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13Ns9/22k•OGH 13Ns9/22k
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 1 U 16/21x des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht St. Pölten delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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