in der die Bf betonte, dass die Gerichte nicht zwischen einer verdächtigen und einer beschuldigten Person unterschieden hätten [...]. Die Situation zeigt ein ernstes Problem auf innerstaatlicher Ebene auf. Aus diesem Grund hält es der GH für angebracht, die Beschwerde in ihrer Gesamtheit zu prüfen und insb zu untersuchen,
ob die gesetzlichen Bestimmungen ausreichende Garantien gegen einen willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriff boten [...].
(108) Der GH hält fest, dass die Sicherstellung des Eigentums der Bf als vorübergehende Maßnahme zur Sicherung der Vollstreckung einer möglichen Beschlagnahme dient [...], die normalerweise als dem allgemeinen Interesse dienend angesehen wird [...]. Jedoch brachte die Bf vor, dass die »Vorwürfe« gegen sie nicht echt gewesen seien, mithin gegenständlich keinem allgemeinen Interesse gedient sei.
(109) Generell respektiert der GH die Beurteilung des allgemeinen Interesses durch staatliche Behörden, außer sie erging ohne ausreichende Grundlage [...]. [...]
(110) Die dem GH und den innerstaatlichen Gerichten zur Verfügung gestellten Informationen, zB bestehend aus internationalen Berichten, diversen Urteilen aus anderen europäischen Rechtsordnungen und den Feststellungen des GH in der Sache Baysakov ua/UA, lassen den Schluss zu, dass im konkreten Einzelfall der verstorbene Ehemann der Bf ein bekannter politischer Gegner des kasachischen Regimes war und Repressalien einschließlich erfundener Beschuldigungen ausgesetzt sein konnte, die auf die Bf ausgedehnt werden könnten. [...] Auch wenn eine Sicherstellungsanordnung generell im allgemeinen Interesse liegt, bedurfte die Frage, ob die gegenständliche Sicherstellungsanordnung der maltesischen Behörden angesichts der spezifischen Umstände des vorliegenden Falls im allgemeinen Interesse lag, daher einer genauen Beurteilung durch die nationalen Gerichte. Gerade in solchen Fällen sind effektive Verfahrensgarantien unabdingbar.
(111) Der GH stellt fest, dass das Ersuchen der kasachischen Behörden zur Sicherstellung des Vermögens der Bf auf Grundlage von Art 18 des UN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erfolgte. Der GH anerkennt die Bedeutung dieser Konvention zur effektiven Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Allerdings betont der GH, dass die gegenseitige Rechtshilfe unter dieser Konvention [...] in Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsstandards zu erfolgen hat. Daher haben [...] innerstaatliche Gerichte die Verpflichtung zur Überprüfung [der Rechtmäßigkeit des Ersuchens], wenn ernsthafte und substantiierte Beschwerden über offensichtliche Schutzdefizite eines Rechts der EMRK bestehen [...]. Weiters [...] kann nach dem Übereinkommen [...] die gegenseitige Rechtshilfe verweigert werden, insb wenn der ersuchte Staat befindet, dass die Ausführung des Ersuchens den ordre public gefährden oder die Gewährung von Rechtshilfe gegen sein Rechtssystem verstoßen würde [...]. Diese
Voraussetzungen finden sich im maltesischen Recht nur bei Verfahren vor dem Amtsgericht, aber nicht für strafgerichtlich erlassene Sicherstellungsanordnungen. Im gegenständlichen Fall, der Ermittlungen in einer vom belangten Staat verschiedenen Jurisdiktion betraf und in dem es genügend Gründe gab, die Echtheit der Handlungen dieser Jurisdiktion anzuzweifeln, entschieden die maltesischen Verfassungsgerichte, dass die Maßnahmen von sich aus, ohne Beurteilung der entsprechenden Situation [...], im allgemeinen Interesse gelegen waren. Kein anderes innerstaatliches Gericht setzte sich mit dieser Frage auseinander [...]. Mangels jeglicher Beurteilung kann sich der GH nicht mit den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte zufrieden geben.
(112) Tatsächlich hat der GH angesichts der spezifischen Umstände ernste Zweifel daran, ob im gegenständlichen Fall ein allgemeines Interesse zur Bekämpfung der Kriminalität besteht. Die Bf wurde in keinem europäischen Land (inklusive Malta) wegen Geldwäsche angeklagt, trotz Ermittlungen zB in Österreich, Deutschland und Liechtenstein. Auch hat der GH Schwierigkeiten, ein allgemeines Interesse an der Sicherung einer eventuellen Beschlagnahme von Vermögen anzunehmen. [...] Jede solche Beschlagnahme würde aus einem Strafverfahren resultieren, das im Hinblick auf die angeführten Informationen eine eklatante Rechtsverweigerung aufweist oder diese zumindest nahelegt. Aber selbst wenn man ein allgemeines Interesse bejahen würde, nämlich insoweit als, wie die Regierung vorbrachte, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen selbst im öffentlichen Interesse gelegen ist, muss der GH jedenfalls eine umfangreiche Prüfung der gegenläufigen Interessen vornehmen, weil die EMRK Rechte garantieren soll, die
»praktisch und effektiv« sind. [...] Daher wird er mit der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen einschließlich der für die Bf, sofern überhaupt, verfügbaren und relevanten Verfahrensgarantien fortfahren.
(113) Nach stRsp des GH zählen der Charakter des Eingriffs, das damit verfolgte Ziel, die Art der Eigentumsrechte, in die eingegriffen wurde, und das Verhalten des Bf sowie der [...] staatlichen Behörden zu den grundlegenden Faktoren der Beurteilung, ob mit der angefochtenen Maßnahme ein angemessenes Gleichgewicht sichergestellt und insb ob dem Bf eine unverhältnismäßige Last auferlegt wird [...]. Während die Dauer der Beeinträchtigungen einen wichtigen Punkt in der Beurteilung des GH darstellt, sind Anwendungsbereich und Art der Beeinträchtigungen genauso wie das Bestehen oder Fehlen prozessualer Garantien nicht weniger relevant [...]. Tatsächlich gründete sich in vergangenen Fällen über zu lange andauernde Sicherungsmaßnahmen [...] die Feststellung eines Verstoßes [gegen Art 1 1. ZPEMRK] auf eine Mehrheit von Faktoren [...].
(114) Gegenständlich ist der GH der Ansicht, dass die Sicherstellung des gesamten Eigentums der Bf (in Malta) ihrer Natur nach eine harte und einschränkende Maßnahme darstellt, die die Rechte eines Eigentümers so weit beeinflussen kann, dass Geschäftstätigkeiten oder sogar Lebensbedingungen gefährdet werden können [...]. Gegenständlich behauptete die Bf, dass ihre wirtschaftlichen Aktivitäten brach lägen, sie brachte jedoch nicht vor, dass ihr gesamtes Geschäft oder ihre Lebensbedingungen gefährdet seien. Tatsächlich [...] hat die Bf beachtliches Vermögen in verschiedenen europäischen Staaten. Allerdings geht aus den dem GH verfügbaren Dokumenten nicht hervor, dass der Wert des von der Sicherstellungsanordnung umfassten Vermögens – ihr gesamtes Eigentum in Malta – dem Wert des durch die angeblich begangenen Taten [...] erlangten Vermögensvorteils entsprach. Weiters [geht nicht hervor], dass ihr gesamtes Vermögen aus der ihr vorgeworfenen Geldwäsche hervorging [...]. Es trifft zu, dass zum Zeitpunkt des ersten Rechtshilfeersuchens das Verfahren in Kasachstan klar im Ermittlungsstadium war. Jedoch scheinen die maltesischen Behörden [...] vermutlich im Jänner 2014 daran festgehalten zu haben, dass Verfahren eingeleitet und »Vorwürfe« gegen die Bf gerichtet wurden [...]. [...] Kein nationales Gericht aber scheint eine Beurteilung des Umfangs der Sicherstellungsanordnung vom Februar 2014 hinsichtlich der »Vorwürfe« der kasachischen Behörden unternommen zu haben, weder damals noch im Rahmen der Erneuerungen [...].
(115) Der GH betont, dass während die Tatsache, dass Sicherstellungsanordnungen ohne vorherige Information des Beschuldigten oder anderer Personen erlassen werden, für sich genommen kein Problem [...] aufwirft, aufgrund der Einseitigkeit des Verfahrens, der möglichen weitreichenden Folgen einer Sicherstellungsanordnung und der Tatsache, dass diese sofort wirksam ist [...], eine sorgfältige Abwägung diesbezüglicher Ersuchen in jedem Einzelfall geboten ist [...].
(116) Die Bf brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte das Ersuchen nicht auf seine Richtigkeit geprüft hätten und betonte die exzessive Länge der angeblich zeitlich beschränkten Maßnahme.
(117) Der GH hält fest, dass im gegenständlichen Fall keine Ermittlungen in Malta durchgeführt und keine notwendigen Handlungen von maltesischen Behörden begehrt wurden, die ausschließlich die Ersuchen der kasachischen Behörden übernahmen. Trotzdem scheint bis 2021 – mehr als sieben Jahre nach Ausstellung der Anordnung – keine Beurteilung vom Strafgericht durchgeführt worden zu sein, ob die Anwendung der fraglichen Maßnahme unter den Umständen des gegenständlichen Falls legitim und verhältnismäßig war [...]. Es kam daher vor dem Strafgericht zu keiner Beurteilung der Glaubwürdigkeit der »Vorwürfe« [...].
(118) Der GH bemerkt außerdem, dass das gesamte Eigentum der Bf in Malta für nahezu acht Jahre sichergestellt war. Die einzigen Anpassungen der innerstaatlichen Gerichte [...] in dieser Zeit waren von geringer Bedeutung, weil die Sicherstellungsanordnung zu keinem Gegenstand aufgehoben wurde. [...] Daher blieb die Anordnung weitreichend, ungeachtet des Fehlens jeglicher Beurteilung des Zusammenhangs zu den »Vorwürfen« gegen die Bf [...], auch unter der Annahme, dass diese echt gewesen seien und auf einem anhaltend plausiblen Verdacht beruht hätten.
(119) Weiters scheint es so, dass die Maßnahme bis 2021 automatisch verlängert wurde, ohne die Bf zu hören. [...] Dieser Punkt ist zwischen den Parteien strittig. [...]
(120) Der GH hält fest, dass das Gesetz (Art 24c Abs 4 der Verordnung über gefährliche Suchtmittel, der auch auf Sicherstellungsanordnungen nach Art 435c StGB anwendbar war) vorsah, dass eine Sicherstellungsanordnung für sechs Monate gültig ist und erneuert werden »soll«, wenn das Gericht überzeugt ist, dass die Bedingungen der Ausstellung der Anordnung weiter bestehen. Jedoch [...] enthielt das Gesetz keine näheren Bedingungen für die Ausstellung der Anordnung durch das Strafgericht [...]. Selbst wenn man annehmen würde, dass sich aus der innerstaatlichen Praxis ergebe, dass sich diese Bedingungen auf die rechtlichen Voraussetzungen eines Ersuchens beziehen [...], hat der GH oben bereits festgestellt, dass keine Erwägungen im Verfahren über die Sicherstellungsanordnung getroffen wurden. [...]
(121) Ferner [...] stellt der GH fest, dass das Gesetz weder eine mündliche Verhandlung noch die Zulässigkeit von zumindest schriftlichen Eingaben der Bf vorsah. Unter diesen Umständen und [der Tatsache, dass] die Regierung ihre Behauptung nicht mit den Protokollen einer solchen Anhörung oder Abwägungen des Strafgerichts belegen konnte, ist es für den GH schwierig, dem Vorbringen der Regierung zu folgen, wonach mündliche Verhandlungen vor dem Antrag der Bf im Dezember 2020 und den nachfolgenden Entwicklungen stattgefunden hätten.
(122) Während es für den GH unklar ist, ob die Bf, vor Dezember 2020 und der Übermittlung von Teilen der Beschwerde an die belangte Regierung, eine Aufhebung der Anordnung nach Art 24c Abs 5 lit c der Verordnung über gefährliche Suchtmittel beantragt hatte, hält er fest, dass die Regierung nicht vorbrachte, dass die Bf dies getan [...] oder, trotz Möglichkeit, nicht getan hätte. Auch [...] das Verfassungsgericht wies ihre Beschwerde unter Art 1 1. ZPEMRK nicht mangels Erschöpfung ordentlicher Rechtsmittel zurück [...]. Daher hat der GH keinen Grund zum Schluss zu kommen, dass die Möglichkeit der Bekämpfung der Anordnung unter dem eben erwähnten Art 24c Abs 5 lit c [...] eine effektive Schutzmaßnahme [...] gewesen wäre, wenn die Beschwerde der Bf nicht der belangten Regierung mitgeteilt worden wäre.
(123) Daher ist der GH der Ansicht, dass der Bf im Verfahren vor dem Strafgericht, das die Sicherstellungsanordnung ausstellte und bis Juli 2021 wiederholt verlängerte, wichtige Verfahrensgarantien gegen einen willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriff vorenthalten wurden. Die Verfassungsgerichtsbarkeit behob diese Mängel nicht, weil ihre Beurteilung der bestrittenen Maßnahme [...] nicht mehr als ein Lippenbekenntnis zu den relevanten Kriterien enthielt. Dadurch wurden die Eigentumsrechte [der Bf] wirkungslos.
(124) Die vorgehenden Erwägungen ermöglichen es dem GH festzustellen, dass nach den Umständen des Falls der Bf Art 1 1. ZPEMRK verletzt wurde (einstimmig).
(125) Aufgrund der obigen Feststellungen hält es der GH nicht für notwendig, getrennt die Zulässigkeit und Gründe der Beschwerde unter Art 6 Abs 1 EMRK hinsichtlich der ordentlichen Verfahren zu prüfen [...].
II.Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK wegen der Länge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens
(127) [...] Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(135) In einer Reihe von Fällen entschied der GH über Beschwerden wegen der Verfahrensdauer vor Verfassungsgerichten [...]. Der GH akzeptiert, dass die Rolle des Verfassungsgerichts als Wächterin der Verfassung es erfordern kann, nach anderen Faktoren als der Reihung der Fallliste vorzugehen, zB nach der Art des Falls und dessen Wichtigkeit in politischer und sozialer Hinsicht [...].
(136) [Gegenständlich] hält der GH fest, dass das Verfahren am 18.6.2014 begann und in der ersten Instanz am 5.10.2017, in der Berufungsinstanz am 8.4.2019 endete. Über zwei Instanzen hinweg dauerte das Verfahren daher nicht ganz vier Jahre und zehn Monate.
(137) Der GH hält fest, dass die Bf das Vorbringen der Regierung nicht bestritt. Er ist ferner der Ansicht, dass der Streitgegenstand [...] von gewisser Komplexität war und eine neue Situation für die Verfassungsgerichte betraf. Die Gerichte hörten zahlreiche Zeugen, auch Personen, die aus dem Ausland anreisen mussten. Insgesamt gab es 27 Verhandlungen, das entspricht ungefähr einer Verhandlung alle zwei oder drei Monate. Frist-erstreckungen wurden stets im Parteieneinvernehmen beschlossen. Weiters war es die Bf selbst, die die Einbringung weiterer Eingaben im Beschwerdeverfahren beantragte – zu einem Zeitpunkt, als das Urteil schon vier Monate ausstand [...]. Tatsächlich, ausgenommen der weiteren sechs Monate, die bis zur Erlassung der Beschwerdeentscheidung vergingen – dies kann ausnahmsweise mit der Komplexität des Falls und weiteren Eingaben erklärt werden –, scheint es keine besondere Phase der Inaktivität gegeben zu haben und hat die Bf weder eine solche Phase noch ein anderes fehlerhaftes Verhalten der Behörden vorgebracht. [...]
(138) Daher, und insb mangels Vorbringens der Bf – außer der Verfahrensdauer schlechthin – sowie ihrem Verhalten im Verfahren, kommt der GH zum Schluss, dass obwohl vier Jahre und zehn Monate generell, auch auf verfassungsgerichtlicher Ebene, ein langer Zeitraum für die Entscheidung einer Rechtssache über zwei Instanzen hinweg ist, die Dauer aufgrund der konkreten Umstände des Falls nicht exzessiv war.
(139) Folglich wurde Art 6 Abs 1 EMRK nicht verletzt (einstimmig).
III.Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 2.000,– für immateriellen Schaden; € 586,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Baysakov ua/UA, 18.2.2010, 54131/08
Oršuš ua/HR, 16.3.2010, 15766/03 (GK) = NLMR 2010, 96
Benet Czech, spol. s r.o./CZ, 21.10.2010, 31555/05
Džinic/HR, 17.5.2016, 38359/13
Piras/SM, 27.6.2017, 27803/16
G.I.E.M. S.R.L. ua/IT, 28.6.2018, 1828/06 ua (GK) = NLMR 2018, 228
Apostolovi/BG, 7.11.2019, 32644/09
Karahasanoglu/TR, 16.3.2021, 21392/08 ua
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.3.2022, Bsw. 51853/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2022, 169) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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